Betreuter als Gesellsch. einer GmbH in Liquidation
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Ganz nebenbei: wer war denn Geschäftsführer?
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Geschäftsführer war der verstorbene Ehemann der Betreuten. Diese ist Alleinerbin nach ihrem Ehemann.
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Ok! Mir ging es nur darum, wer Vertreter der GmbH bis zur Auflösung war. Ansonsten wie gehabt: M. E. Ergänzungsbetreuer ist zu bestellen.
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Vielen Dank. Sehe ich es richtig, dass der Ergänzungsbetreuer den Sohn als Liquidator bestellen müsste? Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung wäre doch mangels Genehmigungstatbestand nicht erforderlich.
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Dürfte die Anstellungsvereinbarung nicht eher zwischen der GmbH und dem Liquidator bestehen/geschlossen werden?
Davon abgesehen, wo steht dass überhaupt zwingend ein solcher Vertrag abzuschließen ist? Aufgrund des familiären Zusammenhangs halte ich es jetzt nicht für ausgeschlossen, dass der Sohn unentgeltlich tätig werden möchte. Selbst wenn, müsste man aus meiner Sicht zwischen der gesellschaftsrechtlichen Bestellung und dem Abschluss eines Arbeitsvertrages unterscheiden.
Kurz und gut, sehe ich nicht zwingend einen Vertretungsausschluss des Betreuers.
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Aus Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz
21. Auflage 2017
Rn 14
Bestellung wird idR nicht schon durch Gfterbeschluss, sondern erst dann wirksam, wenn Bestellungserklärung gegenüber Bestelltem abgegeben (und von diesem angenommen) wird. zur Fussnote 43 Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn Bestellter beim Gesellschafterbeschluss bereits zugegen und dem Beschluss nicht widerspricht
Rn 17
Für Abschluss des Anstellungsvertrages mit den durch GesVertrag (→ Rn. 13) oder durch GfterBeschluss (→ Rn. 14) bestellten Liquidatoren ist GfterVers zuständig (§§ 69 I, 46 Nr. 5M. E. ist auch schon die Bestellung des Liquidators zumindest ein einseitiges Rechtsgeschäft, so dass § 181 BGB greift.
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Aus Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz
21. Auflage 2017
Rn 14
Bestellung wird idR nicht schon durch Gfterbeschluss, sondern erst dann wirksam, wenn Bestellungserklärung gegenüber Bestelltem abgegeben (und von diesem angenommen) wird. zur Fussnote 43 Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn Bestellter beim Gesellschafterbeschluss bereits zugegen und dem Beschluss nicht widerspricht...
Die letztgenannte Ausnahme dürfte beim unter Betreuung stehenden Alleingesellschafter vorliegen.
Da der bestellte Liquidator beim Beschluss als Betreuer des alleinigen Gesellschafters notgedrungen "zugegen" ist und auch nicht widerspricht, muss auch keine gesonderte Annahme-Erklärung abgegeben werden.
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Ja schon, aber § 181 BGB gilt auch bei einseitigen Rechtsgeschäften.
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