"Warnvermerk" bei GbR-Eigentümereintragungen

  • Wenn die Betroffenen diesen Schaden nicht erleiden wollen, dann müssten sie das Bisherige eben rückgängig machen und neue Verträge einreichen. Ich schicke jedem Notar erstmal eine Aufklärungsverfügung an deren Schluss ich um Mitteilung bitte, wie er weiter verfahren möchte, Zurückweisung oder er reicht neue Verträge ein.

    Habe mich gerade dank Eurer Beiträge entschlossen, Warnvermerke einzutragen. Diese Variante werden ich dann in die Verfügung auch noch aufnehmen. Geht der Notar darauf ein, ist die GbR zufrieden, weil sie endlich eingetragen wird, und ich habe eine Entscheidung getroffen.

    Dass unser OLG diesen Vermerk nicht mittragen wird, ist auch klar. Alle Grundbuchrechtspfleger waren dort eingeladen und wurden über die bereits ergangenen Entscheidungen informiert (die hatte ich alle schon vorher) und mit der Auffassung der Kammer über deren Möglichkeiten, im Gegensatz zu den Rechtspflegern etwas zu „werten“, vertraut gemacht. Eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Rechtspfleger und in der Literatur fand auf dieser Veranstaltung nicht statt.

    Jetzt muss der Vermerk noch in mir „reifen“:

    Ich finde den Vermerk betreffend die Eigentümereintragung besser in Spalte 4 Abt. I, denn dort wird die Eintragungsgrundlage eingetragen. Was meint Ihr?

    Weiterhin beantragt sind die Eintragungen von diversen Grundschulden. Diese kann ich nur eintragen, wenn die Bewilligungen nachgenehmigt werden. Da das die andere Seite der Medaille ist, müssen dies die mit Vermerk eingetragenen Gesellschafter dann tun und die Grundschulden stehen ohne Vermerk im Grundbuch? So ähnlich wie beim Nacherbenvermerk?

  • Eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Rechtspfleger und in der Literatur fand auf dieser Veranstaltung nicht statt.

    Und die Rechtspflegerschaft hat sich daraufhin nicht für die nette Einladung bedankt und sich unter Hinweis auf § 9 RPflG höflich verabschiedet?

  • Buridans Esel: Jetzt wird das Pferd aber von hinten aufgezäumt.

    Jede GbR kann unproblematisch Grundbesitz erwerben, wenn sie sich in der Auflassungsurkunde gründet. Damit sind alle denkbaren Folgeprobleme im Hinblick auf spätere Verfügungen eben dieser GbR gelöst.

    Das Problem ist nur, dass die Beteiligten dies nicht wollen und dabei -nach meiner Ansicht contra legem- Unterstützung durch den BGH erhalten. Wenn nun das Grundbuchamt zweifelsfrei zutreffend vermerkt, dass es für die Eigentümerstellung einer dergestalt "prüfungslos" eingetragenen Eigentümer-GbR keinerlei Gewähr gibt, dann verlautbart der Warnvermerk genau das, was sich als unbestreitbare Folge und unübersehbare Gefahr aus der aktuellen BGH-Rechtsprechung ergibt.

    Das "BGH-System" würde ohnehin in sich zusammenbrechen wie ein Kartenhaus, wenn die Banken endlich erkennen würden, dass sie sich zumindest im schuldrechtlichen Bereich (z.B. des Darlehensvertrages) -weil § 899a S.1 BGB hierfür nicht gilt- ohnehin auf keinerlei Rechtsgeschäfte mit einer GbR einlassen können, weil die GbR ihre Vertretungsverhältnisse mangels eines GbR-Registers auf der schuldrechtlichen Ebene nicht nachweisen kann. Damit wäre ein Grundstückserwerb durch eine bereits existente GbR jedenfalls in den Fällen faktisch ausgeschlossen, bei welchen die GbR ihren Erwerb -oder die spätere Vermarktung des Objekts- finanzieren will.

    einfach ich:

    Der Vermerk in Spalte 4 der Abt. I des Grundbuchs ist natürlich genauso möglich. Da der Inhalt des Vermerks immer gleich ist, ist der Ort des Vermerks wohl Geschmacksache. Ist der Vermerk einmal eingetragen, hat er für alle späteren Verfügungen der GbR Bedeutung (natürlich auch für diejenigen, die gleichzeitig mit der Eigentümereintragung der GbR und dem Warnvermerk zur Eintragung gelangen). Der Vergleich mit dem Nacherbenvermerk liegt daher gar nicht so fern, auch wenn es bei letzterem natürlich um eine Verfügungsbeschränkung und bei der GbR um die Eigentümerstellung als solche geht.

  • [size=10]Buridans Esel: Jetzt wird das Pferd aber von hinten aufgezaeumt. Jede GbR kann unproblematisch Grundbesitz erwerben, wenn sie sich in der Auflassungsurkunde gruendet.

    Falsch. Dieses durchaus probate Vehikel ist natuerlich ein Widerspruch in sich, der allein formalen Gruenden des Grundbuchrechts Rechnung traegt. Eine (bestehende) GbR, die wegen des bekloppten formalen Rechts genoetigt ist, eine neue GbR zu gruenden, damit diese etwas erwirbt, erwirbt nun einmal nicht selbst, weil ja gerade die neue, rechtlich selbstaendige GbR erwirbt. Das ist ja das grosse Aergernis an der Sache: alle beteiligten Juristen wissen, dass das Verfahrensrecht nachhaltig im Eimer bleiben wird, und keiner geht damit restlos ehrlich um.
    p.s.: Auch insoweit kann Verfahrensrecht ja nicht verfassungsgemaess; sein, wenn eine Person grundbuchrechtsfaehig sein soll, aber nicht selbst Grundbesitz erwerben kann, sondern genoetigt ist, eine neue Person dafuer zu erschaffen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Buridans Esel (15. November 2011 um 12:33)

  • Schon wieder von hinten aufgezäumt.

    "Schuld" ist nicht das Verfahrensrecht, das nur die Selbstverständlichkeit ausspricht, dass ein handelnder Vertreter seine Vertretungsmacht nachzuweisen hat, sondern diejenigen, welche die Rechtsfähigkeit der GbR -m.E. contra legem- anerkannt haben, ohne sich Gedanken über die Folgen zu machen, und die dann, als sich andere diese Gedanken für sie gemacht hatten und der Gesetzgeber nicht die gewünschte Lösung bot, das materielle Konsensprinzip -m.E. wiederum contra legem- suspendierten, damit die Dinge scheinbar funktionieren, obwohl sie in Wahrheit mangels eines GbR-Registers nicht funktionieren können. Dass jene Leute das (geltende!) Verfahrensrecht verteufelten, anstatt sich an die eigene Nase zu fassen, kann unter diesen Voraussetzungen nicht verwundern.

  • Von welcher Seite man Rosinante aufzäumt, ist letztlich egal, ihn zu reiten bleibt müßig, erst Recht natürlich die Schuldfrage, die zu stellen ähnlich wie im Palästinakonflikt, nun ja, nicht immer problemlösend ist.

    Fakt ist die Rechtsfähigkeit. Damit ist umzugehen, genau wie mit verfassungswidrigem Verfahrensrecht.

    Dass der BGH meint, dies wider die Gesetze (§ 20, 29 GBO) zu erreichen, indem er sagt, Probleme seien inexistent, ist natürlich bemerkenswert, wenn man bedenkt, dass dort ganz besonders herausragende Juristen sitzen.

  • Zu Buridans Esel:

    Zitat

    p.s.: Auch insoweit kann Verfahrensrecht ja nicht verfassungsgemaess; sein, wenn eine Person grundbuchrechtsfaehig sein soll, aber nicht selbst Grundbesitz erwerben kann, sondern genoetigt ist, eine neue Person dafuer zu erschaffen.


    Aber wenn ich eine "mediatisierte" GbR eintrage, dann ist sie nicht identisch mit irgendeiner woanders eingetragenen GbR, deren Gesellschafteraufzählung gleich lautet. Was soll ich mir denn noch alles denken? Mit einer gründlichen Aufklärungsverfügung oder einem vorrausschauenden Notar nimmt niemand irgendwem was weg.

  • Mit einer gründlichen Aufklärungsverfügung oder einem vorrausschauenden Notar nimmt niemand irgendwem was weg.


    Das kann man mit Blick auf die dann u. U. beschädigte Verkehrsfähigkeit von Grundbesitz wie gesagt durchaus auch ganz anders sehen.
    Das Grundbuch hat auch die Interessen des Rechtsverkehrs zu wahren. Aber sicherlich nicht nur.

  • Bin ich froh, nun habe ich es auch verstanden. Wenn das BGB, die Erbfähigkeit des Nasciturus nicht aussprechen würde, weil es nur die Selbstverständlichkeit ausspricht, dass nur jmd. erben kann, der zur Zeit des Erbfalls lebt, der Nasc. jedoch bereits Träger von Grundrechten ist. Wäre dann das BGB verfassungswidrig? Natürlich nicht, die Eltern sind schuld, sie haben ja die späte Rechtsfähigkeit, sprich Geburt, herbeigeführt, hätten sie sich mal beeilt. ;)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover


  • Das Problem ist, dass § 47 Abs.2 S.1 GBO den von Reymann und vom BGH behaupteten Inhalt nicht hat. Diese Behauptung ist somit nicht mehr wert als die Behauptung der angeblichen Gesellschafter über die Rechts- und Vertretungsverhältnisse der erwerbenden GbR - nämlich nichts.

    Wenn § 47 Abs.2 S.1 GBO den behaupteten Inhalt hätte, wäre es unausweichliche Konsequenz gewesen, die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs für eine dergestalt ohne jede Prüfung erfolgte Grundbucheintragung zu suspendieren. An eine ohne jede Prüfung erfolgte Eintragung einer Auflassung die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs zu Lasten des wahren Rechtsinhabers zu knüpfen, ist schlichtweg absurd - und im Ergebnis der Todesstoß für die Verlässlichkeit des Grundbuchsystems.

    Das ist schon alles richtig. Trotzdem ist von der Eintragung des "Warnvermerks" dringend abzuraten. Wenn man die Voraussetzungen der Eigentumsumschreibung nicht für gegeben ansieht, darf man eben die Umschreibung nicht vollziehen. Es geht aber nicht an, wider besseres Wissen dennoch umzuschreiben und gleichzeitig gegen die eigene Verfahrensweise eine Art inoffiziellen Amtswiderspruch einzutragen, den das Gesetz nicht vorsieht. Der Erwerberin können durch die Eintragung des Vermerks ganz erhebliche Schäden entstehen, wenn sie das Grundstück wegen des Vermerks zeitweilig nicht weiterveräußern kann; und für diese Schäden müssten der Justizfiskus und im Regressprozess der Rechtspfleger dann wohl auch aus (vorsätzlicher) Amtspflichtverletzung haften.

  • Das ist schon alles richtig. Trotzdem ist von der Eintragung des "Warnvermerks" dringend abzuraten. Wenn man die Voraussetzungen der Eigentumsumschreibung nicht für gegeben ansieht, darf man eben die Umschreibung nicht vollziehen. Es geht aber nicht an, wider besseres Wissen dennoch umzuschreiben und gleichzeitig gegen die eigene Verfahrensweise eine Art inoffiziellen Amtswiderspruch einzutragen, den das Gesetz nicht vorsieht. Der Erwerberin können durch die Eintragung des Vermerks ganz erhebliche Schäden entstehen, wenn sie das Grundstück wegen des Vermerks zeitweilig nicht weiterveräußern kann; und für diese Schäden müssten der Justizfiskus und im Regressprozess der Rechtspfleger dann wohl auch aus (vorsätzlicher) Amtspflichtverletzung haften.

    Das allerdings sehe ich nun wieder so gar nicht. Dass diese Schäden eintreten können, ist klar. Das liegt aber gerade nicht an dem Warnvermerk, sondern daran, dass der BGH will, dass ohne Prüfung eingetragen wird und dies den Parteien bewußt wird. Regressansprüche hätten sich wenn dann gegen die Angehörigen dieses Spruchkörpers zu richten, nicht gegen jemanden, der den Rechtsverkehr über etwas zutreffend aufklärt.
    Noch deutlicher wird die beim Rechtspfleger nicht zu suchende Schadensverursachung, wenn man sich das Enstehen der Bösgläubigkeit und des Schadens für den Zeitpunkt denkt, dass eine Zwischenverfügung ergeht.
    Es wäre ein Hohn, wenn derjenige, der offen ausspricht, dass der Kaiser keine neuen Kleider trägt, auf den Scheiterhaufen soll.
    (Mal abgesehen davon, dass unbedarfte Käufer solcher Schrott-Gutensglaubens-Immobilien durch diese Rechtsprechung ja auch über den Tisch gezogen werden.)

  • p.s.: Eine Fahrlässigkeit liegt m. E. bei Eintragung eines verfassungswidrigen Vermerkes m. E. ebenfalls vor.
    Von grober Fahrlässigkeit kann m. E. aber keine Rede sein, schon weil wie gesagt auch die Käuferseite bzw. der Rechtsverkehr durch verfassungskonforme Auslegung des Rechts wirtschaftlich zu schützen ist.

  • Der Vorsatz richtet sich wohl eher danach, ob die Eintragung bewusst und gewollt vorgenommen wurde, und das wird sie, nicht danach, welche Folgen entstehen sollen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wenn es (was wohl unstreitig ist) erlaubt sein muss, per Zwischenverfügung jeden Erwerber über den Dank BGH ausgehöhlten Guten Glauben bösgläubig zu machen, dann kann eine spätere Eintragung auch kein Mehr an Schaden verursachen, weil der Käufer dann schon kalte Füße hat. Darüber muss eigentlich ja sogar der Notar den Käufer belehren, auch wenn dazu nie was in den Urkunden steht.
    Aber was soll´s? Ich bin ja auch der Meinung, ein solcher Vermerk widerspreche allen Grundsätzen einer bürgerfreundlichen Rechstpflege.

  • Der BGH hat lediglich entschieden, dass eine bereits existente Erwerber-GbR ohne Nachweis der Wirksamkeit der Auflassung im Grundbuch eingetragen werden kann. Welche Konsequenzen diese Eintragung für die Zukunft zeitigt, hat der BGH nicht entschieden, ganz abgesehen davon, dass auch der BGH -mangels Prüfung- nicht weiß, ob die GbR durch ihre Eintragung tatsächlich das Eigentum erwirbt.

    Wenn man dem BGH folgt und die bereits existente Erwerber-GbR als Eigentümerin einträgt, so besagt dies somit nichts darüber, wie anschließend mit dieser Eintragung umzugehen ist. Klar ist aber, dass es sich dabei um eine Eintragung handelt, auf die man sich -mangels Prüfung der Wirksamkeit der Auflassung- nicht verlassen kann. Ich sehe demzufolge nichts, was dagegen sprechen könnte, im Grundbuch eben dies zu verlautbaren. Damit verlagert sich beim ursprünglichen GbR-Erwerb bestehende Problematik -mit gleicher Schärfe- auf spätere Verfügungen der nunmehr eingetragenen GbR, weil nunmehr nicht feststeht, ob die verfügende GbR auch tatsächlich Eigentümerin ist. Dass es sich so verhält, liegt aber in der Natur der rechtlichen Dinge und ist zugleich logische Konsequenz der BGH-Rechtsprechung. Das Problem dabei ist nur, dass der BGH -auch hier und nicht zum ersten Mal- nicht weiter gedacht hat und meinte, mit der Eigentümereintragung der GbR wären alle Unwägbarkeiten geklärt, während sie sich in Wahrheit nur auf eine andere rechtliche Ebene verschieben.

    Im Übrigen möchte ich zur Diskussion stellen, ob die Rechtslage im Hinblick auf den etwaigen guten Glauben eines Dritterwerbers ohne Eintragung des "Warnvermerks" nicht die Gleiche wäre. Denn bei der Eigentümereintragung der GbR wird auf die ihr zugrunde liegende Auflassungsurkunde verwiesen und aus dieser ergibt sich, ob eine bereits existente oder eine in der Auflassungsurkunde gegründete GbR "erworben" hat. Es liegt beim Erwerb durch bereits existente GbR's daher durchaus nahe, die Zerstörung des guten Glaubens im Hinblick auf die Eigentümerstellung dieser GbR's bereits aus dieser Bezugnahme auf die Auflassungsurkunde abzuleiten, sodass der "Warnvermerk" lediglich in ausdrücklicher Weise verlautbart, wie es sich ohnehin verhält, ganz abgesehen davon, dass der "Warnvermerk" - ganz gleich, wie man die Dinge sieht - ohnehin keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung hat. Unter dieser Prämisse kann der "Warnvermerk" aber keinesfalls schaden, sondern er kann -eben weil er vor dem "warnt", was ohnehin so ist- nur nützen.

  • Im Übrigen möchte ich zur Diskussion stellen, ob die Rechtslage im Hinblick auf den etwaigen guten Glauben eines Dritterwerbers ohne Eintragung des "Warnvermerks" nicht die Gleiche wäre. Denn bei der Eigentümereintragung der GbR wird auf die ihr zugrunde liegende Auflassungsurkunde verwiesen und aus dieser ergibt sich, ob eine bereits existente oder eine in der Auflassungsurkunde gegründete GbR "erworben" hat. Es liegt beim Erwerb durch bereits existente GbR's daher durchaus nahe, die Zerstörung des guten Glaubens im Hinblick auf die Eigentümerstellung dieser GbR's bereits aus dieser Bezugnahme auf die Auflassungsurkunde abzuleiten ...

    Da dürften Zweifel erlaubt sein. Wird eine Grundschuld mit 15% Zinsen jährlich bestellt und mit 18% Zinsen jährlich eingetragen, so wird sich ein gutgläubiger Erwerber mit einigem Erfolg auf den bloßen Grundbucheintrag berufen. Dass in diesem Falle sogar ausdrücklich auf die Urkunde Bezug genommen und ihr gesamter dinglicher Inhalt damit als eingetragen gilt (und die Eintragung damit an sich als in sich widersprüchlich wahrgenommen werden müsste), wird den gutgläubigen Erwerb zu 18% nicht verhindern. Im Auflassungsvermerk dürfte dagegen nicht einmal eine derartige Bezugnahme nach § 874 BGB zu erblicken sein. Auch nimmt die Spalte 4 nach h. M. nicht am guten Glauben des Grundbuchs teil, soweit mir das erinnerlich ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Aufgrund der von Dir geschilderten -und auf von mir erwogenen- Bedenken hatte ich die betreffende Rechtsfrage ausdrücklich zur Diskussion gestellt.

    Ich gebe allerdings zu bedenken, dass das von Dir gewählte Beispiel mit der GbR-Problematik nicht vergleichbar ist, weil es sich bei dem Zinssatz um eine Angabe handelt, bezüglich derer keine Bezugnahme i.S. des § 874 BGB zulässig ist. Die Frage, wie es sich verhält, wenn der ausdrücklich eingetragene Zinssatz mit demjenigen aus der Bewilligung nicht identisch ist, wurde m.W. in Rechtsprechung und Literatur noch nicht erörtert. Ich meine aber gleichwohl, dass der Widerspruch zwischen Eintragung und -wenn auch insoweit nicht relevanter- Bezugnahme durchaus dazu führen kann, dass eine ausdrücklich höher eingetragene Verzinsung des Rechts (im Verhältnis zur Bewilligung) nicht gutgläubig erworben werden kann.

    Bei der von mir aufgeworfenen Rechtsfrage ist auch zu berücksichtigen, dass die Eigentümereintragung nach inzwischen einhelliger Auffassung nicht nur die Auflassung als solche, sondern auch eine entsprechende Bewilligung des Veräußerers voraussetzt. Diese Rechtslage müsste man an sich zum Anlass nehmen, die bisherige Verfahrensweise zu überdenken, wonach in dem in Spalte 4 der Abteilung I anzubringenden Eintragungsvermerk nur die Auflassung erwähnt wird, weil es aufgrund des Erfordernisses der Bewilligung angebracht wäre, in den Eintragungsvermerk nicht nur die Auflassung, sondern auch die -meist am gleichen Tag- erklärte Bewilligung aufzunehmen ist ("Auflassung vom ... gemäß Bewilligung vom ... eingetragen am ..."). Wenn man dem zustimmt, würden sich die Bedenken, ob § 874 BGB auch die (alleinige) Bezugnahme auf die Auflassung erfasst, im Ergebnis erledigen.

    Ob Eintragungen in Spalte 4 der Abteilung I am guten Glauben teilnehmen, ist nicht relevant. Es geht im vorliegenden Fall nicht um den Gegenstand des guten Glaubens aufgrund einer solchen Eintragung, sondern um dessen Zerstörung. Und im letztgenannten -negativen- Sinne ist es unerheblich, an welcher Stelle des Grundbuchs sich der "gutglaubenszertörende" Vermerk (einschließlich des Inhalts der Bezugnahme!) befindet.

  • Ich verwerfe ja nicht, sondern diskutiere.

    Ich meine aber gleichwohl, dass der Widerspruch zwischen Eintragung und -wenn auch insoweit nicht relevanter- Bezugnahme durchaus dazu führen kann, dass eine ausdrücklich höher eingetragene Verzinsung des Rechts (im Verhältnis zur Bewilligung) nicht gutgläubig erworben werden kann.


    Das wäre bei Divergenzen zwischen Bewilligung und Eintragung fast stets der Tod des gutgläubigen Erwerbs. Mich persönlich hat das schon immer ein wenig gewundert, aber die h. M. dürfte das anders sehen - auch dann, wenn es vollmundig heißt, dass der Umfang des gE der gesamte Grundbuchinhalt nebst in Bezug genommener Urkunden sei.

    Nach Palandt/Bassenge § 892 Rn. 14 greift der gutgläubige Erwerb auch, wenn die Eintragung für die Entstehung nicht notwendig war. Und ich denke, dass die Eintragung im Grundbuch den Urkundeninhalt stets schlagen wird (also eine Reallast über 500 Euro Rentenrecht in dieser Höhe gutgläubig erworben werden kann, obwohl der Betrag nicht direkt eingetragen werden muss und die Urkunde z. B. nur 300 Euro ausweist).

    Zu Deinem dritten Absatz müsste ich länger nachdenken. Spontan meine ich, Sp. 4 verlautbare die Grundlage des Rechtserwerbs (und das ist die Auflassung), nicht dagegen der Eintragung. Wobei mir klar ist, dass die Praxis eigentlich uneinheitlich verfährt (Auflassung <==> Testament + Eröffnungsniederschrift; Zuschlagsbeschluss <==> Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde). Ganz was anderes: Bei Abtretungen oder Löschungen von Grundpfandrechten wird keinerlei Bewilligung erwähnt. Die Bewilligung diente ursprünglich nur der näheren Inhaltsbeschreibung und später in manchen Bereichen (s. § 44 GBO) der Urkundszuordnung.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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