Beratungshilfe für Strafsache / Antragsteller steht unter Betreuung

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier einen Antrag von einem Anwaltsbetreuer vorliegen, der für seine Betreute in einem Ermittlungsverfahren tätig geworden ist und jetzt nachträglich Beratungshilfe beantragt.
    Betreuerbestellung: 18.01.2011
    Beratungshilfeantrag ausgefüllt und unterschrieben am 14.04.2011 vom Anwalt
    Laut Schreiben des Anwalts v. 15.04.2011 wurde der Anwalt aber schon am 03.03.2011 tätig.
    Meine Kollegin hat hier bereits eine Zwischenverfügung erlassen und den Anwalt darauf hingewiesen, dass die Betreuertätigkeit auch Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten umfasst. Die Anforderung von Ermittlungsakten und eine evtl. allg. Beratung in Strafsachen gehöre damit zur Betreuertätigkeit und sei mit der Betreuungsvergütung abgegolten. Die Beratungshilfe könne daher nicht gewährt werden. Dem Anwalt wurde Gelegenheit zur Rücknahme des Antrages gegeben.

    Der Anwalt bleibt jedoch bei dem Antrag und meint, dass Akteinsicht in Ermittlungsakten ausschließlich Verteidigern zusteht und Strafangelegenheiten nicht von der Betreuung erfasst werden (Komischerweise hat der gleiche Anwalt in drei Parallelverfahren seine Anträge aufgrund der gleichen Zwischenverfügung zurückgenommen).

    Ich habe jetzt schon das halbe Forum und die Datenbank von JURIS durchforstet und bin trotzdem nicht schlauer geworden :( Ich tendiere auch dazu, dass diese Tätigkeit mit der Betreuungsvergütung abgegolten wird und er sich die Auslagen für die Akteinsicht auch im Betreuungsverfahren erstatten lassen kann. Wird diese Ansicht geteilt?

  • Im Ermittlungsverfahren wird m.E. noch durch die Polizei ermittelt und der Betreute wird ggf. vernommen. Der Rechtsanwalt als Betreuer kann bei diesem Termin in seiner Funktion als Betreuer mit dabei sein und auch Fragen stellen. Bei mir gibt es für Ermittlungsverfahren auch keine BerHilfe. Wofür auch? Entweder der Beschuldigte sagt aus, oder er läßt es. Und belehrt wird er von der Polizei auch. Jeder Verständige Selbstzahler würde auch erstmal den Ausgang der Ermittlung abwarten, bevor er 150 oder mehr EUR für die Erstberatung zahlt.

    Im vorliegenden Fall würde ich mit Verweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG den Antrag zurückweisen.

  • Jeder Verständige Selbstzahler würde auch erstmal den Ausgang der Ermittlung abwarten, bevor er 150 oder mehr EUR für die Erstberatung zahlt.


    Das glaube ich allerdings nicht.

    Ich auch nicht. Sonst hätten wir kaum so viele vernünftige Selbstzahler als Mandanten, die mit der ersten polizeilichen Ladung zur Vernehmung als Beschuldigter hier auf der Matte stehen... :D

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Und belehrt wird er von der Polizei auch.


    Diese Aussage ist in ihrer Abstraktheit offensichtlich total falsch.
    Man muss nicht Harry Wörtz heißen, um das zu begreifen, denn auch im Kleinen passieren bei unserer Polizei -wie bei jeder anderen Behörde und nicht zuletzt bei Gericht auch- wieder und wieder Fehler. Alles andere wäre ja auch unmenschlich.



  • Im Ermittlungsverfahren wird m.E. noch durch die Polizei ermittelt und der Betreute wird ggf. vernommen. Der Rechtsanwalt als Betreuer kann bei diesem Termin in seiner Funktion als Betreuer mit dabei sein und auch Fragen stellen.
    Im vorliegenden Fall würde ich mit Verweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG den Antrag zurückweisen.



    Zurück zum Thema, hat sich irgend jemand hiermit auch nur Ansatzweise auseinadergesetzt? Wohl eher nicht.



  • Im Ermittlungsverfahren wird m.E. noch durch die Polizei ermittelt und der Betreute wird ggf. vernommen. Der Rechtsanwalt als Betreuer kann bei diesem Termin in seiner Funktion als Betreuer mit dabei sein und auch Fragen stellen.
    Im vorliegenden Fall würde ich mit Verweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG den Antrag zurückweisen.



    Zurück zum Thema, hat sich irgend jemand hiermit auch nur Ansatzweise auseinadergesetzt? Wohl eher nicht.



    Wenn der Betreuer gleichzeitig Rechtsanwalt ist, würde ich der Argumentation insoweit folgen.

    Ansonsten wie Jürgen, skugga und Buridans Esel.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)



  • Im Ermittlungsverfahren wird m.E. noch durch die Polizei ermittelt und der Betreute wird ggf. vernommen. Der Rechtsanwalt als Betreuer kann bei diesem Termin in seiner Funktion als Betreuer mit dabei sein und auch Fragen stellen.
    Im vorliegenden Fall würde ich mit Verweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG den Antrag zurückweisen.



    Zurück zum Thema, hat sich irgend jemand hiermit auch nur Ansatzweise auseinadergesetzt? Wohl eher nicht.

    Ja. Strafrechtlich gilt aber nach wie vor, dass es keine Verpflichtung gibt, zu einer polizeilichen Vernehmung zu erscheinen und dass es geradezu tötlich sein kann, sich bei der Polizei - ohne vorherige Kenntnis des Akteninhalts und ohne rechtsanwaltliche Beratung hierzu - zum Tatvorwurf einzulassen. Was ändert hieran, dass der Betreuer (auch der anwaltliche) mitgeht?

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Ja gut, ist wohl noch zu kurz gesprungen. Der Rechtsanwaltsbetreuer sollte aber auch entscheiden können, ob er seinem Betreuten zur Aussage bei der Polizei rät oder nicht.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ja gut, ist wohl noch zu kurz gesprungen. Der Rechtsanwaltsbetreuer sollte aber auch entscheiden können, ob er seinem Betreuten zur Aussage bei der Polizei rät oder nicht.

    Könnte er - nach Akteneinsicht. Vorher nicht, wie auch? Die Angaben auf der polizeilichen Ladung dürften dafür regelmäßig nicht ausreichen.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Ja gut, ist wohl noch zu kurz gesprungen. Der Rechtsanwaltsbetreuer sollte aber auch entscheiden können, ob er seinem Betreuten zur Aussage bei der Polizei rät oder nicht.



    Könnte er - nach Akteneinsicht. Vorher nicht, wie auch? Die Angaben auf der polizeilichen Ladung dürften dafür regelmäßig nicht ausreichen.



    Stimmt auch wieder. :)

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Und das würde dann wieder bedeuten, dass sein Betreuter Beratungshilfe bekommt und er statt beim Betreuungsgericht bei mir abrechnet :confused:

  • Und das würde dann wieder bedeuten, dass sein Betreuter Beratungshilfe bekommt und er statt beim Betreuungsgericht bei mir abrechnet :confused:

    Jepp, wenn der Betreuer in seiner Eigenschaft als RA die Akteneinsicht genommen und beraten hat.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Beim Betreuer, welcher RA ist, kommt es darauf an, ob er berufsspezifische Tätigkeiten erbringt, wenn ja, dann gesonderter Aufwendungsersatz, § 1835 Abs. 3 BGB, vom Betreuungsgericht. Aber ! , soweit die übrig. Vorauss. vorliegen, ist BerH vorrangig, vgl. OLG Frankfurt, 16.07.2009, 20 W 147/06. Wenn nein, ist die Tätigkeit durch die Pauschale abgedeckt. Für dich heißt das, egal welcher Fall vorliegt, einen Vorrang des Betreuungsgerichts gegenüber dir, gibt es nicht.

    Nun zur Frage, ob der Betreuer, welcher RA ist, einen gesonderten Anspruch hat oder er als Betreuer die Leistung mit erbringen müsste. (Dass ein RA überhaupt als notwendig angesehen wird, setzte ich insoweit vorauss.)

    Einen gesonderten Anspruch hat der RA dann, wenn § 1835 Abs. 3 BGB einschlägig ist, vgl. BGH, 20.12.2006, XII ZB 118/03, also anwaltsspezifische Tätigkeiten erbracht werden.

    Ist dies der Fall, ist die Tätigkeit nicht als Betreuer, sondern als RA erbracht und über die BerH zu erstatten.

    2 Tätigkeiten sind relevant. 1. Beratung, hierbei meine ich, dass gerade die Stellung als RA entscheidend ist, und nicht nur allgemeine Rechtskenntnise genügen.

    2. Akteneinsicht, kein RA (mehr) notwendig, auch ein Nichtanwalt/ Betroff. bekommt (zumindest theoretisch) AE, vgl. LG Stralsund, 28.04.2005, 22 Qs 91/05.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Bei der Beratungshilfe geht es doch darum einen Rechtsunkundigen in die Lage zu versetzen selbstständig zu handeln bzw. einem Rechtskundigen gleichzustellen.

    Wenn ich jetzt einen Volljuristen als Betreuer bestelle, habe ich keinen Rechtsunkundigen der einer Beratungshilfe bedarf. Hier eine innere Trennung vorzunehmen zwischen Betreuer und RA halte ich zumindest in der BerH für sehr gewagt.

    Für mich gibt es hier keinen Anspruch auf Beratungshilfe, weil der Betreuer bereits Volljurist ist. Sämtliche Tätigkeiten außerhalb gerichtlicher und behördlicher Verfahren sind mit der Betreuervergütung abgegolten.

  • Für mich gibt es hier keinen Anspruch auf Beratungshilfe, weil der Betreuer bereits Volljurist ist. Sämtliche Tätigkeiten außerhalb gerichtlicher und behördlicher Verfahren sind mit der Betreuervergütung abgegolten.



    Da hast Du aber den Knackpunkt, dass zur Beratung die Akteneinsicht notwendig ist, der RA sich also zumindest wegen dieser zum Verfahren melden muss. Je nach Verfolgungsbehörde könnte das Probleme mit der Akteneinsicht geben, wenn der RA das in seiner Eigenschaft als Betreuer tut. Und nu?

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Im Ermittlungsverfahren wird m.E. noch durch die Polizei ermittelt und der Betreute wird ggf. vernommen. Der Rechtsanwalt als Betreuer kann bei diesem Termin in seiner Funktion als Betreuer mit dabei sein und auch Fragen stellen. Bei mir gibt es für Ermittlungsverfahren auch keine BerHilfe. Wofür auch? Entweder der Beschuldigte sagt aus, oder er läßt es. Und belehrt wird er von der Polizei auch. Jeder Verständige Selbstzahler würde auch erstmal den Ausgang der Ermittlung abwarten, bevor er 150 oder mehr EUR für die Erstberatung zahlt.


    Zurück zum Thema, hat sich irgend jemand hiermit auch nur Ansatzweise auseinadergesetzt? Wohl eher nicht.

    Die Frage solltest Du Dir erst einmal selbst stellen. Was Du da geschrieben hast, ist gleichermaßen absurd wie inhaltlich falsch.

    Leider fällst Du hier ja mit schöner Regelmäßigkeit dadurch auf, daß Du bei Dir inhaltlich nicht genehmen Postings erst einmal deren Verfasser beschimpfst, daß sie nicht in der Lage seien, Deine Beiträge zu lesen und zu verstehen.

    Wenn ich jetzt einen Volljuristen als Betreuer bestelle, habe ich keinen Rechtsunkundigen der einer Beratungshilfe bedarf. Hier eine innere Trennung vorzunehmen zwischen Betreuer und RA halte ich zumindest in der BerH für sehr gewagt.

    Und bei PKH / VKH nicht?

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