Ruhendstellung von Pfändungen

  • Hallo. Habe jetzt schon ein wenig das Forum durchforstet, kann aber nichts zu folgendem Thema entdecken:gruebel::

    Ich war vor kurzem auf einem Seminar, auf dem gesagt wurde, seit dem 01.07. d.J. sei es untersagt, Pfändungen ruhend zu stellen. Man muss entweder zurücknehmen oder die Pfändung weiterlaufen lassen.

    Ist das so richtig? :confused: Ich kann da überhaupt nichts zu finden. Und es kommt doch schon häufiger vor, dass ein Schuldner zumindest für eine zeitlang Raten zahlt und man da die Pfändung (z.B. Bank oder Arbeitgeber) zunächst ruhend stellen möchte.

    Gibt es hier eine Gesetzesänderung oder Rechtsprechung, die ich noch nicht mitbekommen habe???:lesen::lesen::lesen:

  • "Untersagt" ist wirklich köstlich. Es gab nie eine gesetzliche Grundlage für eine Ruhendstellung, es war immer Kulanz der Banken. Pfändung oder eben nicht, dazwischen gibt es nichts.

  • Da der Gläubiger Herr des Geschehens ist, kann er innerhalb der ihm zustehenden Rechte schalten und walten wie er will.

    Weil es keine Vorschrift über eine Ruhendstellung gab, gibt es auch keine, die das ab irgend einem Zeitpunkt anders regelt.

    Das haben Sie wohl die Banken ausgedacht, die eigentlich nie wirklich erfreut über eine Ruhendstellung waren.

    s.a. LG Köln Beschluss -13 T 214/06 - vom 25.10.2006

  • In der Praxis der Gerichtskassen ist es Usus, z. B. bei lfd. Ratenzahlungen Konto-Prfüb.s ruhend zu stellen. Die Banken machen mit.

  • Ich such mal zu Hause, es gab letztes Jahr im Sommer (glaube ich) im JurBüro einen guten Beitrag dazu. Vielleicht hast du die Zeitschrift ja auch selbst im Büro.

  • Bei uns stellen einige DS, vor allem Banken, die Pfändungen ruhend, andere nicht.

    Die Dozentin meinte, es würde jetzt eine Regelung geben, dass also genau diese "Kulanz" von den DS, vor allem den Banken, nicht mehr zulässig sei. Wie immer wurde selbstverständlich weder ein § noch eine Entscheidung dazu gegeben.

    Was man da manchmal immer so mitnimmt??? :confused: Nicht immer alles sinnvoll.

    Wollte das nur ganz gerne vernünftig prüfen. Denn es wäre doch folgendes denkbar:
    Unser Mdt. = Gläubiger erwirkt PfÜB bei Bank oder ArbG des Schuldners. Dann meldet sich Schuldner und bietet Ratenzahlungen an, manchmal erfolgt eine Einigung zwischen Gläubiger (Mdt.) und Schuldner ja auch ohne Einwirkung des RA, Ratenzahlungen werden zugestimmt. Pfändung ruht. Schuldner zahlt einige Zeit, dann hört er auf mit den Zahlungen. Ich lasse die Pfändung, die ich zwischenzeitlich ruhend gestellt habe, wieder aufleben und trete wieder in die Pfändung ein. Erhalte Geld vom DS, evtl. erfolgt vollständige Zahlung aller Forderungen und Kosten. Sache ist für uns erledigt, mit Mdt. ist auch abgerechnet.

    Die Dozentin meinte nun folgendes:
    Genau dieser Wiedereintritt in die Pfändung sei nicht zulässig. Man müsse dann eine neue Pfändung beantragen, um im Rang nach evtl. weiteren Gläubigern zu rutschen und man dürfe nicht an derselben Rangstelle wieder in die Pfändung eintreten. Evtl. gezahlte Gelder wären dann zurück zu zahlen.
    Und dies solle gelten seit dem 01.07. ????

    Bin hier wirklich durcheinander.
    :nixweiss:

  • Es gibt eben keine Paragrafen dazu. Die Banken sind sauer geworden, seit ihnen das P-Konto aufgebürdet wurde. Entsprechend haben sie ihre Taktik geändert. Aus meiner Sicht auch nachvollziehbar.

    Die ruhend gestellten Pfändungen wurden von den Banken immer dann "wiederbelebt", wenn eine neue Pfändung einging, so dass der neue Pfändungsgläubiger automatisch in den Rang danach rutschte. Was natürlich für den neuen Pfändungsgläubiger blöd war. Die Kulanz der Banken wirkte sich also schon immer zum Nachteil des folgenden Gläubigers aus, weil sich der erste Gläubiger nicht entscheiden musste. Nun muss er es, wenn die Bank sich auf die Spielchen nicht einlässt. Gesetzlich ist sie ja auch nie dazu verpflichtet gewesen.

  • Ich habe nie verstanden, warum manche Institute keine Ruhendstellungen akzeptieren wollten. Bei uns sind sie gern gesehen, solange sie nicht an Bedingungen geknüpft sind. Soll die Pfändung bei eingang einer weiteren Pfändung wieder aufleben, machen wir auch das. Das war es aber auch.

  • Nun, wenn man es mal genau nimmt, steht in § 258 AO auch nur, dass die Behörde hiernach das Vollstreckungsverfahren selbst (also das Verwaltungszwangsverfahren an sich) einstellen oder beschränken kann, d. h. entsprechend § 257 AO komplett nicht vollstrecken oder betragsmäßig begrenzen), oder sie kann einzelne Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. eine Kontopfändung) aufheben. Von aussetzen steht da nirgends etwas...

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Nun, wenn man es mal genau nimmt, steht in § 258 AO auch nur, dass die Behörde hiernach das Vollstreckungsverfahren selbst (also das Verwaltungszwangsverfahren an sich) einstellen oder beschränken kann, d. h. entsprechend § 257 AO komplett nicht vollstrecken oder betragsmäßig begrenzen), oder sie kann einzelne Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. eine Kontopfändung) aufheben. Von aussetzen steht da nirgends etwas...

    Was verstehst du unter "einstweilen einstellen"?:confused:

  • Das Vollstreckungsverfahren kann einstweilen eingestellt werden, d. h. ich unternehme keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen. Die Folgen bei einer Einstellung bzw. Beschränkung des Vollstreckungsverfahrens für bereits erlassene Vollstreckungsmaßnahmen ergeben sich aus § 257 Abs. 2 AO: Sie bleiben bestehen oder werden aufgehoben. Aussetzen von Pfändungsverfügungen (genau das ist eine "Ruhendstellung") gibt es in der AO nicht.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Hi,
    zu dem Thema muß ich mich auch mal zu Wort melden. Wir sind Drittschuldner.

    Wir haben bislang auch gerne die Ruhendstellungen von Pfändungen akzeptiert (ohne Auflagen), da wir dann ja nichts mehr zu überwachen haben.

    Seit es das P-Konto gibt, sind wir zu der Praxis übergegangen, daß wir bei einem P-Konto auch keine Ruhendstellung akzeptieren.
    Das hat 2 Gründe:
    Einerseits besteht für eine Ruhendstellung keine Notwendigkeit, da der Schuldner ja über seine pfändungsfreien Beträge frei verfügen kann und
    andererseits würde uns ein Widerruf der Ruhendstellung z.B. mitten im Monat doch vor einige Probleme stellen, so z.B. mit welchen Werten soll das P-Konto ab diesem Zeitpunkt wieder berechnet werden, was ist mit vorherigen Verfügungen, anteilige Verrechnung auf Freibeträge etc.. Eine solche Ruhendstellungsvereinbarung würde eine klare und eindeutige Bestimmung benötigen, wie dann vorgegangen wird, die zwischen Drittschuldner, Schuldner und Gläubiger geschlossen werden müsste.

    Dieser Aufwand ist nicht tragbar und, da P-Konto, auch nicht notwendig.

    Daher - keine Ruhendstellung mehr!!

  • Ich kann dem nur zustimmen. Es geht zum einen ohne klare schriftliche Regelung nicht, da bei Widerruf die Freibeträge des laufenden Monats und die bereits erfolgten Soll und Habenumsätze in irgendeiner Form betrachtet werden müssen.

    Die Gläubiger haben es sich in der Vergangenheit schon immer sehr leicht gemacht, das geht aber bei einem P-KOnto nicht mehr.

    Und im übrigen fehlt es aus meiner Sicht ganz einfach an der Notwendigkeit der Ruhendstellung.

    Ausnahme: 258 AO, aber nicht weil ich den juritisch anders betrachten würde, als eine Vollstreckung nach der ZPO (Ruhendstellung nicht geregelt), sondern nur, weil der ZKA (neuerdings Deutsche Kreditwirtschaft) so doof war und diese Art der Aussetzung im Umsetzungsleitfaden für das P-KOnto ausdrücklich erwähnt hat. In diesen Zusammenhang kann mann auch noch verschiedene Länderverordnungen stellen, z.B. § 48 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!