Zweiter Berufsbetreuer für denselben Aufgabenkreis bestellt - Konsequenzen?

  • Ich kann wie Mel nicht verstehen, wie das Beschwerderecht der Staatskasse im diskutierten Fall bestritten werden kann.

  • Verstehe ich Euren Gleichklang richtig - Ihr würdet also raten, die Akte dem BezRev. vorzulegen, damit er gegen die Bestellung eines weiteren Berufsbetreuers entgegen § 1899 Abs. 1 S. 3 BGB von seinem Beschwerderecht Gebrauch macht?

    Die Vorbehalte gegen den Bumiller mögen berechtigt sein, aber auf andere FamFG-Kommentare verweht mir b*ck-onl*ne den Zugriff, und unter den ca. 150 Büchern in meinem Büro befindet sich leider noch kein FamFG-Kommentar.

  • Hilfsweise könnte der Bezirksrevisor vielleicht auch gegen die Bewilligung der Vergütung an den als zweites bestellten Betreuer Beschwerde einlegen. Dann müsste das Landgericht entscheiden, ob diesem trotz der offenbar gesitzwidrigen Bestellung dennoch eine Vergütung zusteht.

  • Zitat von 15.Meridian

    Verstehe ich Euren Gleichklang richtig - Ihr würdet also raten, die Akte dem BezRev. vorzulegen, damit er gegen die Bestellung eines weiteren Berufsbetreuers entgegen § 1899 Abs. 1 S. 3 BGB von seinem Beschwerderecht Gebrauch macht?

    Wenn man nicht einen Konsens mit dem Richter finden kann, dann ja. Die Betreuer werden den Beschluss wahrscheinlich ebensowenig angreifen wie der Betroffene. Da bleibt nur der Revisor, um die Geschichte wieder in die gesetzlich vorgesehene Form zu bringen.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Zunächst vielen Dank für die rege Beteiligung, denn es ist "mein" Fall. Gestern war es mir leider durch die Forumssoftware (in unheiliger Allianz mit unserem Netz?) verwehrt, Themen zu erstellen oder zu antworten.

    Inzwischen hatte ich ein Telefonat mit der Richterin, die die Bestellung mit Absicht und ohne Bedenken der Konsequenzen vorgenommen hat, damit der Wechsel ins andere Land keinen Bruch in der Betreuung mit sich bringt. Es sollen hier und da jeweils voll handlungsfähige Betreuer tätig sein. Mein Hinweis auf § 1899 I 3 BGB bringt sie allerdings jetzt zum Nachdenken. Ich habe darauf hingewiesen, daß die Rundumbetreuung durchaus zu erreichen ist, wenn die zweite Betreuerin bis zum Umzug ehrenamtlich tätig wäre. Die Akte werde ich jetzt mit einem Vermerk versehen und ihr vorlegen. Sie wird dann wohl einige Telefonate führen. Mal sehen, was es bringt.

    Zum Revisor:
    Gegen die Vergütung kann der Revisor nicht anstinken. Selbst wenn alles Murks ist, ist die Vergütung auszuzahlen. Der Revisor hat das wohl mal versucht und ist beim LG Potsdam abgeblitzt (Az. war beim Telefonat mit Bezi nicht verfügbar, kommt vielleicht nach). Gleichwohl bejaht unser Bezi ein Beschwerderecht gegen den Bestellungsbeschluß aus § 304 FamFG. Ggf. müssen wir es auf einen Versuch ankommen lassen. ich weiß nur noch nicht, ob ich einfach so vorlegen dürfte...

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Warum nicht? ... mit der Bitte um Stellungnahme zur beantragten Betreuervergütung


    Die Richterin sollte ihre Vorgehensweise generell überdenken. Ganz überwiegend erfolgt der Betreuerwechsel nach der Abgabe umgehend durch das übernehmende Gericht. Von Problemen bei dieser üblichen Handhabung habe ich noch nicht gehört.

  • Spätestens wenn der nächste Vergütungsantrag kommt, kann der Bezirksrevisor zu dem Antrag gehört werden und könnte dann auch gegen den Beschluss vorgehen. Dass das nicht die Vergütung für den abgelaufenen Zeitraum einspart, sondern nur ab Abberufung eines der Betreuer was bringt, ist klar, aber wer weiß wie lange die Betreuer sonst nebeneinander bestellt wären.

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  • Ich wollte nur mal von mir hören lassen. Die Akte ist noch nicht zu mir zurück. Es gibt also keinen neuen Sachstand.

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  • So, ein Quartal ist rum, die Akte liegt immer noch bei der Richterin. Ist also auch nichts mit Vorlage Bezi...

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  • Hallo FED, wie ist Deine Sache ausgegangen?

    Ich habe ebenfalls eine Akte mit 2 Berufsbetreuern, bei denen kein Ausnahmefall vorliegt. Eigentlich wollte ich die zusätzliche Vergütung wegen § 1899 I 3 BGB ablehnen mit der Argumentation, daß die Staatskasse nur einmal die Pauschalvergütung zahlt. Nach Lesen von diesem Fred bin ich am Grübeln, ob ich erst mit dem Richter und/oder dem Bezirksrevisor rede.

  • Muß ich morgen auf Arbeit sehen, ob ich das noch zusammenkriege. Erinnere mich bitte ggf. daran. War für mich verblüffend.

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  • Soweit ich das jetzt rekonstruiert bekomme:
    01.07.11 hatte ich also den Vermerk geschrieben und der Richterin zum Reparieren vorgelegt. Dort blieb die Akte dann bis Anfang Februar 2012! Am 09.02.12 wurde dann die zuerst bestellte Betreuerin aus dem hiesigen Beritt entlassen - aber nur, weil die Betreute inzwischen nach Sachsen gezogen war und bei uns nichts mehr zu regeln war!!!
    Ich habe dann die (gemeinsame:teufel::D) Schlußrechnungslegung der Betreuerinnen abgefordert und nach Abschluß der Prüfung wurde das Verfahren abgegeben.

    Wenn Du mit Deinem Richter vernünftig reden kannst, würde ich das zuerst versuchen. Der Weg der Bezi-Vorlage bleibt Dir ja immer noch.

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