Hallo zusammen!
Ich sitze hier vor einem Problem und weiß nicht, wie ich "die Kuh vom Eis kriege".
Hoffentlich hat jemand ein paar hilfreiche Hinweise!
Folgender Fall:
Vor ca. 5 Jahren wurde das Eigentum von A auf B umgeschrieben.
Der Notar stellte nur pauschal den Antrag nach § 15 GBO, den gestellten Anträgen zu entsprechen.
Übersehen von dem zuständigen Kollegen wurde seinerzeit, dass sich in der Urkunde auch noch ein Antrag mit Bewilligung auf Eintragung einer Sicherungshypothek für den früheren Eigentümer A versteckte.
Letztes Jahr wurde dann das Insolvenzverfahren über das Vermögen des B eröffnet und ein Insolvenzvermerk ins Grundbuch eingetragen.
Jetzt soll anscheinend das Grundstück verkauft werden und da fällt dem Notar von vor 5 Jahren auf, dass seine Sicherungshypothek überhaupt nicht eingetragen wurde.
Zuerst wollte der Notar, dass ein Amtswiderspruch gegen die Eintragung des Insolvenzvermerk ins Grundbuch eingetragen wird (halte ich für nicht möglich), nunmehr führt er § 878 BGB an, da ja wirksame Erklärungen zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen.
Kann ich die Sicherungshypothek noch nachträglich eintragen?
Weitere Rechte wurden in der Zwischenzeit nicht eingetragen.
Danke für Eure Ideen und ein schönes Pfingstwochenende!
Gruß
Indy4
Übersehener Eintragungsantrag
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Amtswiderspruch halte ich für Quatsch, weil das Grundbuch richtig ist: Die Hypothek ist mangels Eintragung bislang nicht entstanden, und genau diesen Zustand verlautbart das Grundbuch.
Der seinerzeitige Antrag ist noch offen. Die Voraussetzungen des § 878 BGB liegen wohl vor, so dass die entfallene Verfügungsbefugnis keine Rolle spielen sollte. -
Danke Andreas!
Ich werde wohl erst einmal den Insolvenzverwalter anschreiben, ob er Bedenken gegen eine nachträgliche Eintragung der Hypothek hat.
Gibt es eventuell noch weitere oder andere Meinungen zu meinem Fall? -
Sehe es wie Andreas
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Ebenso.
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Ich auch.
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