• Man kann einen KFB für beide Instanzen erlassen und die einzelnen Ansprüche, Ausgleichungen pp. entsprechend erläutern (I. Instanz, Geriko. / I. Instanz, auß.ger. Kosten / II. Instanz ...).

  • Man kann einen KFB für beide Instanzen erlassen und die einzelnen Ansprüche, Ausgleichungen pp. entsprechend erläutern (I. Instanz, Geriko. / I. Instanz, auß.ger. Kosten / II. Instanz ...).


    Da könnte es aber Probleme mit den Zinsen geben, wenn man beide Ansprüche miteinander verrechnet. Ich würde zwei Kfbs machen - für jede Instanz einen.

  • 2. Erstinstanzliche GK haben die Kläger zu 2/5 und der Beklagte zu 1) zu 3/5 zu tragen. 
    Von den außergerichtlichen Kosten haben die Kläger diejenigen der Beklagten zu 2)
    sowie 2/5 ihrer eigenen und diejenigen des Beklagten zu 1) zu tragen;
    der Beklagte zu 1) hat je 3/5 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und diejenigen der Kläger zu tragen.
    3. Die Kosten der Berufung haben die Kläger zu tragen.

    Einer zugunsten der Klägerseite. Oder wo ist das Problem genau? Die Beklagten haben die Kosten der I. Instanz zu tragen, also ein Kfb.

    Insgesamt würde ich drei KFB machen:

    I. Instanz Kl an Bkl 2

    I. Instanz BKl 1 an KL

    II. Instanz Kl an Bkl

    Hab das mal versucht mit den Farben zu verdeutlichen warum.

    Einmal editiert, zuletzt von Verzweifel (24. August 2011 um 15:17) aus folgendem Grund: Grün tut den Augen weh

  • Wie machst du das denn mit den vollstreckbaren Ausfertigungen ?

    Hier ist ja einmal der Kl und einmal der Bkl 2 der Kostengläubiger.

  • Entweder verfüge ich, das bezgl. Anspruch 1. (zu 1. für den Kläger, zu 2. für den Beklagten) die Ausfertigung an den Klägervertreter geht und bzgl. Anspruch 2. an Bekl. Vertr. (oder entsprechend bei 5 bis 6 Ansprüchen bei Widerklage) oder ich lasse es einfach (nicht ganz korrekt) laufen, dann bekommt jede Seite eine vollstreckbare Ausfertigung. Denn den Anspruch des Klägers kann und wird der Beklagte ja nicht vollstrecken, selbst wenn er eine uneingeschränkte Ausfertigung hat. Passieren kann da meiner Ansicht nach nichts. Selbstverständlich kann man auch mehrere Beschlüssse machen (mit denselben Gründen), für mich ist dies aber Mehrarbeit.

    Einmal editiert, zuletzt von RoryG (29. August 2011 um 13:37)

  • eine Kostengrundentscheidung (nämlich die in der zweiten Instanz für beide Instanzen) = ein KFB
    Den fasse ich so genau, daß die Geschäftsstelle erkennen kann, wer an wen zu zahlen hat und die Geschäftsstelle erteilt dann vollstreckbare Teilausfertigungen (und das macht sie auch ganz alleine, weil ich nur den Beschluß und keine Verfügung dazu mache).

  • eine Kostengrundentscheidung (nämlich die in der zweiten Instanz für beide Instanzen) = ein KFB
    Den fasse ich so genau, daß die Geschäftsstelle erkennen kann, wer an wen zu zahlen hat und die Geschäftsstelle erteilt dann vollstreckbare Teilausfertigungen (und das macht sie auch ganz alleine, weil ich nur den Beschluß und keine Verfügung dazu mache).


    Deine Geschäftstelle möchte ich haben.

  • Das war auch mein erster Gedanke! :D

  • Wenn Ihr die einzelnen Ansprüche in einem KFB zusammenfast, verrechnet Ihr dann die einzelnen Ansprüche miteinander, bis nur noch die "Restansprüche" übrigbleiben oder stellt Ihr nur fest, wer welchen Anspruch gegen wen hat und überlasst (auch wegen der Zinsansprüche) die Aufrechnung den Parteien, fasst also nur die einzelnen Ansprüche in einem KFB zusammen, statt mehrere zu machen?
    Macht es auch vielleicht jemand so, dass er die Ansprüche der Einzelnen in einem KFB erfasst, also die gesamten Ansprüche des Klägers I. und II. Instanz gegen den Beklagten zu 1)= 1 KFB, des Klägers I. und II. Instanz gegen den Beklagten zu 2) = 1 KFB, des Beklagten zu 1) für die I. und II. Instanz etc.? Ich hoffe, Ihr versteht, wie ich es meine. Dies ist eine allgemeine Frage, also nicht auf das Beispiel im Themenstart bezogen.

  • Ich verrechne solange weiter, wie ich verrechenbare Ansprüche habe. Wenn ich an einem Punkt stehe, wo K gegeben B1 und B2 als Gesamtschuldner einen Anspruch hat und B1 gegen K, dann schaue ich, ob K mir gesagt hat, welches B er vorrangig in Anspruch nehmen will. Steht (im Regelfalle) nichts im Antrag, dann haften B1 und B2 im Außenverhältnis entsprechend kopfteilig nach § 100 I ZPO. Also mache ich beim Anspruch K gegen B1 und B2 halbehalbe und verrechne dann den Anspruch K gegen B1 mit dem Anspruch B1 gegen K. So hat es das OLG Hamm in einer mir in Kopie vorliegenden Entscheidung (23 W 148/88 und 525/88- ganz aus meinen Anfängen-) dem Rechtspfleger aufgetragen. Wenn ich denn schon so weit verrechnen muß, dann ist es für mich unsinnig, diverse KFBs zu erlassen (egal, ob ich dafür von den Kollegen gescholten werde oder nicht :D) nur weil JUDICA/TSJ damit Probleme hat.

    Und dann machen meine Geschäftsstellen vollstreckbare Teilausfertigungen. Der Richter erläßt schließlich bei Klage und Widerklage auch ein Urteil in dem dann Ansprüche des Kläger gegen den Beklagten und umgekehrt enthalten sind, so daß die Geschäftsstelle ggf. vollstreckbare Teilausfertigungen basteln muß.
    Ich verstehe nicht, warum sich das Gerücht so hartnäckig hält, daß alle Kollegen der Geschäftsstellen doof sind. Ich kenne sehr viele sehr gute und auch fortbildungswillige Kollegen in diesem Bereich. Und wenn die dann mal Probleme haben, dann fragen sie ganz einfach. Ja, zugegeben „blond mit Plüschohren“ gibt es auch, aber wenn ich mich doof anstelle, dann kommt auch kein Richter und macht meine Arbeit mit, weil ich zu blöd bin.

  • Da hier über die Kosten der ersten und der zweiten Instanz in ein und demselben Urteil entschieden wurde, würde ich versuchen, alle Kosten in einen KFB zu packen (sonst pro Instanz einer).

    So weit wie Ceilidh würde ich allerdings nicht miteinander verrechnen. Wenn beispielsweise auf der einen Seite ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen die beiden Beklagten als Gesamtschuldner und auf der anderen Seite ein Erstattungsanspruch des Beklagten Ziffer 1 gegen den Kläger steht, dann hört's bei mir auf, die setze ich beide unverrechnet fest.

    Glücklicherweise habe ich von der Hammer Entscheidung noch nie gehört.

    Die Umsetzung schaffen die Geschäftsstellen gut selbst. Blond mit Plüschohren kenne ich allerdings auch. :gruebel:


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ich rechne nur dann auf, wenn z. B. bei Klage und Widerklage
    A gegen B Ansprüche hat und B wiederum gegen A, ansonsten werden die sich ergebenen Ansprüche manchmal 5 - 6 in einem Beschluss festgesetzt. Bei
    einer Quotelung mit nur 2 Parteien rechnet man ja auch auf und setzt nicht einmal für A und einmal für B fest.

  • Blöde Frage:

    Habe in der ersten Instanz Kläger 1/3, Beklagter 2/3. In der zweiten Instanz Kläger 1/1.

    Ich habe wegen der verschiedenen Zinszeiträume und aus Gründen der Übersichtlichkeit pro Instanz einen KFB gemacht (d.h. der für die 1. Instanz steht wegen teilw. unvollständigen Anträgen noch aus). Jetzt legt der Kläger gegen den KFB bzgl. der 2. Instanz Beschwerde ein, mit der Begründung ich hätte einen KFB für beide Instanzen gemeinsam machen müssen.

    :gruebel: Hab ich da was verpasst? Diese Entscheidung liegt doch in meinem Ermessen, oder etwa nicht?! § 9 RPflG ?!

  • Dazu, dass man keine zwei KFB machen darf (ist ja manchmal doch einfacher, allein wegen der Programme die man bei 2 KFB nicht überlisten muss), ist mir nichts bekannt.
    Wo liegt denn das Problem des RA?
    Welches Rechtschutzbedürfnis besteht für seine Beschwerde?
    Wenn es jemand ist, mit dem man reden kann, würde ich versuchen, die Sache telefonisch zu klären.

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