Guten Tag,
ich habe hier vertretungsweise (ich bearbeite sonst keine Familiensachen) folgenden Fall zur Bearbeitung.
Kind A ist Mitglied einer Erbengemeinschaft, zu der auch die gesetzliche Vertreterin von A gehört. Zu dem Nachlass gehört u.A. ein Grundstück.
Der Erblasser hat testamentarisch einer Dritten ein Vermächtnis ausgesetzt, demnach diese ein lebenslanges Wohnrecht an dem im Nachlass befindelichen Nachlass erhalten soll.
Die Erbengemeinschaft hat nun der Dritten ein unentgeltliches Wohnrecht in Erfüllung des Vermächtnisses eingeräumt und die Eintragung einer persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zur Absicherung bewilligt.
Brauche ich einen Ergänzungspfleger? Ich denke nein, da die Kindesmutter nicht von der Vertretung bzgl. A ausgeschlossen ist (das RG findet zwischen dem Dritten und der Erbengemeinschaft statt, § 1795 Abs. 2 i.V.m. § 181 BGB ist nicht einschlägig, außerdem Erfüllung einer Verbindlichkeit)
Braucht man eine Genehmigung? Ich denke aufgrund § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB schon. Diese ist aufgrund des Vermächtnisses auch unproblematisch zu erteilen.
Würde mich über eine kurze Rückmeldung freuen, da ich nicht so in dem Thema drin und mir etwas unsicher bin.
MfG
HClausen