Wenn ein Rechtsanwalt einem Rechtsuchenden in einem sozialrechtlichen Vorverfahren (z.B. Widerspruchsverfahren gegen einen Jobcenter-Bescheid) Beratunghilfe gewährt, er obsiegt, und die Gegenseite sich gemäß § 63 SGB X zu einer vollumfänglichen Kostenerstattung verpflichtet:
Der Rechtsanwalt hätte in diesem Fall ja gemäß § 9 BerHG einen Anspruch auf die gesetzliche Vergütung.
Wie kann er diesen Anspruch geltend machen, bzw. wo? Wäre hier das Amtsgericht zuständig? Oder wäre aus einem bestimmten Grund das Sozialgericht zuständig?
Hat hier jemand zufällig praktische Erfahrungen oder eine gute Idee?