Anhang II zu Verordnung (EG) Nr. 4/2009

  • Die Rechtsnatur des Auszugs ist nicht eindeutig. Der deutsche Gesetzgeber geht davon aus, dass der ausländische Schuldtitel in Verbindung mit dem Formblatt I der VO (EG) Nr. 4/2009 vollstr. Ausfertigung und somit unmittelbare Grundlage der Unterhaltsvollstreckung ist.

    Ob die Ansprüche einzeln getrennt angegeben werden oder nur die Ansprüche für den Vollstreckungsgläubiger, kann m. E. letztlich dahin gestellt bleiben. Die Angabe der Unterhaltsforderung(en) des Vollstreckungsgläubigers genügt daher (im Regelfall).

    Es ist daher wie bei der vollstreckbaren Teilausfertigung zu deutschen Schuldtiteln zu verfahren.
    Im Formblatt I ist daher nur die Unterhaltsforderung(en) des jew. Vollstreckungsgläubigers einzutragen.
    Insoweit muss ich wohl Bumi im Beitrag Nr. 59 zustimmen, nachdem ich mir die Sache noch mal genau überlegt habe.

    In Einzelfällen kann jedoch die Angabe der Unterhaltsforderungen der weiteren Gläubiger sinnvoll sein (Hilfe für das Vollstreckungsorgan im Vollstreckungsmitgliedstaat).

    Vollstreckt wird aus den Vollstreckungsunterlagen in Verbindung mit der Forderungsaufstellung. Eine Doppelvollstreckung ist dadurch ausgeschlossen.
    Der Gläubiger vollstreckt ja z. B. wegen der Unterhaltsforderung A aus dem Formblatt I gemäß der anl. Forderungsaufstellung.
    Ob weitere Forderungen (z. B. Forderung B für einen weiteren Gläubiger) im Formblatt angegeben werden, ist daher unerheblich.

    In einem Einzelfall hatte ich u. a. 6 verschiedene Gläubiger. Ich haber daher antraqgsgemäß 6 Auszüge erteilt, wobei ich jeweils alle Ansprüche eingetragen habe (Unterhaltsforderung A - F).
    Ich habe diese nur gemacht, da selbst die Gläubiger die Unterhaltsforderungen teilweise verwechselt bzw. unrichtig angegeben hatten.
    So einen Fall bekommt man ja auch nicht immer auf dem Schreibtisch.

    Aber für die Zukunft werde ich wohl nur die betr. Unterhaltsforderung(en) des Vollstreckungsgläubigers im Formblatt I eintragen.
    Dies macht auf jeden Fall weniger Arbeit und reicht aus.

    4 Mal editiert, zuletzt von rolli (6. November 2013 um 18:43)

  • Ich habe nun einen Beschluss erlassen, wonach ich die Bescheinigung nicht auf der Grundlage des Titels, sondern aufgrund der (infolge des teilweisen Anspruchsübergangs auf einen Dritten eingeschränkten) Klausel zu erteilen gedenke (also: den über die Bescheinigung aufgrund der Klausel hinausgehenden Betrag zu bescheinigen ablehne).

    Hiergegen wird nun (in Familiensachen) Rechtsmittel eingelegt. Ist das nun eine Erinnerung und dem Richter oder eine Beschwerde und somit nach vorheriger Nichtabhilfe dem OLG vorzulegen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo Andreas,
    ich verstehe Dein Problem leider nicht.
    Du kannst Doch hinsichtich der übergegangenen Unterhaltsansprüche (Ersatzsozialleistungen) eine Bescheinigung für das Kreissozialamt (Stadtsozialamt) erteilen und für die titulierten Unterhaltsansprüche (jedoch abzgl. der übergegangenen Unterhaltsansprüche aufgrund der Zahlungen von Ersatzsozialleistungen) für die Gläubigerpartei erteilen.

    Mehr hat m. E. die Gläubigerpartei doch gar nicht beantragt.

  • Doch, hat sie. Die Gläubigerpartei hat die Bescheinigung ausschließlich auf der Grundlage des Titels beantragt und verbittet es sich, dass ich da irgendwas abziehe. Das sei später eine Sache der Forderungsaufstellung, die sie dann vorlege. Die Bescheinigung müsse den Titel in seiner Gesamtheit umfassen ohne Rücksicht darauf, ob das durch die Klausel wieder eingeschränkt werde.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Partei hat vollkommen recht. Man braucht doch nur die Überschrift der Bescheinigung zu lesen: Anhang II Auszug aus einer Entscheidung... .
    Der Vordruck hat nur Informationen über den Titel zu enthalten. Der Vordruck wird in die jeweilige Sprache des Vollstreckungslandes übersetzt, der Titel bleibt deutsch. Wie soll das funktionieren, wenn der Vordruck andere Informationen enthält als der Titel?

  • Beantragt wird die Erteilung einer Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang II VO (EG) Nr. 4/2009 zu dem inl. Schuldtitel.

    Beim Ausfüllen des Formblatts ist anzugeben, wem die Unterhaltsansprüche zustehen.
    Hat das Gericht Kenntnis davon, dass die Unterhaltsansprüche (teilweise) auf Dritte übergegangen sind, ist dies im Formblatt anzugeben.
    Die Forderung ist kraft Gesetzes übergegangen.

    Der Fall liegt nur dann anders, wenn das Gericht keine Kenntnis hiervon hat.

    Die vorgenannte Bescheinigung wird für das Vollstreckbarerklärungsverfahren in dem Vollstreckungsmitgliedstaat benötigt.
    Wem die Unterhaltsansprüche letztlich zustehen, kann im Vollstreckbarerklärungsverfahren letztlich dahin gestellt bleiben, da insoweit lediglich der deutsche Schuldtitel in demVollstreckungsmitgliedstaat für vollstreckbar erklärt wird.
    Spätestens mit Beginn der Unerhaltsvollstreckung (nach erfolgter Vollstreckbarerklärung) könnte jedoch diese Frage wichtig werden.
    Wer ist Inhaber der Unterhaltsforderung?
    Wie weist die Gläubigerpartei die titulierte Forderung/den Übergang der Forderung auf die Sozialkassen nach?

    Viel einfacher ist es daher für alle Beteiligten (sowohl für das Vollstreckungsorgan als auch für die Gläubigerpartei/die Sozialkassen), wenn diese Angaben bereits im Formblatt ausgefüllt werden.

    Wer und in welcher Höhe vollstreckt, richtet sich ja letztlich nach dem Vollstreckungsauftrag/den Vollstreckungsaufträgen.
    Ggfs. können sich die Gläubigerpartei und die Sozialkassen insoweit absprechen.

  • Sorry, habe das Problem aus Sicht der Gläubigerpartei vorher nicht ganz richtig gesehen:

    1.
    Bei einem Schuldtitel wird im Regelfall für die Gläubigerpartei nur eine Vollstreckungsklausel erteilt.
    Eine vollstreckbare Teilausfertigung wird nur auf Antrag erteilt.

    2.
    Bei dem Auszug in Formblatt II der VO (EG) Nr. 4/2009 verhält es sich ähnlich, nur mit dem Hintergrund, dass in diesem Fall die Unterhaltsforderung für die Gläubigerpartei unter 5.2.1 ff. und die auf die Sozialkassen übergegangenen Unterhaltsanprüche unter 5.2.2 ff. einzutragen ist.

    Da die Gläubigerpartei die Erteilung einer Bescheinigung für alle Unterhaltsansprüche begehrt, ist im vorl. Fall eine Bescheinigung unter Angabe der Forderungen in Ziffer 5.2.1 ff. und 5.2.2 ff. zu erteilen.

    Wie sich die Gläubigerpartei und die Sozialkassen später einigen (ob nur einer von ihnen die Unterhaltsvollstreckung betreibt, die Ansprüche insoweit abgetreten werden oder aufgrund Bevollmächtigung allein oder getrennt verfolgt werden), hängt letztlich vom Willen der Beteiligten ab.

    Zweckmäßierweise sollten sich jedoch die Gläubigerpartei und die betr. Sozialkassen darüber verständigen, ob ein auszug oder 2 Auszüge begehrt werde, wer die grenzüberschreitende Unterhaltsvollstreckung betreiben möchte oder ob die titulierten Ansprüche insoweit abgetreten werden bzw. der andere Beteiligte mit der Unterhaltsvollstreckung beauftragt werden soll.
    Diese Umstände könnten für das Vollstreckbarerklärungsverfahren für die Beteiligten von Bedeutung sein.


    PS:
    Im vorl. Fall gibt es - je nach Antragstellung - also 2 Alternativen:

    1. Alt.:
    Erteilung von 2 Auszügen (für die Gläubigerpartei und für die Sozialkasse jeweils 1 getrennter Auszug)
    oder
    2. Alt.:
    Erteilung eines 1 Auszugs, wobei die Unterhaltsansprüche unter Ziffer 5.2.1 ff. und 5.2.2 ff. getrennt einzutragen sind.

    Im vorl. Fall ist also aufgrund der Antragstellung nach der 2. Alt. zu verfahren.

  • Danke Dir!

    Laut einer Fortbildung gestern wäre freilich noch die weitere Frage, ob der eine Gläubiger diese Bescheinigung überhaupt (auch) für den anderen Gläubiger beantragen kann. Verneint man bereits die Berechtigung, für den anderen Gläubiger tätig werden zu können, kommt man nicht zur 2. Alternative und vermeidet damit die Bescheinigung in einem Schriftstück mit den von Dir genannten Folgen. Vorliegend umso weniger, als der Antragsteller die Bescheinigung nur auf seinen Namen ausgestellt wissen will. Die Berücksichtigung des Übergangsgläubigers erfolge dann mit dem konkreten Vollstreckungsauftrag nach Formular VI der Verordnung (EG) Nr. 4/2009.

    Mal sehen, wie der Richter das sieht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • 1.
    Formular in Anhang VI VO (EG) Nr. 4/2009 ist doch nur der Unterstützungsantrag an die Zentrale Behörde und hat mit der Unterhaltsvollstreckung nicht unmittelbar zu tun.

    Die Gläubigerpartei hat die Wahl,
    die Unterhaltsvollstreckung im Vollstreckungsmitgliedstaat selbst durchzuführen
    oder
    die Unterstützung der Zentralen Behörde (Bundesamt für Justiz) in Anspruch zu nehmen.
    Für die Inanspruchnahme der Zentralen Behörde wird der Vordruck in Anhang VI VO (EG) Nr. 4/2009 benötigt.

    2.
    Bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel zu inl. Schuldtiteln verhält es sich doch entsprechend:
    Entweder wird 1 vollstr. Ausfertigung erteilt,
    oder es wird noch eine vollstr. Teilausfertigung erteilt.
    Die Erteilung der vollstr. Teilausfertigung wird auf der vollstr. Ausfertigung vermerkt.
    Die Gläubigerpartei geht m. E. von falschen Vorausetzungen aus.
    Es kann im vorl. Fall nur 1 Auszug für alle Ansprüche oder 2 Auszüge (für jeden Gläuber getrennt nach den Ansprüchen) erteilt werden.

    Wer tatsächlich die Unterhaltsvollstreckung betreiben möchte - ob ggfs. mit Abtretung oder Bevollmächtigung auch für andere Beteiligte - kann dem inl. Gericht insoweit egal sein.
    Dies ist allein im Vollstreckungsmitgliedstaat relevant.

    Ich gehe davon aus, dass im vorl. Fall der Gläubigerpartei der Inhalt des Auszugs nicht bekannt ist, und daher insoweit von einem anderen Sachverhalt ausgeht.

  • Doch, dem Gläubiger ist der teilweise Übergang der Forderung (wegen geleisteter Unterhaltsvorschüsse) sehr wohl bekannt, und der Übergang wird auch gar nicht bestritten.

    Die stehen "nur" auf dem Standpunkt, dass für die Bescheinigung ausschließlich der Titel und in keiner Weise die Klausel ausschlaggebend ist. Dafür seien die Forderungsaufstellung oder - nach neuerer Lesart - der Antrag nach Anhang VI da.

    Nun, wie gesagt, die Erinnerung liegt nun beim Richter ... ich hoffe, er freut sich über die Abwechslung.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo zusammen,

    ich möchte den Thread nochmals nach oben schieben, wegen untenstehender Fragestellungen.
    Hat denn insoweit keiner eine Idee?

    ...
    Ich hab bei solchen Sachen eher das Problem wie ich dynamisierten UH im Anhang I unterkriege:

    Mach ich das auch auf einem Extrablatt? Oder mache ich hier eine Bezifferung nach § 245 FamFG von Amts wegen? Wie beziffere ich künftige Beträge? Also z.B. das Kind ist jetzt in Altersstufe 1 und kommt im Juni 2014 in Alterstufe 2 und im Juni 2020 in Altersstufe 3. Ich weiß doch nicht wie sich der Mindestunterhalt und das Kindergeld in Zukunft entwickeln? Jede Bezifferung die ich jetzt mache, stimmt doch (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) nicht mehr mit den dann tatsächlich zu leistenden Zahlbeträgen überein.:( Wie soll ich dem ausländischen Vollstreckungsorgan denn deutlich machen, was das Kind in Zukunft verlangen kann?
    M.a.W. eine exakte Bezifferung kann ich doch nur für bereits fällige Beträge machen, oder? :gruebel:

    Wie wird das bei den Kollegen denn so gehandhabt? Weiter oben auf dieser Seite wurde die Thematik ja schonmal angerissen.


    Viele Grüße
    Bumi

    Ich verzweifel daran echt noch irgendwann...

    Viele Grüße
    Bumi

  • Die Bezifferung könnte u. a. sinngemäß wie folgt lauten:

    "Vorbehaltlich künftiger Änderungen der Bezugsgrößen für den Mindestunterhalt berechnet sich der Unterhaltsanspruch der Gläubigerpartei unter Berücksichtigung der jeweiligen Altersstufe gem. § 1612 a BGB i. V. m. § 32 VI S. 1 EStG wie folgt:

    ab 01.06.2014: ... EUR monatlich,
    ab 01.06.2020: ... EUR monatlich".

  • Vielen Dank für den Vorschlag!!:daumenrau

    Dafür brauch ich aber dann ein separates Blatt in Anlage zu meinem Anhang I und der Inhalt wäre dann in die jeweilige Landessprache zu übersetzen, da dies ja über den eigentlichen Inhalt des Formulars hinausgeht. Habe ich die Übersetzungen bei der dazu befugten Person (Art. 20 Abs. 3 EuUnthVO) auf Kosten der Staatskasse zu veranlassen oder ist das Sache des Gläubigers?


    Viele Grüße
    Bumi

  • Hilfe!
    Beantragt wird die Erteilung einer Kopie des Versäumnisbeschlusses und nach der VO (EG) 4/2009 auch der Anhang I übersetzt ins Schwedische.
    Ich habe dann das Formular in Europ. E-Justizportal gefunden und ausgefüllt. Auf jeden Fall müssen Eintragungen ins Schwedische übersetzt werden.
    Nur frage ich mich wer die Kosten trägt. In der Hauptsache war PKH bewiligt, das dürfte hierfür aber nicht mehr gelten.
    Schlimmer ist, dass ich das Formular, dass in einem abzuarbeiten war gespeichert habe, ich weiß aber nicht wo es steckt.
    Ich möchte mir nicht noch einmal die ganze Arbeit machen und dann ist alles weg. Ich habe auch zu dem Gesamtformular keine Übersetzungsmöglichkeit gefunden. Die gibt es vielleicht, wenn das Formular so aufruft, dass man es seitenweise abarbeitet.
    Dann kann man Enwurf speichern anklicken. Ehe ich aber wieder eine Stunde Zeit sinnlos mit Speicherversuchen etc. verbringe, wäre ich dankbar, wenn mir jemand erklären könnte, wie man hier vorgeht. Ich bin leider auch kein Computer-Genie.
    Abgesehen davon entnehme ich allen gelesenen Ausführungen, dass ich das Formular in deutscher Sprache verwenden kann, dass also gar keine Übersetzung des Formulars, sondern nur der Füllwörter nötig ist.

  • Wenn man die Seite https://e-justice.europa.eu/content_mainte…forms-274-de.do aufruft und dort das entsprechende Formular, kann man es entsprechend ausfüllen. Unten rechts gibt es auch einen Button, um einen Entwurf zu speichern (und links einen, um ihn wieder zu laden). Es gibt dann auch noch eine Abfrage, bei der man auch die Option "Speichern unter ..." auswählen kann, also den Speicherort selbst festlegen, um den Entwurf später wiederzufinden.
    Wenn man dann alles ausgefüllt hat, kann man auf der letzten Seite ganz unten die Sprache wählen. Der Formulartext (nicht die fallspezifischen Eintragungen) wird dann in die fremde Sprache übersetzt.
    Wenn nur einzelne Wörter des einzutragenden Textes zu übersetzen sind, kann man sich vielleicht mit Übersetzungshilfen aus dem Internet behelfen.
    Ansonsten wäre es Sache des Antragstellers, die Übersetzungen zu beschaffen und dem Bundesamt für Justiz (über das Amtsgericht als Vorprüfungsstelle) einzureichen (z. B. nach Art. 57 Abs. 5 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der EG-Unterhaltsverordnung). Die Übersetzungen sind durch eine hierzu befugte Person (beeidigter Übersetzer) anzufertigen (Art. 20 Abs. 3 der EG-Unterhaltsverordnung, § 10 Abs. 1 AUG).
    Beschafft der Antragsteller die Übersetzungen nicht selbst, werden sie vom Bundesamt für Justiz auf seine Kosten beschafft. Von der Kostenerstattungspflicht kann das Vorprüfungs-Amtsgericht ggf. befreien (§ 10 Abs. 2, § AUG).

  • Meinst Du mit "Beschaffung durch den Antragsteller" auch die fallspezifischen Eintragungen ?
    Ich gehe mal davon aus , dass für die Verwendung von Übersetzungshilfen eine gewisse Zumutbarkeitsgrenze für das Gericht besteht .
    Und was ist mit der Beschaffung von Übersetzungen durch Antragsteller bei PKH ?

  • Letztere hätten wir in den gängigen europäischen Sprachen hier sogar digitalisiert vorliegen - ob aber schon mit der Gesetzesänderung aus 2014 weiß ich gar nicht.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Meinst Du mit "Beschaffung durch den Antragsteller" auch die fallspezifischen Eintragungen ?
    Ich gehe mal davon aus , dass für die Verwendung von Übersetzungshilfen eine gewisse Zumutbarkeitsgrenze für das Gericht besteht .
    Und was ist mit der Beschaffung von Übersetzungen durch Antragsteller bei PKH ?

    Gerade die fallspezifischen Eintragungen, weil es für den Text des Formulars selbst ja die "automatische" Übersetzungsmöglichkeit gibt.
    PKH für das Verfahren würde ich nicht soweit erstrecken wollen, dass sie auch für die Beschaffung der Übersetzungen gilt. Dafür gibt es ja gerade den § 10 AUG.

  • Danke, Klaus R. Ich bin zumindest etwas schlauer geworden. Was die Folgebeiträge betrifft, so weise ich darauf hin, dass ich vergessen habe zu erwähnen, dass hier natürlich PKH bewillligt ist, denn F-Sachen ohne PKH sind seltener als Feldhamster in freier Wildbahn.
    Es kann meiner Meinung ja nur um die Übersetzung einiger Füllwörter/Eintragungen in den Formularen gehen.
    Diese Fachbegriffe in eine Sprache (Schwedisch) zu übersetzen, werde ich gar nicht erst versuchen. Das wird nicht gelingen und ist nach bereits mehrstündiger Befassung mit der Sache auch nicht zumutbar.
    Über die Fähigkeiten eines ermächtigten Übersetzers bzw. vereidigten Dolmetschers verfüge ich auch nicht.
    Der Beitrag hat sich mit dem von KlausR. überschnitten.

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