§ 878 BGB und Tod

  • Hallo an alle!

    Ich hoffe, ihr könnt mir bei folgendem Problem weiterhelfen!

    Notariell beurkundeter Überlassungsvertrag vom Vater auf Sohn im September, Antragseingang beim GBA im November... im Oktober ist der Übergeber (Vater) verstorben.

    Müssen jetzt die Erben dem Vertrag zustimmen? Ich bin ein wenig verwirrt... besonders wegen der Ausführungen im Palandt zu § 878 BGB (RndNr.2) in der 61. Auflage. :confused:

    Danke schonmal für eure Hilfe!!

  • Der Tod ist keine Verfügungsbeschränkung i.S.d. § 878 BGB.

    Die Erben sind an die bereits formgerecht erklärte Auflassung des Erblassers gebunden. Der Antrag kann also vollzogen werden, ohne dass die Erben mitwirken müssen oder auch nur überhaupt personenmäßig feststehen.

    :guckstduh
    Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Auflage, Rn. 3345 u. 3346.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Erben treten als Gesamtrechtsnachfolger in alle Rechten und Pflichten des Erblassers ein. Das gilt nicht nur für die schuldrechtlichen, sondern auch für die dinglichen Erklärungen, sodass es sich bei der erklärten Auflassung nunmehr um eine solche der Erben handelt.

    In § 873 Abs.2 BGB ist lediglich geregelt, ob eine abgegebene dingliche Erklärung noch widerrufen werden kann. Dies bei der Auflassung zweifelsfrei nicht der Fall, weil sie notariell beurkundet wurde. Aber selbst wenn die Auflassung noch widerruflich oder überhaupt noch nicht erklärt worden wäre, würde dies nichts daran ändern, dass die Erben aufgrund des schuldrechtlichen Vertrags verpflichtet wären, die Auflassung nochmals zu erklären.

    Die Erben müssen den vorliegenden Erklärungen somit nicht zustimmen. Vielmehr bleiben alle abgegebenen Erblassererklärungen mit Wirkung für und gegen die Erben wirksam.

    Wenn Rückübereignungsansprüche oder sonstige Veräußererrechte vereinbart wurden, fragt sich allerdings, ob es noch Sinn macht, die betreffende Übergeberrechte (z.B. Nießbrauch und Vormerkung) noch einzutragen.

  • Ich hab hier heute einen ähnlichen Fall vorliegen wie saddle80, allerdings mit der Abweichung, dass die Auflassung jetzt erst auf Grund Vollmacht des Erblassers erklärt wurde. Stelle den Fall noch mal kurz dar:

    A ist Eigentümer eines Grundstücks

    2000:
    - Verkauf einer Teilfläche von A an B
    - Im KV: Bevollmächtigung der Notariatsangestellten C zur Erklärung der Auflassung nach Vermessung
    - Eintragung einer AV zu Gunsten von B

    2002:
    A verstirbt und wird von A1 beerbt

    2003:
    A1 wird auf Grund Erbscheins als Eigentümer eingetragen

    2007:
    - Erklärung der Auflassung durch C nach Vermessung

    - Antrag auf Eintragung der Eigentumsumschreibung auf B

    Anhaltspunkte für ein Erlöschung der Vollmacht ergeben sich nicht, so dass die C erteilte Vollmacht trotz des Versterbens des A bestehen bleibt (vgl. Schöner/Stöber, Rn. 3569 u. 3570). Eine Erklärung der Auflassung durch A1 als Erben erübrigt sich daher m.E.

    Ich sehe es also richtig, dass ich umschreiben kann, ohne den jetzigen Eigentümer A1 in irgendeiner Form zu beteiligen?

  • M.E. ja. Sehe ich so wie Du.
    Du solltest aber darauf achten, dass Du die Vollmacht an die Notariatsangestellte - also den alten Kaufvertrag - auch in Ausfertigung vorliegen hast (oder natürlich im Original bei Unterschriftsbeglaubigung).

    Life is short... eat dessert first!

  • M.E. ja. Sehe ich so wie Du.



    Mola: :einermein

    Du solltest aber darauf achten, dass Du die Vollmacht an die Notariatsangestellte - also den alten Kaufvertrag - auch in Ausfertigung vorliegen hast (oder natürlich im Original bei Unterschriftsbeglaubigung).



    Mir liegt eine Ausfertigung des Kaufvertrages vor (wobei in diesem Fall ja auch auch eine begl. Abschrift des Kaufvertrages nebst Vollmacht ausreichen würde).

  • Die Vollmacht bleibt mangels anderweitiger Regelung beim Tod des Vollmachtgebers auch für dessen Erben bestehen (§§ 168 S.1, 672, 675 BGB). Da kein Widerruf der Vollmacht bekannt ist, sehe ich -ebenso wie Mola- keine Probleme.

  • Mir liegt ein ähnlicher Fall vor. A lässt sein Grundstück (unbedingt) an B auf. AV wird eingetragen. Im Kaufvetrag steht, dass die Umschreibung auf B erst nach Tod der A erfolgen soll. Der Notar wird angewiesen und ermächtigt, den Umschreibungsantrag erst beim Vorliegen der Sterbeurkunde des A beim GBA zu beantragen.
    Die Auflassung ist bindend, der Tod stellt keine Verfügungsbeschränkung dar, soweit ist alles klar. Aber können die Erben nicht die Ermächtigung, die den Notar zur Antragstellung berechtigt, widerrufen?

  • Ich häng mich nocheinmal an:

    Mein Fall ist folgender:

    In chronologischer Reihenfolge is folgendes passiert:

    1. Kaufvertrag (mit Auflassung) zw. E(igentümer) und K(äufer)1 und K(äufer)2 und Eintragung der Vormerkung für K1 und K2
    2. Kaufvertrag zwischen K1 und K2 mit K(äufer)3
    3. Tod des K1
    4. Eintragung des K1 und K2 als Eigentümer
    5. Eingang des Antrags auf Eintragung einer Vormerkung für K3 aufgrund der Bewilligung von K1 und K2

    Die Frage ist: Wie ist die Rechtslage? Wer ist gerade Eigentümer des betroffenen Grundstückes? Was ist als nächstes zu tun (GB-Berichtigung oder so)? Und kann ich die Vormerkung eintragen?

  • Eigentümer sind K2 und die Erben des K1. Das GB ist daher grundsätzlich zu berichtigen, wovon aber eventuell nach § 40 GBO abgesehen werden kann.

    Die AV kann m.E. nach § 40 Abs. 1 GBO ohne Voreintragung der Erben eingetragen werden. Gleiches gilt für die spätere Umschreibung.

    Dass K1 hier schon vor dem Eigentumserwerb verstarb, verursacht meiner Ansicht nach keine besonderen Probleme. Allerdings hätte man die Umschreibung auf u.a. K1 wohl nicht mehr vorgenommen, wenn man vom Tod gewusst hätte, was aber (nur) daran liegt, dass man das GB ja nicht wissentlich durch die Eintragung eines Toten unrichtig machen will/soll.

    Ulf

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  • Ist es denn kein Problem, dass K1 im Zeitpunkt seiner Eintragung (also zu dem Zeitpunkt, zu dem er Eigentümer werden würde), bereits verstorben war und somit doch eigentlich gar kein Eigentum mehr erwerben konnte und Eigentum somit auch nicht auf seine Erben übergehen konnte? Und ist es auch kein Problem, dass ich eine Vormerkung eintragen soll, aufgrund der Bewilligung des K1, obwohl er niemals Eigentümer und damit nie bewilligunsberechtigt war?
    Druch welchen Gedankengang komme ich da raus?

  • Mit dem Tode des K1 sind seine Rechten und Pflichten aus dem KV auf seine Erben übergegangen. K1 konnte zwar nach seinem Tod kein Eigentum an dem Grundstück mehr erwerben aber dafür haben seine Erben dies an seiner Stelle automatisch in den Erwerbsvorgang eingetreten. In Wahrheit sind also K2 und die Erben des K1 nun Grundstückseigentümer und die GB-Eintragung ist hinsichtlich K1 unrichtig. Der Fall ist daher im Grunde nicht anders zu beurteilen, als wenn K1 erst nach Eigentumserwerb verstorben wäre. Ein Unterschied besteht nur insoweit, als man den Toten K1 nicht mehr eingetragen hätte, wenn man von seinem Tod gewusst hätte. Dann hätte man mit Erbnachweisen nach § 35 GBO gleich seine Erben zusammen mit K2 eingetragen.

    Ulf

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