also die ganzen Bußgelder von der Stadt...
macht ihr das jetzt immer?
wegen der Änderung in der StVollStrO, siehe hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…O-ab-01.08.2011
also die ganzen Bußgelder von der Stadt...
macht ihr das jetzt immer?
wegen der Änderung in der StVollStrO, siehe hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…O-ab-01.08.2011
Ich würde gern zur Festnahme ausschreiben - in Sachsen ist die Änderung jedoch noch nicht bekanntgegeben worden (das nächste Justizministerialblatt lässt hoffen) und mein Gruppenleiter wollte es nicht allein bekanntgeben, hat es also weiter an die Abteilungsleiterin gereicht, wo noch Stille herrscht.
Und wie seht ihr das mit der Verhältnismäßigkeit? Also z.B. 5-15 € Geldbuße, 1 Tag E-Haft?
Ich finde das bei E-Haft generell nicht verhältnismäßig. Gerade bei hohen Bußen stellt sich doch häufig eine Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen heraus.
Da ich bei E-Haft ohnehin nicht Herr des Verfahrens bin, lass ich immer die Verwaltungsbehörde entscheiden, was passieren soll, wenn der Betroffene nicht auffindbar ist. In 99,9% der Fälle kommt dann die Antragsrücknahme.
Damit entfällt doch aber nicht der rechtskräftige Erzwingungshaftbeschluss des Richters, oder?
Bei uns gibt es eine Hausverfügung, dass erst dann eine Ausschreibung zur Festnahme erfolgen soll, wenn dies angesichts der zu vollstreckenden Strafe verhältnismäßig erscheint. Bei 2 - 3 Tagen ist dies sicher nicht der Fall, bei 15 - 20 Tagen kommen wir langsam in die Größenordnung, wo man drüber nachdenken kann.
Damit fallen die meisten E-Haft-Sachen schon durch's Raster.
Diese Verfahren würde ich mit einem entsprechenden Vermerk an die Bußgeldbehörde zurück geben.
@ Paradiesvogel: Steht in eurer Hausverfügung nur drin, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist? Oder auch eine genaue Vorgabe ab wieviel Tagen man ausschreiben soll/ darf/ kann?
Wäre der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht auch ohne Hausverfügung zu beachten? Bei uns gibt es nämlich gar keine dazu.
Gegenfrage:
Warum soll eine Ausschreibung z. B. für einen Tag Erzwingungshaft nicht möglich sein?
Ein Vorführungsbefehl ergeht in diesen Akten doch an, wenn kein Antritt der Haft erfolgt.
Wo will man denn sonst die Grenze ziehen (3 Tage oder 5 oder doch 10)?
Gegenfrage:
Warum soll eine Ausschreibung z. B. für einen Tag Erzwingungshaft nicht möglich sein?
Ein Vorführungsbefehl ergeht in diesen Akten doch an, wenn kein Antritt der Haft erfolgt.
Wo will man denn sonst die Grenze ziehen (3 Tage oder 5 oder doch 10)?
siehe § 457 III 2 StPO!
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