In der amtlichen Begründung zu § 4 I 2 VBVG stand unter maßgebliche Umstände, wie Umzug (Heim, Nicht-Heim etc.) u. ä.. Unter Umständen meinte der Gesetzgeber keinen schwankenden Vermögenstand. Mal ist er mittellos, mal ist er es nicht. Er wollte die alte Rechtslage gar nicht ändern. Daher wird bei uns auch daran festgehalten. Hier wird mehr interpretiert, als es gewollt war.
Allerdingst spricht das auch für die schlechte Qualität des Gesetzes! Aber das wissen wir ja seit 6 Jahren!