Veränderung eines eingetragenen Nießbrauchsrechts

  • Hallo,
    im GB sind zwei NB eingetragen: der erste für A, der nachrangige (aufschiebend bedingt durch den Tod von A) für B.
    Abgeändert soll nun (wohl nur?) der erste NB werden, dass dieser nunmehr A und B "gemeinsam" zusteht, nach dem Tod des Erstversterbenen dann dem Überlebenden alleine; ein Gemeinschaftsverhältnis wurde jedoch nicht angegeben.
    Geht so eine Änderung der Berechtigten überhaupt oder ist eine Neubestellung notwendig? :gruebel:
    Wg. des fehlenden Gemeinschaftsverhältnisses muss ich ja eh ne Auflage machen.
    Eigt. und A und B wirken an der Urkunde mit. Nachrangige Gläubiger gibt es nicht.
    Und ist der jetzt eingetragenen NB für B dann nicht auch hinfällig, weil B schon durch den dann abgeänderten NB gesichert ist?
    Danke schon mal!

  • Bei mir soll das eingetragene und ursprünglich bis Dezember 2006 befristete Nießbrauchsrecht in ein Nießbrauchsrecht auf Lebenszeit umgewandelt werden.
    Beantragt und bewilligt wurde, die Eintragung der Änderung des befristeten Nießbrauchsrechtes in ein unbefristetes und dass zur Löschung des Rechtes der Nachweis des Todes des Berechtigten genügt.

    Kann ich bei dem ursprünglichen Recht das Wort "befristetes" röten, da das nunmehr auf Lebenszeit bestehende Nießbrauchsrecht ja auch ein befristetes Recht ist und daher nur die Befristung geändert wurde?
    Ist evtl. sogar die gesamte Bewilligung falsch, da das nun auf Lebenszeit bestehende Recht nicht unbefristet sein kann? Wie könnte der Eintragungstext in der Veränderungsspalte lauten?

  • Das Wort "befristetes" in Abt.II Spalte 3 ist in jedem Fall zu röten, weil nur die rechtsgeschäftliche Befristung ausdrücklich im Grundbuch zu vermerken ist, während es sich bei der Beschränkung des Nießbrauchs auf die Lebensdauer des Berechtigten um eine Rechtsbefristung handelt.

    Die Verlängerung des Nießbrauchs stellt im Rechtssinne keine (teilweise)Neubelastung des Grundstücks, sondern eine Inhaltsänderung des bestehenden Nießbrauchs dar (KG JFG 13, 75 = JW 1935, 3235 unter Aufgabe von KGJ 50 A, 188). Wenn die (z.B. am 30.12.2006 endende) Befristung noch nicht abgelaufen ist, würde der Nießbrauch für den nach dem 30.12.2006 liegenden Zeitraum allerdings seinen Vorrang im Verhältnis zu allen gleich- und nachrangigen Rechten verlieren, da der Wegfall der Befristung eine Erweiterung des Rechts darstellt, dem die gleich- und nachrangigen Berechtigten zur Erhaltung der Vorrangsposition des Nießbrauchs zustimmen müssen. Stimmen sie nicht zu, ist der zustimmungsbedürftige Teil der Inhaltsänderung ihnen gegenüber nachrangig (RGZ 132, 106).

    Gehen wir davon aus, dass der Nießbrauch in II/1 eingetragen ist, dass zwei nachrangige Rechte in II/2 und III/1 vorhanden sind und diese nicht im Rang zurücktreten. In diesem Fall lautet die Eintragung in Abt.II Sp.5 wie folgt:

    "Das Recht besteht infolge Aufhebung der Befristung nunmehr auf die Lebensdauer des Berechtigten; löschbar mit Todesnachweis. Gemäß Bewilligung vom ... in Bezug auf die Inhaltsänderung im Rang nach II/2 und III/1 eingetragen am ..."

  • Danke für die schnelle Antwort juris!

    Es gibt nur ein gleichrangiges Recht in Abt. II, das für die Eigentümer als Berechtigte eingetragen ist. Da diese logischerweise die Inhaltsänderung bewilligt haben, muss ich wohl keinen Rangvermerk eintragen. Oder hätten diese ausdrücklich in der Bewilligung erklären müssen, dass der Rang unverändert bleibt?

  • Mahlzeit, ich hänge mich mal an:

    Eingetragen ist ein (bis zum 31.12.2013) befristetes Nießbrauchrecht.

    Am 30.12.2013 geht der Notarantrag ein, die Verlängerung der Befristung (bis zum 31.12.2018) einzutragen. Die entsprechende Urkunde, in der die Beteiligten (Berechtigte und Eigentümer) die Verlängerung vereinbaren datiert vom 23.12.2013.

    Kann ich noch die Verlängerung des Nießbrauchs eintragen? Ich meine ja, da die rechtsgeschäftliche Verlängerung der Befristung ja vor Ablauf erfolgt ist. Richtig?

    Vielen Dank für Hinweise!

  • Am 30.12.2013 geht der Notarantrag ein, die Verlängerung der Befristung (bis zum 31.12.2018) einzutragen!

    Schon? Wo doch noch ein Tag Zeit gewesen wäre. Sagenhaft!

    Aus MünchKomm/Pohlmann § 1030 Rn 82:
    "Wird ein befristeter Nießbrauch verlängert, handelt es sich vor Ablauf der ersten Frist um eine Inhaltsänderung nach § 877, nach deren Ablauf um eine Neubestellung."

    Wenn, würde ich mir aber wenigstens noch eine Klarstellung dazu geben lassen. Und die Löschung des erloschenen Rechts setzt ohnehin einen weiteren Antrag voraus.

  • Der Nießbrauch ist bereits mit Ablauf des 31.12.2013 materiell erloschen, also gibt es auch nichts mehr zu verlängern. Es bleibt nur die Bestellung eines neuen Nießbrauchs. Die Verlängerungsurkunde ist gegenstandslos.

    Wenn sich die Beteiligten über die Verlängerung geeinigt haben, ist bedeutungslos.

  • Der Antrag ist aber 1 Tag vor Ablauf der Frist beim Grundbuchamt eingegangen, damit dürfte es noch unter Inhaltsänderung fallen.

  • Der Antrag ist aber 1 Tag vor Ablauf der Frist beim Grundbuchamt eingegangen, damit dürfte es noch unter Inhaltsänderung fallen.

    Das spielt keine Rolle.

    Da eine Inhaltsänderung Einigung und Eintragung voraussetzt, muss das zu ändernde Recht im Zeitpunkt der Eintragung noch existieren. Das ist hier nicht mehr der Fall. Ein Vollzug wäre nur noch bis zum Ablauf des 31.12.2013 möglich gewesen.

  • Weshalb Zwischenverfügung?

    Der Antrag ist zurückzuweisen, weil er unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vollzugsfähig ist. Insbesondere kann die Urkunde nicht im Sinne der Neubestellung eines Nießbrauchs ausgelegt werden.

    Ich will auch nichts auslegen, nur dem Notar unter Hinweis auf die bestehenden Probleme die Möglichkeit geben, den Antrag zurück zu nehmen (von mir fälschlicher Weise als ZwVfg bezeichnet). Sofort zurück weisen tu ich nicht.

  • Es geht weiter.
    Auf mein Schreiben, in dem ich den Mangel aufgezeigt und Antragsrücknahme anheim gestellt habe, bittet der Notar nun um rechtsmittelfähige Entscheidung. Begründung: Die Beurkundung sei am 23.12.2013 erfolgt und sein Antrag sei am 27.12.2013 beim GBA eingegangen, was nicht stimmt, tatsächlich ging er erst am 30.12.2013 ein. Zu diesem Zeitpunkt sei das Nießbrauchsrecht nicht erloschen. "Es kann auch nicht auf einen anderweitigen Zeitpunkt abgestellt werden, denn dann hinge die Rechtswirksamkeit allein von der Bearbeitungsgeschwindigkeit des Gerichts ab." Im übrigen müsste man - wenn man meinen Ausführungen folgen würde - Urkunde und Antrag dahin gehend ausgelegen, dass die Parteien eine Neueintragung begehren würden. Aus der Urkunde ergäbe sich insoweit eindeutig, dass in jedem Fall das Nießbrauchsrecht bis zu dem in der Urkunde genannten Datum (weiter) bestehen soll.

    Kann ich in meine Zurückweisungsbegründung (und ich werde zurück weisen; dass ich den Urkundsinhalt als Neubestellung auszudeuten habe, lass ich mir dann höchstens vom OLG sagen) rein schreiben, dass der Notar dafür Sorge zu tragen hat, dass der Antrag schnellstmöglich (evtl. sogar noch am Tag der Beurkundung) beim GBA landet? Und dass er seinen Antrag, wenn er schon erst eine Woche nach Beurkundung beim GBA eingeht, wenigstens mit einem "Eilt sehr" oder ähnlichem zu versehen hat, was er nämlich nicht getan hat? Und dass Eintragungen bei uns in der Regel binnen Wochfrist erfolgen (was ihm natürlich bekannt ist) und Eintragung noch am 30.12.2013 erfolgt wäre, wenn er die Eilbedürftigkeit kenntlich gemacht hätte?

  • Na so viel Mühe würde ich mir nicht machen. Hinweis, dass Antrag am 30.12. xUhr x Min einging, der 31.12. kein Arbeitstag ist und bei der Bearbeitung des Antrags am x festgestellt wurde, dass Nießbrauch bereits erloschen ist. Antragsteller kann nicht davon ausgehen, dass Antrag innerhalb x Stunden geprüft und erledigt wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!