Hallo zusammen,
ich habe da mal eine kurze Frage:
Die Jugendkammer beim LG hat einen Hw. zu einer Jugendstrafe verurteilt.
Zuständig für die Vollstreckung ist der Jugendrichter des hiesigen AG´s.
Muss der Jugendrichter die Sache formal erst noch übernehmen, bevor ich
als Rpfl. die Vollstreckung einleiten darf?
§ 84 JGG
-
-
Wird bei uns nicht gemacht. Ich darf immer einfach loslegen
-
Der Vollstreckungsleiter, also dein Jugendrichter, muss dir aber erst noch die Vollstreckung übertragen, sonst darfst du gar nichts veranlassen! Übernehmen muss er die Sache an sich nicht, denn er ist Kraft Gesetzes dafür zuständig.
-
Wird bei uns nicht gemacht. Ich darf immer einfach loslegen
Der Rechtspfleger benötigt für die Vollstreckung immer eine Ermächtigung des Vollstreckungsleiters. Ohne eine solche Ermächtigung sind seine Handlungen unwirksam (mit allen Folgen bei Freiheitsentziehungen).
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!