Zuständigkeit Vergütungstitulierung

  • Wenn ein Rechtsanwalt einem Rechtsuchenden in einem sozialrechtlichen Vorverfahren (z.B. Widerspruchsverfahren gegen einen Jobcenter-Bescheid) Beratunghilfe gewährt, er obsiegt, und die Gegenseite sich gemäß § 63 SGB X zu einer vollumfänglichen Kostenerstattung verpflichtet:

    Der Rechtsanwalt hätte in diesem Fall ja gemäß § 9 BerHG einen Anspruch auf die gesetzliche Vergütung.

    Wie kann er diesen Anspruch geltend machen, bzw. wo? Wäre hier das Amtsgericht zuständig? Oder wäre aus einem bestimmten Grund das Sozialgericht zuständig?

    Hat hier jemand zufällig praktische Erfahrungen oder eine gute Idee?

  • Erfahrung habe ich damit zwar keine, würde aber sagen, dass das ein ganz normaler schuldrechtlicher Anspruch auf eine Geldforderung ist, wofür die Zivilabteilung des Amtsgerichts zuständig ist (oder kostensarender das Mahngericht, weil ja die Forderung anscheinend unstreitig ist).

  • Dazu tendiere ich im Grunde auch. Ich habe mich nur gefragt, ob die Zuständigkeit des SG in Betracht kommen kann, weil der Kostenerstattungsanspruch ja letztendlich aus einer Art "prozessualem sozialrechtlichen Verhältnis" (dem Widerspruchsbescheid) herrührt und offenbar nicht materiell-rechtlicher Natur ist.

    Zu dem Thema ist auch nichts, aber auch gar nichts an (verwendbarer) Literatur oder Rechtsprechung zu finden.

  • Wenn ich das richtig verstanden habe, war da ja kein Verfahren beim Sozialgericht anhängig. Das ist doch alles außergerichtlich gelaufen. Daher sehe ich keine Zuständigkeit des Sozialgerichts gegeben. Ein Schuldanerkenntnis hinsichtlich der Kosten wurde abgeben, der Anspruch besteht also. Es ist ein Anspruch auf Geldleistung. Woraus der resultiert, ist doch egal. Hier muss nun nur noch ein Titel erwirkt werden.

  • M. E. kann er nun einen Antrag beim zuständigen Träger der Sozialhilfe stellen. Jobcenter oder Sozialamt zahlen dann die Vergütung aus. So kenne ich das jedenfalls.

    Warum braucht er denn noch einen Titel?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich kenne das so, wie von Noatalba beschrieben. Der Stelle (z. B. der Sozialhilfeträger), die sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt hat die Kosten zu übernehmen, bekommt vom RA direkt die Rechnung präsentiert. Seine Kohle wird ihm vor dort auf sein Konto überwiesen. Den Fall, dass die Stelle sagt "woher sollen wir denn wissen, ob die Rechnung des RA richtig ist?" hatte ich bislang nicht.

    Vielleicht schreibt im Laufe des Threads der ein oder andere RA noch was. Die müssten es doch am Besten wissen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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