Kostenfestsetzung Nebenkläger gegen Verurteilten

  • Hallo liebe Kollegen,

    ich mache noch nicht so lange Kosten in Strafsachen und habe folgende Frage:
    Der Nebenklägervertreter hat aufgrund der Kostengrundentscheidung Festsetzung gegen den Verurteilten beantragt. Der Verurteilte wurde von (s)einem Pflichtverteidiger vertreten. Die Pflichtverteidigerbestellung gilt ja nur für das Strafverfahren, ob eine (ggf. noch gültige) Vollmacht zur Vertretung im Kostenfestsetzungsverfahren vorliegt (vgl. Meyer-Goßner, Rn 2 zu § 464b), weiß ich nicht. Wem schicke ich denn jetzt den Antrag zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu und an wen stelle ich daraufhin den Kostenfestzungsbeschluss zu? An den Verurteilten oder an den Pflichtverteidiger? Wie handhabt Ihr das in solchen Fällen?

  • Bringt auch nix, wenn man s dem Pflichtvert. zur Stellungnahme gibt, denn nicht mal die Wahlverteidiger geben eine Stellungnahme ab (in 99% der Fälle; eine Krähe.....).
    Und der Verurteilte kapiert das mit den Rahmengebühren und § 14 RVG auch in 99% der Fälle nicht. Also setzen wohl die meisten schon aus Bequemlichkeit antragsgemäß fest. Aber das wurde hier schon mal diskutiert.

  • ich denke, dass das KF-Verfahren zum Hauptverfahren gehört und von der Bestellung abgedeckt ist.Warum sollte der Verurteilte in diesem Verfahrensabschnitt nicht mehr von seinem Pflichtverteidiger vertreten werden können.

  • ich denke, dass das KF-Verfahren zum Hauptverfahren gehört und von der Bestellung abgedeckt ist.Warum sollte der Verurteilte in diesem Verfahrensabschnitt nicht mehr von seinem Pflichtverteidiger vertreten werden können.


    Wenn diese Ansicht richtig wäre (was sie nicht ist), hätten wir keine Problem bei Kostenfestsetzung der Wahlverteidigervergütung nach Freispruch ohne Vollmacht.

  • ich denke, dass das KF-Verfahren zum Hauptverfahren gehört und von der Bestellung abgedeckt ist.Warum sollte der Verurteilte in diesem Verfahrensabschnitt nicht mehr von seinem Pflichtverteidiger vertreten werden können.



    Ja warum nur ?

    Die Bestellung endet mit der Rechtskraft des Urteils (OLG Hamburg StV 1981, 349; OLG Düsseldorf JZ 1984, 756; StV 1998, 256), Karlsruher Kommentar zu § 141 StPO.

    "Schau`n Sie ins Gesetz, es steht alles im Gesetz" hat unser Strafrechtsdozent immer gesagt.

  • Bei den Problemen, die Dirk erwähnt, geht es m.E. um die Auszahlung auf das Konto des Anwaltes, nicht um die Festsetzung selbst.

  • Das Kostenfestsetzungsverfahren gehört noch zu dem Verfahren, in dem der Pflichtverteidiger bestellt wurde - § 19 I Nr. 14 RVG. Deshalb ist der Antrag dem Pflichtverteidiger zur Stellungnahme vorzulegen.




    Laut Gerold/Schmidt ist jedoch mit "Kostenfestsetzung" in § 19 I Nr. 14 RVG die Kostenfestsetzung gegen den Gegner gemeint (Gerold/Schmidt, § 19 Rn. 140), also gerade der entgegengesetzte Fall.

  • Hallo,

    ich habe gerade so einen Fall. Der Nebenklägervertreter beantragt die Festsetzung der Kosten des Adhäsionsverfahrens gegen den Verurteilten. Der Verurteilte hatte zunächst einen Wahlverteidiger, dieser wurde ihm dann beigeordnet (für das Straf- und Adhäsionsverfahren) und daraufhin hat der Anwalt das Wahlmandat niedergelegt.
    Nachdem ich das alles gelesen habe, bin ich mir nicht mehr sicher, wen ich anhören soll? den Pflichtverteidiger oder den Verurteilten? :gruebel:
    Gibt es da zufällig eine Entscheidung?

  • Da ist s wieder genau so. Die Pflichtvert. endet mit Rechtskraft, Wahlmandat ist ja beendet. Streng genommen mußt Du nur den Verurteilten anhören. Es schadet aber auch nicht, wenn Du s zusätzlich dem früheren Verteidiger schickst.

    Ich hatte noch nie den Fall, daß jemand Einwendungen gegen den Kostenfestsetzungsantrag bringt. Die Verurteilten verstehn das mit den Rahmengebühren nicht, die Anwälte wollen ihren Berufskollegen nichts Böses antun. Bei der Adhäsion geht s eh nach dem Streitwert, da gibt s ohnehin nichts einzuwenden.

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