Wo steht, dass Berufung Vollstreckung bei vorl. vollstb. Urteil nicht hindert ?

  • Ich habe folgenden Fall: Vollstreckt wird aus vorläufig ohne SL vollstreckbarem Urteil (in diesem Fall vom Arbeitsgericht); Sch.V. wendet nun gegen den PfüB ein, dass ja Berufung eingelegt sei. Mein Bauch und die Kollegin sagen, dass die Berufung nicht die Vollstreckung hindert, es sei denn, es erfolgt einstweilige Einstellung durch das Berufungsgericht. Aber weder im ArbGG noch in der ZPO bin ich fündig geworden. Ich habe nur § 769 ZPO gefunden, aber der betrifft ja nur die Vollstreckungsgegenklage... In diversen Threads des ZV-Forums habe ich auch immer nur die Aussage, gefunden, es braucht eine Einstellung durch das Gericht, aber keine gesetzliche Grundlage. Ich habe das Gefühl, ich seh den Wald vor Bäumen nicht. Kann jemand mein Bauchgefühl mit Vorschriften untermauern?

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Gem. § 704 ZPO findet die Zwangsvollstreckung statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. Eine Einschränkung dahingehend, dass kein Rechtsmittel eingelegt sein darf, gibt es nicht. Also kann aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil trotz Berufung vollstreckt werden. (Das ist doch der Sinn der vorläufigen Vollstreckbarkeit.)

  • Der Schuldner kann die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beim Berufungsgericht bis zur Entscheidung beantragen. Dem kann der dortige Richter stattgeben, wird er aber mit Sicherheit nur gegen Sicherheitsleistung machen. Solange der Schuldner so einen Beschluss nicht vorlegt, kann ungehindert vollstreckt werden.

  • .. und beim Arbeitsgericht ist die Einstellung der ZV ein fast unlösbares Problem... § 61 ArbGG bei schwer zu ertsetzenden Nachteilen .... drohende Auswanderung ins Ausland könnte mal klappen

    Danke, das wollte ich gerade selber posten.

  • Gem. § 704 ZPO findet die Zwangsvollstreckung statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. Eine Einschränkung dahingehend, dass kein Rechtsmittel eingelegt sein darf, gibt es nicht. Also kann aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil trotz Berufung vollstreckt werden. (Das ist doch der Sinn der vorläufigen Vollstreckbarkeit.)

    Vielen Dank, dann bin ich doch nicht so blind. Ich habe gedacht, dass es ausdrücklicher im Gesetz stehen würde, dass es z.B. bei den Vorschriften über die Berufung eine Regelung analog § 769 ZPO gäbe, die ich einfach nicht finde.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Gem. § 704 ZPO findet die Zwangsvollstreckung statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. Eine Einschränkung dahingehend, dass kein Rechtsmittel eingelegt sein darf, gibt es nicht. Also kann aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil trotz Berufung vollstreckt werden. (Das ist doch der Sinn der vorläufigen Vollstreckbarkeit.)

    Vielen Dank, dann bin ich doch nicht so blind. Ich habe gedacht, dass es ausdrücklicher im Gesetz stehen würde, dass es z.B. bei den Vorschriften über die Berufung eine Regelung analog § 769 ZPO gäbe, die ich einfach nicht finde.

    Schau Dir mal die §§ 707 und 719 ZPO an, zuständig wäre das Gericht der Hauptsache, also nicht das Vollstreckungsgericht. Entsprechende Anordnung also nur auf Antrag des Schuldners

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (12. August 2011 um 10:24) aus folgendem Grund: Vervollständigung

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