Ordnungswidrigkeiten im Insolvenzverfahren

  • Zudem: wo willste denn reinvollstrecken im eröffneten Insolvenzverfahren... ist doch nix mehr da?

    Und öhm... in § 294 InsO steht doch nur "Insolvenzgläubiger". Wird das analog auf Neugläubiger ausgelegt? :confused:

  • Ok also warte ich auf den Beschluss vom Insolvenzgericht, dass das Verfahren aufgehoben worden ist und dann kann ich wie bei jedem "normalen" Fall wieder vollstrecken.


    NEIN !

    Nicht die Aufhebung des Verfahrens ist entscheidend, sondern der Beschluss über die RSB, hilfsweise die Laufzeit der Abtretungserklärung.

    Solange die Abtretungserklärung läuft, gilt das Vollstreckungsverbot, § 294 InsO (Verfahrenseröffnung + 6 Jahre).

    Jetzt bring sie doch nicht ganz durcheinander. Sie ist doch hier kein Insolvenzgläubiger. s. # 1

    Sie hatte nur zwischendurch mal gefragt, was wäre wenn....

    @ jenny

    Du kannst als Neugläubiger in alles vollstrecken (allerdings ohne wirklich gute Aussichten) nur nicht im eröffneten Verfahren in die Bezüge. Nach Aufhebung des Verfahrens aber auch darein, weil eben für Dich nicht der § 294 Abs. 1 InsO gilt, der gilt nur für Insolvenzgläubiger.

  • arrrgh, ich hab Mist geschrieben

    @ jennyk: großes SORRY
    Sachverhalt hab ich nicht sauber gelesen. Du bist mit einer Neuverbindlichkeit drin. Da nutzt Forderungsanmeldung nix.
    Allerdings hat der auch im Insolvenzverfahren oder in der sog. Restschuldbefreiungsphase befindliche Schuldner keinen Anspruch auf darauf, sich ordnungswidrig zu verhalten und entsprechenden Ahndungen seine Altschuldnen entgegenzuhalten. Der soll zahlen oder einfahren.....
    vielleicht hilft hier noch ein link aus der Mutter aller Foren zum Thema Schulden weiter:
    http://www.f-sb.de/inso/insorechtsprechung/eiv/eiv0012.htm

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Letzteres dürfte selbst dem BGH schwer fallen, weil der § 89 Abs. 2 InsO heute für die Tonne ist, nachdem der BGH am 13.07.2006 - IX ZB 117/04 - entschieden hat, dass die Abtretung an den TH eine prozessuale Erklärung und keine materiell-rechtliche Erklärung ist.

    Da hat sich der Gesetzgeber so viel Mühe gegeben sich von hinten durch das Knie in die Brust zu schießen und der BGH wischt das einfach so vom Tisch.

    Eigentlich könnte der Gesetzgeber langsam mal aufwachen und den Abs. 2 streichen.

  • Letzteres dürfte selbst dem BGH schwer fallen, weil der § 89 Abs. 2 InsO heute für die Tonne ist, nachdem der BGH am 13.07.2006 - IX ZB 117/04 - entschieden hat, dass die Abtretung an den TH eine prozessuale Erklärung und keine materiell-rechtliche Erklärung ist.

    Da hat sich der Gesetzgeber so viel Mühe gegeben sich von hinten durch das Knie in die Brust zu schießen und der BGH wischt das einfach so vom Tisch.

    Eigentlich könnte der Gesetzgeber langsam mal aufwachen und den Abs. 2 streichen.

    Äh, da läuft aber was durcheinander....
    Die BGH-Entscheidung hat mit § 89 II nix zu tun; der Abs. 2 erweitert das Singularvollstreckungsverbot des Abs. 1 und schränkt - systemkonform - die Erweiterung für privilegierte Gläubiger i.Sd. ZPO wieder ein.
    Die genannte BGH-Entscheidung beschäftigt sich nur mit de Fragen von Rechtsnatur und Wirkung der Abtretung, welche ja erst nach Verfahrensaufhebung gezogen wird. Der BGH hat der Abtretung die materiell-rechtichen Wirkungen jedoch nicht abgesprochen sondern ihr vorrangig die Natur einer Prozeßerklärung zugemessen. (musste mich mal mit dem Thema aufsatzbedingt auseinandersetzen, da kam grad diese Entscheidung raus, und passte voll :D )

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Indirekt aber schon, weil die ursprünglich gedacht Abtretung erst mit Bestellung des TH hätte angenommen und wirksam hätte werden können.

    Genau aus diesem Grund hat der Gesetzgeber Neugläubigern in § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO die ZV in die Bezüge des Schuldners verboten und die ZV nach § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO nur in den erweiterten Pfandbereich gestattet. Neugläubiger hätten mit der Vollstreckung während des Verfahrens so der Abtretung im Rang vorgehen können, da die Abtretung dann erst mit der Bestellung des TH hätte angenommen und wirksam werden können.

    Da der BGH der prozessualen Erklärung den Vorzug gegeben hat, wird die Abtretung nun nicht mehr erst durch die Annahme der Abtretung infolge der Annahme des Amtes des TH wirksam, sondern mit der Abgabe der prozessualen Erklärung. Wenn das also dann so ist, dann erübrigt sich meines Erachtens die Einschränkung des § 89 Abs. 2 InsO komplett, weil ein Vorrang von Neugläubigern, die während des Verfahrens pfänden, nicht mehr eintreten kann.

  • Sehr feinsinnig, so kennt man Dich, und das schätze auch ich an Dir.
    Du hast ja an sich recht in Bezug auf 89 II, allderings wird ein etwaiger Streit über vorrangige Abtretung und Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht im Wege der Drittwiderspruchsklage sondern ganz schlank durch das Insolvenzgericht entschieden....
    (vor dem gesetzgeberischen Hintergrund, die Abtretung vor der Einzel -ZV zu schützen, stimmt Deine Argumentation; hinsichtlich des Rechtsbehelfs halte ich den 89 II allerdings weiter für notwendig.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Äh, watt machemer jetzt mit der OWi-Vollstreckung ?
    95 OWig = wer zahlungsunfähig ist, hat nix mehr zu befürchten ?.....
    versteh noch einer die Welt.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • hinsichtlich des Rechtsbehelfs halte ich den 89 II allerdings weiter für notwendig.

    Das sehe ich nicht so.

    Was würde passieren, wenn ein Neugläubiger während des Verfahrens in die pfändbaren Bezüge vollstrecken dürfte? Gar nichts!

    Die Abtretung, die als (vordringlich) prozessuale Erklärung anzusehen ist, wurde mit Abgabe, Eingang bei Gericht oder spätestens mit Eröffnung wirksam. Einer Annahme durch den Zessionar bedarf es insofern nicht mehr.

    Die während des eröffneten Verfahrens zugestellte Pfändung wäre wirksam, ihr würde allerdings zunächst der Insolvenzbeschlag und dann die Abtretung an den TH nach § 287 Abs. 2 InsO im Rang vorgehen. Es wäre also nichts anderes, als bei der Pfändung von Neugläubigern während der Laufzeit der Abtretung.

    Wir hätten nur eine Menge Probleme weniger:

    Unterhalts- und Deliktsgläubiger dürften wegen ihrer Neuforderungen (nur) in den erweiterten Pfandbereich vollstrecken. Ist die Pfändung nicht auf den erweiterten Pfandbereich begrenzt, gibt es von mir eine Erinnerung. Ich weiß, dass es vielleicht nur eine Hand voll Drittschuldner gibt, die das genau so sehen und machen, aber das ist mir egal. Vorschrift ist Vorschrift.

    Es ist aber nicht mehr erforderlich, dass die Pfändung auf den erweiterten Pfandbereich begrenzt wird, weil die Abtretung eh vorrangig ist.

    Diese Unterhaltspfändung erweitert sich weder automatisch auf den normalen Pfandbereich des § 850c ZPO wenn die Restschuldbefreiung erteilt wurde, noch kann der Umfang der Pfändung durch Beschluss nachträglich erweitert werden (das ist jedenfalls das Ergebnis einer Diskussion, die wir vor Jahren hier schon mal hatten).

    Wenn die Forderungen des Unterhaltsgläubigers aus dem erweiterten Pfandbereich also während der sechs Jahre nicht befriedigt werden konnten, gibt es nach Erteilung der RSB noch Rückstände.

    Der Unterhaltsgläubiger kann aber die nach der Erteilung der RSB frei werdenen pfändbaren Beträge nach § 850c ZPO nicht verlangen, weil er sie nicht gepfändet hat. Das dauert dann eine gewisse Zeit lang, bis der Unterhaltsgläubiger das merkt (wenn überhaupt). Was kann er tun, wenn er es merkt?

    Erweiterung der Pfändung geht also nicht (ganz sicher bin ich mir da aber noch nicht). Er muss also neu pfänden und die pfändbaren Beträge nach § 850c ZPO zu bekommen. Aber was ist, wenn während der Laufzeit der Abtretung nun ein anderer (gewöhnlicher) Neugläubiger gepfändet hat, der zudem hohe Forderungen (aus welchen Gründen auch immer) hat?

    Der Neugläubiger bekommt die pfändbaren Beträge und der Unterhaltsgläubiger bleibt auf dem ihm (nur) zustehenden erweiterten Pfandbereich kleben und guckt dem Neugläubiger wegen der gewöhnlichen Geldforderungen hinterher.

    Wie könnte man dieses Problem im Interesse der erstpfändenden Unterhaltsgläubigers lösen?

    Der Unterhaltsgläubiger müsste gleich nach der Aufhebung des Verfahrens wegen seiner Unterhaltsansprüche nochmals pfänden um dann erstrangig auch den normalen Pfandbereich zu bekommen, wenn er nach dem Ende der Laufzeit der Abtretung an den Treuhänder nach sechs Jahren frei wird.

    Welcher Unterhaltsgläubiger weiß das?

    Sind sich die Treuhänder und Rechtspfleger dieser Problematik bewusst?

    Ich glaube kaum, weil das ein Problem sein dürfte, das im Insolvenzgericht kaum auftauchen würde.

  • ja, in der Tat ein Prob, was schon jenseits der Insolvenz auch im anwaltlichen Bereich (Stichwort: Pfändung aufgrund vorläufigem Unterhaltstitel; aber blöderweise die Pfändung aufgrund des entgültigen Unterhaltstitels vergessen....) nicht überall gesehen wird. Wenn das in der Einzel-ZV dann mal hochkocht und eine Aufspaltung von Rängen stattfindet, wird die Sache so richtig übel.... .
    Habe früher schon die Anträge so aufgenommen, dass lediglich die Überweisungswirkungen einstweilen suspendiert werden; m.a.W. keine Antastung des Pfändungsrangs. Dies hab ich auch und insbesondere für die uraltpfändungen so gemacht. Irgendwann kam mal die BHG-Entscheidung zur Zwangssicherungs-hyp - absolut - relativ- unwirksam.... Oki, ich weiß, es gibt wohl ne gegenläufige Entscheidung, die alle Pfändungen canceln will, halte ich dogmatisch für falsch.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Die BGH-Entscheidung fand ich auch seltsam. Die Pfändung in den bevorrechtigten Teil betrifft ja nicht die Insolvenzmasse. Von daher muss die Pfändung m.E. weiter beachtlich sein. Weshalb neu zu pfänden sein soll, hab ich auch (noch) nicht ganz kapiert.

  • Die BGH-Entscheidung fand ich auch seltsam. Die Pfändung in den bevorrechtigten Teil betrifft ja nicht die Insolvenzmasse. Von daher muss die Pfändung m.E. weiter beachtlich sein. Weshalb neu zu pfänden sein soll, hab ich auch (noch) nicht ganz kapiert.

    Weil die Pfändung nur in den erweiterten Pfandbereich angeordnet wurde. Nach Ablauf der WVP wird der normale pfändbare Betrag wieder frei. Aber die Anordnung, dass nur in den erweiterten Pfandbereich gepfändet ist, ändert sich nicht.

    Warum sollte die Pfändung also danach auch den normalen pfändbaren Betrag erfassen, wenn er nicht gepfändet wurde?

    Das passiert allerdings nur, oder ist nur von Bedeutung, wenn der erweiterte Pfandbereich nicht ausreicht den laufenden Unterhaltsanspruch des Gläubigers zu befriedigen und dadurch am Ende der WVP Rückstände aufgelaufen sind.

  • Ich such schon nach der Entscheidung. Mir ist so, als hätte der BGH sowohl die Pfändung in den "Normalbereich" als auch daneben die Pfändung in den "Bevorrechtigten Bereich" mit EÖ für "beendet" erklärt.

  • Ich such schon nach der Entscheidung. Mir ist so, als hätte der BGH sowohl die Pfändung in den "Normalbereich" als auch daneben die Pfändung in den "Bevorrechtigten Bereich" mit EÖ für "beendet" erklärt.

    Ja, aber nur wegen der Rückstände, nicht wegen der ab Eröffnung laufend geschuldeten und gepfändeten Unterhaltsforderungen (s. § 114 Abs. 3 InsO, der Verweis auf § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO).

    Suchst Du das Urteil vom 17.09.2009 - 6 AZR 369/08 -?

  • Der Schuldner im eröffneten Verfahren ist Handwerker und pflegt den gewohnt erlebnisbetonten Fahrstil seiner Berufsgruppe. Die damit verbundenen Auszeichnungen gem. OWiG in beachtlicher Höher werden als Masseverbindlichkeiten gebucht. Dagegen sträube ich mich noch etwas. Wer kann helfen?

  • Gegen wen richtet sich denn die Sache, gegen den Schuldner oder gegen den IV?
    Aufgrund einer Betriebsfortführung?
    Wird der Betrag dem Fahrer später vielleicht wieder vom Gehalt abgesetzt?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Gegen wen richtet sich denn die Sache, gegen den Schuldner oder gegen den IV?
    Aufgrund einer Betriebsfortführung?
    Wird der Betrag dem Fahrer später vielleicht wieder vom Gehalt abgesetzt?

    Die Auszeichnungen wurden dem Athleten (Schuldner) persönlich verliehen. Die Privatanschrift ist identisch mit der Betriebsanschrift. Im Zeitraum gab es eine Betriebsfortführung und Abzüge vom erhaltenen Lohn sind nicht ersichtlich. Das wurde alles in der Barkasse vergraben.

  • Aus dem Bauch heraus: Keine Masseverbindlichkeit. Eine juristisch saubere Begründung fehlt mir dazu zwar (noch), aber irgendwie vermag ich wiederholte OWis nicht unter "Kosten der Betriebsfortführung" zu subsumieren :gruebel:. Einmal "falsch parken" kriegt man ja vielleicht noch begründet und als "betriebsnotwendig" weggebügelt, aber wiederholt erlebnisorientiertes Fahren mit Auszeichnungen in beträchtlicher Höhe?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!