Absehen von persönlicher Anhörung?

  • Guten Morgen,

    habe einen Grundstückskaufvertrag vorliegen, der geschlossen wurde, um ein drohendes Enteignungsverfahren (wegen öffentlichem Interesse) abzuwenden. Es soll ein Radweg errichtet werden.

    Gemäß § 299 FamFG soll ja eine persönliche Anhörung durchgeführt werden. Halte diese jedoch für untunlich. Wenn der Kaufpreis ok, habe ich doch keine andere Wahl, als den Vertrag zu genehmigen.

    Würdet Ihr in einem solchen Fall auch "nur" eine schriftliche Anhörung durchführen?
    Die Nichtdurchführung der perönlichen Anhörung würde ich damit begründen, dass diese in der Art der Angelegenheit nicht angezeigt war.

    Was haltet Ihr von dieser Vorgehensweise?

  • Gar nichts, denn von der persönlichen Anhörung darf nur unter den Voraussetzungen des § 34 II FamFG abgesehen werden. "Untunlichkeit" gehört nicht dazu. Schließlich geht es hier doch auch um eine erhebliche Entscheidung und der Kaufpreis ist nur ein für die Entscheidung wichtiges Kriterium.

  • Danke für Eure Antworten!

    Grundsätzlich bin ich ja auch für persönliche Anhörungen.
    In diesem Fall sehe ich aber "keinen Sinn". Auch wenn die Betroffenen nein sagen würde, würde ich die Genehmigung nach Prüfung trotzdem erteilen, schon zur Abwendung eines Enteignungsverfahrens.
    Es ist doch ein reiner Formalismus, oder?

  • Es ist vieles Formalismus, aber wer entscheidet, wann es sich bei der Anhörung um Formalismus oder ein Ding mit Leben handelt? Du? Ich?

    Wer weiß denn an Hand der Akte, ob tatsächlich eine Enteignung droht, ist dir bekannt, ob der Betreute nicht im Vorfeld einen doppelt so hohen Kaufpreis mit der Kommune vereinbart hat, ob nicht Komponenten hereinspielen, die nur der Betreute kennt?

  • Mich interessiert die allgemeine Vorgehensweise, wenn bereits aus dem ärztlichen Gutachten hervorgeht, dass die Betreute nicht geschäftsfähig ist.
    Wird in einem solchen Fall trotzdem eine Anhörung durchgeführt oder gleich ein Verfahrenspfleger bestellt?

  • Richtig.
    Und gerad wenns um die eigene Scholle ( wieder ) geht, setzt nach meiner etwas längeren Erfahrung das Langzeitgedächtnis d. Betreuten oft wieder ein.;)

    Da hatte ich doch mal was.....:gruebel::D

  • Sehe ich genauso: Anhörung hat stattzufinden, und zwar nicht aus dem Aspekt der Willensbildung des Gerichts heraus, sondern um den Betroffenen zu beteiligen.

    Zudem ist mein eigener Eindruck oftmals ein anderer als der aus der Akte.

    Ist der Betroffene nicht verfahrensfähig in dem Sinne, daß er ein Rechtsmittel einlegen könnte, bestelle ich einen Verfahrenspfleger (muß ja kein zu vergütender Verahrenspfleger sein).

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