Die Rechtsnatur des Auszugs ist nicht eindeutig. Der deutsche Gesetzgeber geht davon aus, dass der ausländische Schuldtitel in Verbindung mit dem Formblatt I der VO (EG) Nr. 4/2009 vollstr. Ausfertigung und somit unmittelbare Grundlage der Unterhaltsvollstreckung ist.
Ob die Ansprüche einzeln getrennt angegeben werden oder nur die Ansprüche für den Vollstreckungsgläubiger, kann m. E. letztlich dahin gestellt bleiben. Die Angabe der Unterhaltsforderung(en) des Vollstreckungsgläubigers genügt daher (im Regelfall).
Es ist daher wie bei der vollstreckbaren Teilausfertigung zu deutschen Schuldtiteln zu verfahren.
Im Formblatt I ist daher nur die Unterhaltsforderung(en) des jew. Vollstreckungsgläubigers einzutragen.
Insoweit muss ich wohl Bumi im Beitrag Nr. 59 zustimmen, nachdem ich mir die Sache noch mal genau überlegt habe.
In Einzelfällen kann jedoch die Angabe der Unterhaltsforderungen der weiteren Gläubiger sinnvoll sein (Hilfe für das Vollstreckungsorgan im Vollstreckungsmitgliedstaat).
Vollstreckt wird aus den Vollstreckungsunterlagen in Verbindung mit der Forderungsaufstellung. Eine Doppelvollstreckung ist dadurch ausgeschlossen.
Der Gläubiger vollstreckt ja z. B. wegen der Unterhaltsforderung A aus dem Formblatt I gemäß der anl. Forderungsaufstellung.
Ob weitere Forderungen (z. B. Forderung B für einen weiteren Gläubiger) im Formblatt angegeben werden, ist daher unerheblich.
In einem Einzelfall hatte ich u. a. 6 verschiedene Gläubiger. Ich haber daher antraqgsgemäß 6 Auszüge erteilt, wobei ich jeweils alle Ansprüche eingetragen habe (Unterhaltsforderung A - F).
Ich habe diese nur gemacht, da selbst die Gläubiger die Unterhaltsforderungen teilweise verwechselt bzw. unrichtig angegeben hatten.
So einen Fall bekommt man ja auch nicht immer auf dem Schreibtisch.
Aber für die Zukunft werde ich wohl nur die betr. Unterhaltsforderung(en) des Vollstreckungsgläubigers im Formblatt I eintragen.
Dies macht auf jeden Fall weniger Arbeit und reicht aus.