Terminsgebühr entstanden?

  • Hallo, ich habe folgende Fallkonstellation. Im mir vorliegenden Verfahren hat ein Termin nicht stattgefunden. Es wird eine Terminsgebühr beantragt, da Gespräche zwischen den RAen stattgefunden haben, die auf die Erledigung des Verfahrens abzielten. Diese Gespräche wurden jedoch Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren an einem anderen Gericht geführt. Im dortigen Verfahren wurde ein Vergleich geschlossen durch den auch mein Verfahren beendet wurde. Ich bin jetzt der Meinung, dass die Terminsgebühr im dortigen Verfahren entstanden ist und nicht von mir festzusetzen ist. Sonst hätte der RA doch mit einem Gespräch mit denselben Parteien zwei Terminsgebühren ausgelöst. Das halte ich nicht für erstattungsfähig. Für den Fall das ich komplett falsch liege bitte ich um Aufklärung. Ich lerne ja schließlich gerne dazu. Vielen Dank

  • Und was wäre, wenn die RAs erst den einen Fall am Telefon besprochen hätten, dann aufgelegt, um dann in einem weiteren Telefonat direkt im Anschluss des ersten Deinen Fall erörtert hätten? Dann würdest Du doch die TG geben?
    Hat die Gegenseite sich schon geäußert?

  • :confused: Es gibt keine Zufälle !!!??? :eek:
    Brüte nämlich auch gerade über solch einem Fall. Nur mit dem Unterschied, dass die Besprechung in dem Termin des LG-Verfahrens letztendlich zur Klagerücknahme (auch) des hiesigen AG-Verf. geführt hat. Ich bin auch der Meinung, dass die TG in der Kostenfests. beim LG zu berücksichtigen ist (VV 3104 Anm. Abs. 2 RVG). Hier fand kein Termin statt. Mich stört aber Vorb.3 Abs. 3 RVG - bin da noch am Grübeln. Doppelt gibts die TG aber ja auf keinen Fall.

  • also in familiensachen gibts das ab und zu aber auch, nur dann mit tätigkeit vor gericht. nämlich immer dann, wenn in einem einzigen termin über zwei verfahren verhandelt wird. dafür entsteht dann pro verfahren auch jeweils eine terminsgebühr, jedoch grds. nur eine einigungsgebühr. ich hätte keine probleme, dem anwalt die (2te) terminsgebühr zu geben.

  • OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.08.2007 - 8 WF 107/07 "Werden in einer Unterhaltssache (Klage in der Hauptsache mit gleichzeitig eingereichtem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) zwischen den Parteivertretern außergerichtliche Verhandlungen zur Erledigung der Verfahren geführt, fällt die Terminsgebühr sowohl in der Hauptsache als auch im einstweiligen Anordnungsverfahren an und ist auch erstattungsfähig, sofern nicht eine ausdrückliche Beschränkung der Verhandlungen auf eines der Verfahren vorgenommen wurde. "gibt noch weitere rspr. aber hab grad nicht soviel zeit zu suchen

  • Was ist dann mit § 15 III RVG?


    Der gilt doch nur für dieselbe Angelegenheit. Wenn die beiden Verfahren inhaltlich nichts miteinander zu tun haben, nur zufällig die RAs dieselben sind und sie diese Chance nutzen, auch einen anderen Rechtsstreit zu besprechen - warum soll dann nicht auf dafür die TG entstanden sein?
    Bei der Einigungsgebühr sehe ich das anders. Die entsteht in der Tat nur in dem Verfahren, in dem sich geeinigt wurde - aus dem addierten SW.
    Im Ausgangsfall ging es um ein Telefonat - und da bin ich auch weiterhin der Meinung, dass zwei TGs entstanden sind.

  • Diese Gespräche wurden jedoch Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren an einem anderen Gericht geführt. Im dortigen Verfahren wurde ein Vergleich geschlossen durch den auch mein Verfahren beendet wurde.

    Dann ist im dortigen Verfahren neben der VG Nr. 3100 auch eine Differenz-VG Nr. 3101 Nr. 2 über den Wert des Gegenstandes Deines Verfahrens entstanden sowie eine nach beiden Werten (also dem Wert des dortigen und Deines Verfahrens) addierten TG Nr. 3104 und EG Nrn. 1000, 1003.

    Kommt da nicht Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG in Betracht???


    Soweit im Verfahren von nanü eine VG angefallen ist, wird gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 der Mehrbetrag aus dem anderen Verfahren auf die hiesige VG angerechnet. Gleiches würde nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 für die TG gelten. Allerdings ist offensichtlich in nanüs Verfahren bisher eine TG nicht angefallen, so daß auf nichts angerechnet werden braucht.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Diese Gespräche wurden jedoch Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren an einem anderen Gericht geführt. Im dortigen Verfahren wurde ein Vergleich geschlossen durch den auch mein Verfahren beendet wurde.

    Dann ist im dortigen Verfahren neben der VG Nr. 3100 auch eine Differenz-VG Nr. 3101 Nr. 2 über den Wert des Gegenstandes Deines Verfahrens entstanden sowie eine nach beiden Werten (also dem Wert des dortigen und Deines Verfahrens) addierten TG Nr. 3104 und EG Nrn. 1000, 1003.


    Kommt da nicht Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG in Betracht???


    Soweit im Verfahren von nanü eine VG angefallen ist, wird gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 der Mehrbetrag aus dem anderen Verfahren auf die hiesige VG angerechnet. Gleiches würde nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 für die TG gelten. Allerdings ist offensichtlich in nanüs Verfahren bisher eine TG nicht angefallen, so daß auf nichts angerechnet werden braucht.

    Genau!

  • Die TG im Verf. von nanü ist doch aber beantragt, und entstanden nach Vorb. 3 III RVG,
    also anrechnen.
    Viell. kann jemand noch meinen Fall vollständig entwirren:
    ca. 90 Verf, etwa die Hälfte verbunden zu einem (§147 ZPO), der Rest einzeln.
    Beantragt wurden die VG jeweils einzeln, soweit klar.
    TG bei den verb. Verf. aus dem Gesamtstrw. und bei den einzelnen eben einzeln.
    Termin gab es keinen, Klagerücknahme nach Termin am LG in einem dortigen Verf.
    LG hat keine TG festgesetzt - war dort nicht beantragt.

  • M.E. ist Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG lex specialis. Derart abgegoltene Verhandlungen lassen in den anderweitig rechtshängigen Verfahren keine zusätzliche Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entstehen. Das ist wohl auch die vorherrschende nach 2 Entscheidungen des OLG München allerdings streitig Meinung (Beschwerdeverfahren hierzu sind beim BGH anhängig).

  • Halte es wie LS. Im Verfahren, in dem die Miterledigung protokolliert wird, entsteht eine TG aus dem Wert aller Ansprüche aus beiden Verfahren. Im miterledigten Verfahren gibt es dann keine gesonderte TG.

  • Aus Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, 19. Aufl., Rn. 80 zu Nr. 3104 VV:


    "Durch die Einigungsbemühungen fällt nur in dem Verfahren, indem die Einigungsgespräche stattfinden, eine Terminsgebühr an, nicht aber in dem Verfahren, dessen Anspruch einbezogen werden soll (OLG Frankfurt, OLGR 2008, 576 = AGS 2008, 224 m. zust. Anm. v. N. Schneider; OLG München, FamRZ 2009, 1857 = RVGreport 2009, 306 m. zust. Anm. v. Hansens; OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 940 = JurBüro 2005, 303; Hansens, RVGreport 2007, 106, 107 Ziff. 2; Riedel/Sußbauer-Keller, 9. Aufl., VV Teil 3 Abschnitt 1 Rn. 56, S. 554; ebenso Mock, AGS 2005, 257, 258 Ziff. I b).


    Der Gegenmeinung, die hier in beiden Verfahren eine Terminsgebühr entstehen läßt, im einbezogenen Verfahren über Vorb. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV (OLG Rostock, JurBüro 2007, 137 = RVG-Letter 2007, 136 m. zust. Anm. Mayer), ist nicht zu folgen. Zwar ist richtig, daß eigentlich bei einer derartigne Besprechung vor Gericht die Voraussetzungen der Vorb. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV erfüllt wären. Dazu, daß die Beteiligung des Gerichts nicht schadet s. Vorb. 3 Rn. 122. Die Bedeutung von Nr. 3104 Anm. Abs. 2 VV, der ja nicht sinnlos sein soll, ist jedoch, daß bei einem solchen Einbeziehungsgespräch vor Gericht die Terminsgebühr nur einmal entsteht. Mit der Anm. 2 soll, wie die Motive ausführen, verhindert werden, daß bei einer gemeinsamen Besprechung in einem Termin je eine Terminsgebühr in zwei Verfahren anfällt (Redaktion RVG-Letter 2004, 39; Schaefer/Göbel, Das neue Kostenrecht in Arbeitssachen 2004, Rn. 132). Die Situation ist also ähnlich wie hinsichtlich der Einigungsgebühr, für die davon ausgegangen wird, daß sie, auch wenn die Einigung an sich mehrere Angelegenheite betrifft, trotzdem nur einmal anfällt."

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  • Wenn man dem folgt, führt das zu einer wunderbaren Entwicklung: ich vergleiche keine Verfahren mehr als das gerade in Streit stehende bzw. verlasse die Verhandlung, um eben schriftlich auf dem Flur die Erledigung des anderen Verfahrens zu fixieren, betrete wieder den Saal und vergleiche mich in der gerade verhandelten Sache. Oder noch besser: ich einige mich mit der Gegenseite, daß wir uns in diesem Termin über diese Sache vergleichen und auf einen Vorvertrag zum Vergleich der anderen Sache in einem weiteren Termin. Prozeßökonomisch ist das nicht, aber wenn anders das zwangsweise Zusammenführen zweier Streitgegenstände in eine Abrechnung nicht verhindert werden kann, mag es so sein.

    Spaß beiseite: wird nur eine Terminsgebühr berücksichtigt, dann wird der zwei angefallene Aufwand nur einmal berücksichtigt. Dafür sehe ich keinen Anlaß, es ergibt sich auch nicht aus dem Wortsinn, es folgt nicht aus dem systematischen Zusammenhang.

  • Wenn man dem folgt, führt das zu einer wunderbaren Entwicklung: ich vergleiche keine Verfahren mehr als das gerade in Streit stehende bzw. verlasse die Verhandlung, um eben schriftlich auf dem Flur die Erledigung des anderen Verfahrens zu fixieren, betrete wieder den Saal und vergleiche mich in der gerade verhandelten Sache. Oder noch besser: ich einige mich mit der Gegenseite, daß wir uns in diesem Termin über diese Sache vergleichen und auf einen Vorvertrag zum Vergleich der anderen Sache in einem weiteren Termin. Prozeßökonomisch ist das nicht, aber wenn anders das zwangsweise Zusammenführen zweier Streitgegenstände in eine Abrechnung nicht verhindert werden kann, mag es so sein.

    Spaß beiseite: wird nur eine Terminsgebühr berücksichtigt, dann wird der zwei angefallene Aufwand nur einmal berücksichtigt. Dafür sehe ich keinen Anlaß, es ergibt sich auch nicht aus dem Wortsinn, es folgt nicht aus dem systematischen Zusammenhang.

    Zum Thema siehe Aufsatz von H.-R. Enders in JurBüro 8/2011, S. 393 ff. mit Praxistip u.,a. für den optimalen Gebührenrealisierer und den "Den-Mandanten-mit-möglichst-geringem-Kostenanteil"-Belaster.

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