"Warnvermerk" bei GbR-Eigentümereintragungen

  • Die bloße Behauptung, dass der Vermerk i.S. des § 53 Abs.1 S.2 GBO inhaltlich unzulässig wäre, reicht für sich alleine nicht aus. Ein Blick in die einschlägigen Grundbuchkommentare erhellt ohne weiteres, dass keiner der dort genannten Fälle einer inhaltlichen Unzulässigkeit vorliegt. Man kann demzufolge allenfalls über die Überflüssigkeit des genannten Vermerks diskutieren (wobei sich aus meinen Ausführungen allerdings ergibt, dass er keineswegs überflüssig, sondern notwendig ist). Ein -unterstellt- überflüssiger Vermerk ist aber nicht inhaltlich unzulässig, und zwar auch dann nicht, falls er in einem unnötigen, aber sachenrechtlich erheblichen Zusatz besteht (Demharter § 53 Rn. 43 m.w.N.).

    Damit ist § 53 Abs.1 S.2 GBO als Argumentationshilfe der "Warnvermerkgegner" erledigt.

    Andere Gegenargumente wurden bislang nicht vorgetragen.

  • Aber wenn man denn auf die begangene Gesetzesverletzung infolge - freiwillig oder auf Anweisung des OLG/BGH - unterlassener Prüfung der Vertretungsverhältnisse abstellt, wäre dann nicht eher der Amtswiderspruch das Mittel der Wahl?

    Vor der Argumentation mit der fehlenden Gewähr für die Richtigkeit und dem möglichen gutgläubigen Erwerb schrecke ich zurück, weil auch bei Erbengemeinschaften oder bei Eintragungen auf der Grundlage des § 19 GBO letztlich keine Gewähr durch das Grundbuchamt geboten wird, dass die Eintragung richtig ist.

    Zum Amtswiderspruch:

    Ein solcher würde eine Gesetzesverletzung des Grundbuchamts voraussetzen. Wer sich dem BGH anschließt, begeht aus seiner Sicht aber keine Gesetzesverletzung. Demzufolge ist der vorgeschlagene Vermerk auch nur in den Fällen angebracht, bei welchen die Eintragung in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des BGH erfolgt. Der Inhalt des Vermerks ist daher auch kein "Widerspruch" gegen die Eigentümereintragung, sondern lediglich ein Hinweis darauf, dass etwas im Grundbuch steht, das nicht geprüft wurde. Der Vermerk ist also quasi die notwendige Folge aus der Rechtsauffassung des BGH.

    Zu den Erbengemeinschaften:

    Der Eintragung einer Erbengemeinschaft geht eine grundbuchamtliche Prüfung der in § 35 GBO genannten Eintragungsunterlagen voraus, während die Eintragung der GbR und ihrer Gesellschafter ohne Prüfung der Auflassung erfolgen soll. Dass die Eintragung einer Erbengemeinschaft falsch sein kann oder künftig unrichtig wird, weil ein Miterbe seinen Erbanteil -vor oder nach Eintragung der Erbengemeinschaft- überträgt, ist eine ganz andere Frage, die sich im Bereich der dem Grundbuchamt nicht zuzumutenden Hellseherei bewegt. Die Erbengemeinschaft als solche wird jedenfalls nicht ohne grundbuchamtliche Prüfung eingetragen.

    Zu § 19 GBO:

    Der Vergleich mit § 19 GBO geht fehl. Hier ist Eintragungsgrundlage alleine die Bewilligung des oder der Betroffenen und diese Bewilligung wird vom Grundbuchamt auch geprüft. Bei § 20 GBO besteht die Auflassung als Eintragungsgrundlage aber nicht nur aus der Erklärung der Veräußerers -diese wird geprüft-, sondern auch aus der Erklärung des Erwerbers - und diese wird nach dem BGH nicht geprüft.

  • Es geht nicht um den guten Glauben an die Richtigkeit des Verfahrens, sondern um den guten Glauben daran, dass die Eigentümereintragung der GbR und ihrer Gesellschafter die materielle Rechtslage jeweils zutreffend wiedergibt. Wie soll das aber möglich sein, wenn man die GbR und ihre Gesellschafter ohne jede Prüfung einträgt?

    Das Problem ist, dass § 47 Abs.2 S.1 GBO den von Reymann und vom BGH behaupteten Inhalt nicht hat.

    Ich möchte doch nochmals meine Beiträge aus dem damaligen Thread hervorholen:

    Eigenartig ist der Entwurf eines § 899 a BGB.

    Dieser Entwurf lautet im Satz 1:

    "Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind."

    Die Rpfl.-Stellungnahme hierzu bringt einen leicht abweichenden Entwurf, der aber ebenfalls die Bezugnahme auf den § 47 Abs. 1 S. 1 GBO enthält.

    Hier setzt meine Kritik ein: Wenn ich in der neuen Vorschrift mit dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs operiere, dann kann es nur auf die Eintragung ankommen. Welchen sittlichen Nährwert hat die zusätzliche Bezugnahme auf § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO? Entweder handelt es sich lediglich um eine Rechtsfolgenverweisung, d. h. es soll nur der Standort der Eintragung im Grundbuch näher beschrieben werden. Dann ist der Verweis überflüssig. Oder es handelt sich um eine Rechtsgrundverweisung, d. h. es müssen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 S. 1 GBO vorliegen. Dann würde der öffentliche Glaube des Grundbuchs aber nicht nur an die Eintragung im Grundbuch geknüpft, und das ist wirr.



     Zur Kritik von Valerianus: Bisher ist nur die Gesellschaft eingetragen und nicht die Gesellschafter. Deshalb braucht man eine Vorschrift, die sagt, dass jetzt auch die Gesellschafter eingetragen sind. Das wird der Grund für die Verweisung sein.



    Klar, aber dann sollte man die Wirkung der Eintragung im Grundbuch an die Eintragung knüpfen und nicht an die Vorschrift, deretwegen die Eintragung erfolgte.

    Ich meine daher sehr wohl, dass die heutigen Probleme damit zu tun haben.

  • Angenommen, der Warnvermerk wird eingetragen und das Beschwerdegericht ordnet die Löschung an. Der Vermerk wird doch dann nur gerötet und bleibt doch trotzdem lesbar.

  • Das ist aber bei keinem Widerspruch anders.

    Außer natürlich, man wäre so perfide und würde eintragen:

    "Auf Anordnung des Beschwerdegerichts ohne weitere Prüfung gelöscht am ..."

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Noch besser:

    "Der inhaltlich zutreffende Vermerk wurde auf Anweisung des Beschwerdegerichts gelöscht am ..."

    Aber zur eigentlichen Frage:

    Der Vermerk bleibt natürlich auch lesbar, wenn er gerötet wird. Unter Gutglaubensaspekten macht es daher keinen Unterschied, ob er eingetragen oder gelöscht ist. Kein potentieller Geschäftspartner der GbR, der das Grundbuch einsieht, wird sich daher auf einen grundstücksrelevanten Vertrag mit der GbR einlassen.

    Damit ist die Rechtsprechung des BGH komplett ausgehebelt. Denn nun kommt die GbR zwar ins Grundbuch, aber verfügen kann sie faktisch trotzdem nicht.

  • Hat schon ein Grundbuchamt den Warnvermerk beim Erwerb durch eine bereits existente GbR eingetragen?
    Folgen ? Beschwerde? Ergebnis?

    Zitat Cromwell:
    Der Vermerk bleibt natürlich auch lesbar, wenn er gerötet wird. Unter Gutglaubensaspekten macht es daher keinen Unterschied, ob er eingetragen oder gelöscht ist. Kein potentieller Geschäftspartner der GbR, der das Grundbuch einsieht, wird sich daher auf einen grundstücksrelevanten Vertrag mit der GbR einlassen.

    Damit ist die Rechtsprechung des BGH komplett ausgehebelt. Denn nun kommt die GbR zwar ins Grundbuch, aber verfügen kann sie faktisch trotzdem nicht.


    Meine Frage dazu:

    existierende GbR hat Grundstück erworben, ich habe mit Warnvermerk (in Abt. II) eingetragen. GbR verkauft zeitlich später einen Teil der Grundstücke, erklärt Auflassung und bewilligt Eigentumsübertragungsvormerkung. Soll bei dieser Vormerkung bzw. bei der späteren Eigentumseintragung des Erwerbers (keine GbR!) auch ein Warnvermerk eingetragen werden?

  • Das würde mich auch mal brennend interessieren. Bisher bin ich um diesen Vermerk immer herumgekommen, aber mit den weiteren BGH-Beschlüssen vom September müsste ich nun in diversen Grundbüchern die Eigentumsumschreibung auf die GbRs machen. Die Frage ist nur ob mit oder ohne Warnvermerk.

  • Das würde mich auch mal brennend interessieren. Bisher bin ich um diesen Vermerk immer herumgekommen, aber mit den weiteren BGH-Beschlüssen vom September müsste ich nun in diversen Grundbüchern die Eigentumsumschreibung auf die GbRs machen. Die Frage ist nur ob mit oder ohne Warnvermerk.

    ja, jetzt auch noch der BGH-Beschluß vom 29.09.2011 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…149&pos=0&anz=1

    Ich muß auch -neue und alte- GbR eintragen und habe mich entschieden, da wohl kaum Unterstützung mehr zu erwarten ist, auf den Warnvermerk zu verzichten. Mein OLG fährt genau die Linie des BGH und würde mich sofort anweisen, den Warnvermerk zu löschen, also verzichte ich jetzt auf den Stress, zumal mangels Rückmeldungen wohl auch noch kein OLG einen Warnvermerk bestätigt hat.

  • Das halte ich nicht für nötig, weil der anlässlich der Eigentümereintragung der GbR eingetragene Vermerk weiterhin sichtbar bleibt. Bei einer Ausbuchung der Grundstücke im Zuge der Eigentumsumschreibung auf den Dritterwerber wäre allerdings zu überlegen, ob man die vormalige Eigentümereintragung der GbR samt Warnvermerk gerötet in das Erwerberblatt übernimmt.

  • Das würde mich auch mal brennend interessieren. Bisher bin ich um diesen Vermerk immer herumgekommen, aber mit den weiteren BGH-Beschlüssen vom September müsste ich nun in diversen Grundbüchern die Eigentumsumschreibung auf die GbRs machen. Die Frage ist nur ob mit oder ohne Warnvermerk.

    ja, jetzt auch noch der BGH-Beschluß vom 29.09.2011 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…149&pos=0&anz=1

    Ich muß auch -neue und alte- GbR eintragen und habe mich entschieden, da wohl kaum Unterstützung mehr zu erwarten ist, auf den Warnvermerk zu verzichten. Mein OLG fährt genau die Linie des BGH und würde mich sofort anweisen, den Warnvermerk zu löschen, also verzichte ich jetzt auf den Stress, zumal mangels Rückmeldungen wohl auch noch kein OLG einen Warnvermerk bestätigt hat.

    Obergerichtliche Entscheidungen im Hinblick auf den Warnvermerk sind bislang nicht bekannt geworden. Wenn man sich entscheidet, in der Erwerbsfrage -auch gegen die eigene Überzeugung- dem BGH zu folgen, würde ich allerdings in Erwägung ziehen, mich zumindest einmal vom OLG zur Löschung eines solchen Vermerks anweisen zu lassen.

    Insgesamt gibt es beim Eigentumserwerb durch eine bereits existente GbR folgende Möglichkeiten:

    a) Alles nach wie vor zurückweisen, weil man der nach meiner Ansicht greifbar gesetzeswidrigen Rechtsprechung des BGH nicht folgt.
    b) Eintragen mit Warnvermerk.
    c) Eintragen ohne Warnvermerk.

    Dass das Grundbuch im Fall c) im Hinblick auf die Verlautbarung der Eigentumsverhältnisse wertlos ist, weil niemand weiß, ob die GbR tatsächlich erworben hat, liegt natürlich auf der Hand. Im Übrigen macht Möglichkeit c) nur Sinn, wenn man die Eigentumsfrage bei späteren Verfügungen der GbR nicht mehr problematisiert. Damit schließt sich dann -im Sinne eines "wertlosen" Grundbuchs- der Kreis.

  • Mich würde interessieren, wie diejenigen, die den Warnvermerk befürworten, bei weiteren Verfügungen der eingetragenen GbR vorzugehen gedenken. § 899a BGB dürfte dann ja nicht mehr wirklich funktionieren, weil der Warnvermerk - selbst wenn gerötet - den guten Glauben m.E. zunichte macht.

    Klappe zu, Affe tot!?!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ja, Deine Äußerungen dazu sind und waren mir natürlich bekannt. Ich hatte aber gehofft, dass sich auch andere noch dazu äußern...

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • tja, das ist für mich ohnehin noch sehr unklar

    ob Warnvermerk eingetragen, gerötet oder nicht eingetragen ist wohl egal, denn laut cromwell


    "Unter Gutglaubensaspekten macht es daher keinen Unterschied, ob er eingetragen oder gelöscht ist. Kein potentieller Geschäftspartner der GbR, der das Grundbuch einsieht, wird sich daher auf einen grundstücksrelevanten Vertrag mit der GbR einlassen.

    Damit ist die Rechtsprechung des BGH komplett ausgehebelt. Denn nun kommt die GbR zwar ins Grundbuch, aber verfügen kann sie faktisch trotzdem nicht."


    müßte ich jede spätere Verfügung (Eintragungsantrag) entweder zurückweisen (Gründe dafür fehlende Gutgläubigkeit? - das geht m.E. aber nicht) oder jede weitere Eintragung, die dem guten Glauben unterliegt, mit Warnvermerk versehen ??????? Oder fröhlich weiter eintragen als gäbe es den Vermerk nicht und davon ausgehen, die Vertragspartner der eingetragenen GbR wissen was sie tun?

    Ich weiß es ehrlich nicht :confused:

  • Liefe das auf eine Entscheidung eines OLG hinaus, den Warnvermerk zu löschen und sodann das Grundbuchblatt ohne Mitübertragung des Warnvermerks auf ein neues Blatt zu übertragen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Andreas: Diesen Aspekt der "Grundbuchwäsche" hatte ich schon angesprochen.

    Ulf/Bernstein:

    Man könnte argumentieren, dass die eigene (oder vom OLG bindend vorgegebene) Entscheidung, dem BGH bei der Eigentümereintragung der GbR zu folgen, auch dazu führt, die Eigentümerstellung der GbR bei späteren Verfügungen der nunmehr eingetragenen GbR nicht mehr in Frage zu stellen, weil es sich bei den Fragen, ob die GbR als Eigentümerin eingetragen werden darf und ob sie -wenn sie einmal eingetragen ist- auch verfügen kann, nur um zwei Seiten derselben Medaille handelt. Diese -gegen mich selbst gerichtete- Argumentation lenkt den Blick sodann aber erneut auf die Frage nach der Funktion des von mir befürworteten Warnvermerks, der sich nach meiner Ansicht weniger an das Grundbuchamt selbst, sondern an den Rechtsverkehr richtet, um den gutgläubigen Erwerb aufgrund einer Verfügung der ungeprüft eingetragenen Eigentümer-GbR zu verhindern. Diese Funktion kann der Vermerk aber auch -und gerade dann- wahrnehmen, wenn das Grundbuchamt spätere Verfügungen der GbR im Grundbuch vollzieht. Denn wenn es sie nicht vollzieht, ist der Erwerb schon mangels Grundbucheintragung ausgeschlossen (§ 873 Abs.1 BGB).

  • Mal abgesehen davon, dass ich das GbR-Recht seit Jahren für verfassungswidrig halte:

    Der Warnhinweis würde einen immensen wirtschaftlichen Schaden für die GbR bedeuten, da der Grundbesitz auf unbekannte Zeit unveräußerlich würde und somit bei angemessen vorsichtiger Bilanzierung im Vermögen mit einer entsprechend deutlichen Wertberichtigung zu versehen wäre.
    Ein verfahrensrechtlicher Warnhinweis, der derart massiv enteignend wirkt, kann m. E. auch nicht verfassungsgemäß sein.

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