Es wird wohl ein Neugläubiger mit PfÜB das Konto gepfändet haben.
Den Verweis via § 292 I auf §§ 36 InsO, 850k ZPO halte ich für ein gesetzgeberisches Versehen. Das Konto gehört nicht mehr zur Masse und spielt im RSB-Verfahren auch keine Rolle mehr.
Notfalls müsste er wohl zum Vollstreckungsgericht und dort den Antrag stellen, wenn sich sein Schuldnerberater quer stellt (falls es ein Verbraucherinsolvenzverfahren war).
Lustig wird es zum Jahreswechsel wohl für alle, die mit Kontofändungen und deren Betroffenen zu tun haben...da werden noch etliche tausend Bescheinigungen erforderlich sein.