Veränderung eines eingetragenen Nießbrauchsrechts

  • :olgbestae Beschluss vom 14.10.2014

    aus den Gründen:
    - ... bleibt ohne Erfolg, weil das Amtsgericht zu Recht ein nicht rückwirkend behebbares Eintragungshindernis angenommen hat, das zwingend zur Zurückweisung des Eintragungsantrags führt.
    - Da das Nießbrauchsrecht ... infolge der vereinbarten und im Grundbuch eingetragenen Befristung am 31.12.2013 automatisch erloschen ist, kann es nicht nach diesem Zeitpunkt durch Eintragune einer Inhaltsänderung verlängert werden.
    - Ohne Erfolg bleibt auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Neueintragung eines bis zum 31.12.2013 befristeten Nießbrauchs. Eintragungsbewilligung ist inhaltlich auf die Eintragung einer Inhaltsänderung gerichtet; keine so weit gehende Auslegung möglich wegen des inhaltlich eindeutigen Wortlauts der Bewilligung.
    - Umdeutung nach § 140 BGB ebenfalls nicht möglich, da die auf die Eintragung einer Inhaltsänderung des Rechts gerichtete Bewilligung keineswegs unwirksam war.
    - Beschleunigungsmöglichkeiten (etwa Einreichung des Antrags bei dem Grundbuchamt in den frühen Morgenstunden des 27.12.2013 (Freitag), Bezeichnung des Antrags als besonders eilbedürftig im Hinblick auf den Fristablauf des Rechts) sind vom Notar nicht genutzt worden.


    Keks: Bei Bedarf kann ich Dir die Entscheidung per Mail oder FAX zukommen lassen.

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