Kostenausgleichsantrag gem. § 106 ZPO

  • Schließe mich den Vorpostern an. Klar ist, was gewollt ist und Zinsen nur auf Antrag. Keine Zwischenverfügung.
    Ich habe regelmäßig Anträge wie "wird um Ausgleichung der Gerichtskosten gebeten" oder so ähnlich.

  • Formal hast Du Recht, ich stelle hier auf das Gewollte ab. Natürlich müsste man eine Zwischenverfügung machen und anfragen, was das werden soll. Dann wird er das mitteilen, was er möchte (nämlich eine Festsetzung der GK nach § 106 ZPO) und ich dann einen Kfb erlassen - das Ergebnis ist dasselbe.

  • nicht ganz. Zinsbeginn ist erst mit förmlicher Antragstellung. Ich machs wie folgt: Abschrift der Gerichtskostenrechnung (mit der dort enthaltenen Ausgleichung) an den Antragsteller z.K., weglegen. Er wird sich melden, wenn es ihm nicht genügt.

  • Wie gesagt, Zinsen gibt es nur, wenn beantragt. Diesen Antrag kann ich in der Formulierung "Ausgleichung der Gerichtskosten" nicht erkennen, also gibt es keine - bislang ohne Beschwerden. Und dann ist es doch egal, wann ich den Kfb mache.

  • Es spricht nichts dagegen, die Zinsen später noch festzusetzen (natürlich späteres Datum), also keine Zwischenverfügung, es spricht ja nichts gegen den gestellten Antrag. :D

  • Die genannte Formulierung des Gerichtskostenausgleichs akzetiere ich ebenfalls und setze auch sofort fest. Zinsen, falls gewünscht, werden selbstredend immer explizit beantragt.

  • Ich denke hier werden sich die Geister, egal wie der eine oder andere Geist argumentiert, weiter scheiden.

    Aber für mich ist das schlichtweg falsch, den Vorgang einfach wegzulegen. Hierzu verweise ich ohne Schmerzen einerseits auf § 139 ZPO (Aufklärungspflicht), andererseits auf die Möglichkeit und VERPFLICHTUNG, Prozesshandlungen der Parteien - soweit es möglich ist - in die Gewollte umzudeuten. Das ein Zinsausspruch nicht erfolgen kann, versteht sich von selbst.

    Darüber scheinen sich viele Rechtspfleger keine Gedanken zu machen bzw, nicht im Klaren zu sein. Es spricht nichts dagegen, einen eindeutigen Antrag zu verlangen, aber das muss dann eben auch getan und nicht die Akte kommentarlos weggelegt werden.

    Bei einer solchen Vorgehensweise brauchen wir uns über die Wahrnehmung unseres Berufsstandes nicht zu wundern.

  • Die Berücksichtigung von Zinsen erscheint ausdiskutiert.

    Den Rest formuliere ich mal etwas krasser: Ich habe kein Verständnis dafür, eine Akte - unerledigt - wegzulegen und darauf herumzureiten, dass bei der Absicht, die Gerichtskosten auszugleichen zu lassen, das Wort "Antrag" nicht benutzt worden ist. Was soll denn sonst gewollt sein, wenn die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben worden sind und die vorschusszahlenden Klägerseite die Ausgleichung der Gerichtskosten (nebst Verzinsung) wünscht? Bei solch einer Haltung kann ich nur auf die Signatur des Mods Andreas verweisen und den Kopf schütteln.

  • "Ich bitte um Ausgleich der Gerichtskosten" oder so ähnlich ist eine landläufig verbreitete Formulierung. Es kann wohl keinem Anwalt plausibel erklärt werden, warum auf Grund eines solchen Schreibens die einen Gerichte eine Kostenfestsetzung vornehmen, während andere nichts machen oder einen Antrag verlangen.

    Ich kann auch sehr schön Erbsen zählen und nach der Größe sortieren ;), aber in dem Fall nicht.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Die Berücksichtigung von Zinsen erscheint ausdiskutiert.

    Den Rest formuliere ich mal etwas krasser: Ich habe kein Verständnis dafür, eine Akte - unerledigt - wegzulegen und darauf herumzureiten, dass bei der Absicht, die Gerichtskosten auszugleichen zu lassen, das Wort "Antrag" nicht benutzt worden ist. Was soll denn sonst gewollt sein, wenn die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben worden sind und die vorschusszahlenden Klägerseite die Ausgleichung der Gerichtskosten (nebst Verzinsung) wünscht? Bei solch einer Haltung kann ich nur auf die Signatur des Mods Andreas verweisen und den Kopf schütteln.


    :zustimm:

  • Da kann man auch ganz anderer Auffassung sein. Es ist doch wohl nicht zu viel verlangt, von einem Anwalt zu erwarten, dass er die Kostenfestsetzung der Gerichtskosten beantragt, wenn er dies wünscht. Dann kann man doch schreiben: Ich beantrage die Kostenfestsetzung.
    Auch ein Verweis auf § 106 ZPO reicht mir.
    Der Eiertanz ist hier doch nur nötig, weil es Kollegen gibt die, aus welchem Gründen auch immer sich mit unklaren Formulierungen zufrieden geben. Das kann ich akzeptieren, aber man soll doch nicht so tun, als hätte man die Weisheit für sich gepachtet und alle anderen sind Pingels.
    Den gleichen Mist gibt es ja auch mit der Umsatzsteuer, die angemeldet wird um dann auf Seite 2 des Antrags zu verkünden, dass der Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
    Übersieht dies, der inzwischen ständig überlastete Rechtspfleger, hat er die Arschkarte. Da platzt mir dann der Kragen.

  • Da kann man auch ganz anderer Auffassung sein. Es ist doch wohl nicht zu viel verlangt, von einem Anwalt zu erwarten, dass er die Kostenfestsetzung der Gerichtskosten beantragt, wenn er dies wünscht. Dann kann man doch schreiben: Ich beantrage die Kostenfestsetzung.
    Auch ein Verweis auf § 106 ZPO reicht mir.
    Der Eiertanz ist hier doch nur nötig, weil es Kollegen gibt die, aus welchem Gründen auch immer sich mit unklaren Formulierungen zufrieden geben. Das kann ich akzeptieren, aber man soll doch nicht so tun, als hätte man die Weisheit für sich gepachtet und alle anderen sind Pingels.
    Den gleichen Mist gibt es ja auch mit der Umsatzsteuer, die angemeldet wird um dann auf Seite 2 des Antrags zu verkünden, dass der Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
    Übersieht dies, der inzwischen ständig überlastete Rechtspfleger, hat er die Arschkarte. Da platzt mir dann der Kragen.


    für mich ist die Formulierung klar, wenn der RA um Ausgleichung der GK bittet, wenn auch formal sicherlich nicht korrekt. Was das mit der Umsatzsteuer hier zu tun hat, erschließt mich mir jetzt aber nicht.

  • Von mir aus kann es auch jeder so (umständlich) machen wie er will. Für mich ist das Förmelei und das war´s.

  • [quote='RoryG','RE: Kostenausgleichsantrag gem. § 106 ZPO']
    für mich ist die Formulierung klar, wenn der RA um Ausgleichung der GK bittet, wenn auch formal sicherlich nicht korrekt. Was das mit der Umsatzsteuer hier zu tun hat, erschließt mich mir jetzt aber nicht.

    Dass kann ich Dir sagen:
    In dem einen Fall wird eine Festsetzung beantragt, dies wird aber nicht klar ausgedrückt.
    In dem anderen Fall wird eine Festsetzung nicht beantragt, das wird aber auch nicht klar ausgedrückt.
    Die Diskussion möchte ich aber ansonsten auch nicht weiterführen, die Argumente sind, an anderer Stelle auch bzgl. der USt., ausgetaucht.

  • Nach meiner Ansicht macht die "Ausgleichung" der (Gerichts-)Kosten der Beamte des mittleren Dienstes im Rahmen der Schlusskostenrechnung.

    Der Rechtspfleger macht eine Festsetzung ggf. unter Berücksichtigung der sich durch Ausgleichung der Gerichtskosten ergebenden Erstattungsansprüche.

    Wird bei uns die "Ausgleichung der Gerichtskosten" beeantragt, und mir die Akte vorgelegt, bekommt der RA ein Schreiben im Stil.

    "Die Gerichtskosten sind bereits ausgeglichen. Auf die übersandte / beigefügte Kostenrechung wird hingewiesen. Ein Festsetzungsantrag liegt nicht vor." Das reicht m. E. auch im Hinblick auf die Hinweispflicht des Gerichts.

    Wer nett ist, schreibt noch ergänzend "Es wird anheimgestellt einen solchen noch zu stellen". Ich lasse das aber oft weg. Damit fahre ich ganz gut, denn nicht in allen Verfahren in denen ich das Schreiben schicke, kommt dann auch ein Festsetzungsantrag. Scheint daher also öfter auch mal ohne KFB zu gehen (oder die RAe kapieren den Unterschied nicht. Was mir dann aber auch egal ist).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    3 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (12. November 2014 um 16:52)

  • Genau wie 36. Danke für den Beitrag. So ähnlich mache ich es auch. Natürlich weiß ich, dass in den meisten Fällen, in denen die Ausgleichung beantragt wird, die Festsetzung gemeint ist. Dies ist aber nicht immer so, denn ich habe es schon mehrfach erlebt, dass nach einer entsprechenden Mitteilung, nichts mehr passiert ist und ich die Akte weggelegt habe.
    Was ist denn, wenn die Partei die Ausgleichung beantragt, aber keine Festsetzung wünscht, weil sie z.B. weiß, dass der Gegner freiwilligt zahlt oder aus welchen Gründen auch immer?
    Wie kann ich mir anmaßen, einen KFB zu erlassen, wenn dieser gar nicht beantragt ist?
    Daher bestehe ich seit Jahrzehnten auf einer eindeutigen Formulierung.
    Dafür, dass man das für Erbsenzählerei hält, fehlt mir jedes Verständnis.
    Ich akzeptiere ja auch andere Meinungen, auch wenn diese meiner Ansicht nach falsch sind.


  • Was ist denn, wenn die Partei die Ausgleichung beantragt, aber keine Festsetzung wünscht, weil sie z.B. weiß, dass der Gegner freiwilligt zahlt oder aus welchen Gründen auch immer?
    Wie kann ich mir anmaßen, einen KFB zu erlassen, wenn dieser gar nicht beantragt ist?
    Daher bestehe ich seit Jahrzehnten auf einer eindeutigen Formulierung.
    Dafür, dass man das für Erbsenzählerei hält, fehlt mir jedes Verständnis.
    Ich akzeptiere ja auch andere Meinungen, auch wenn diese meiner Ansicht nach falsch sind.


    Ich akzeptiere Deine Auffassung - wie auch die von Ernst P. - natürlich voll und ganz.
    Ich handhabe das eben anders. Das Problem, dass ich einen Kfb erlassen habe, obwohl der Ast dies nicht wollte, hatte ich noch nicht. Die GKR wird von Amts wegen vom KB gemacht. Wenn Vorschüsse zurückerstattet werden oder Nachforderungen bestehen, erhält der RA bzw. die Partei die GKR. Daran kann er erkennen, welcher Betrag zu verrechnen ist und ihm dann von der Gegenseite zusteht. Sollte der RA keine GKR bekommen, weil nicht zurückzuzahlen oder anzufordern ist, braucht er doch nur einen Antrag auf Übersendung der GKR stellen. Die Aussage "Ausgleichung der GK" macht für mich daher keinen Sinn, wenn keine Festsetzung gewünscht ist.

  • Okay, wir sollten das Thema jetzt schließen. Nur noch ein kleiner Hinweis:
    Die Kostenausgleichung wird nicht immer vom Kostenbeamten nach dem letzten Stand gemacht, nämlich im Fall des § 30 GKG, z. B. wenn in der zweiten Instanz ein Vergleich geschlossen wird. Jedenfalls machen dann unsere KB keine neue Rechnung für die erste Instanz und der Rechtspfleger muss selber rechnen.


  • Die Kostenausgleichung wird nicht immer vom Kostenbeamten nach dem letzten Stand gemacht, nämlich im Fall des § 30 GKG, z. B. wenn in der zweiten Instanz ein Vergleich geschlossen wird. Jedenfalls machen dann unsere KB keine neue Rechnung für die erste Instanz und der Rechtspfleger muss selber rechnen.


    Bei uns auch nicht (neue Rechnung aufgrund II. Instanz wenn sich der SW nicht geändert hat). Und rechnen können die RAs selbst. :D

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