also bezogen auf meinen geschilderten sachverhalt kann ich aus der angeführten entscheidung keine neuen erkenntnisse ziehen. das problem mit der aufrechnung wurde dort nicht angesprochen.
Aus der angesprochenen BGH-Entscheidung:
"Der Senat muss nicht entscheiden, ob eine Partei Zahlung an sich verlangen kann, ohne dass ihr Anwalt damit einverstanden ist. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Anwalt hat den Kostenfestsetzungsantrag namens des Beklagten gestellt."
Daraus schließe ich, dass sich der Anwalt mit der Stellung des Antrags nach § 104 RVG einem Risiko aussetzt, der ihm die Festsetzung über§ 126 ZPO genauso verbauen kann wie die Festsetzung der PKH-Vergütung gegenüber der Staatskasse im Zahlungs-/Aufrechnungsfall.
Im Ausgangsfall hatte er jedoch die Festsetzung der PKH-Vergütung neben der Festsetzung nach § 104 ZPO beantragt und da verfahre ich wie 13 - erst die PKH-Vergütung festsetzen und dann ggf. den Rest nach § 104 ZPO.