P-Konto in der Insolvenz

  • Es wird wohl ein Neugläubiger mit PfÜB das Konto gepfändet haben.

    Den Verweis via § 292 I auf §§ 36 InsO, 850k ZPO halte ich für ein gesetzgeberisches Versehen. Das Konto gehört nicht mehr zur Masse und spielt im RSB-Verfahren auch keine Rolle mehr.

    Notfalls müsste er wohl zum Vollstreckungsgericht und dort den Antrag stellen, wenn sich sein Schuldnerberater quer stellt (falls es ein Verbraucherinsolvenzverfahren war).

    Lustig wird es zum Jahreswechsel wohl für alle, die mit Kontofändungen und deren Betroffenen zu tun haben...da werden noch etliche tausend Bescheinigungen erforderlich sein.

  • Ich frage mich, warum er überhaupt ein P-Konto einrichten soll, wenn doch, dann dürfte es aus Sicht der Bank doch einen Grund geben, der aber nicht darin liegt, dass nachfolgende Neugläubiger gepfändet haben, sondern kann nur mit dem Insolvenzverfahen zusammenhängen.

    Was da der Grund ist, kann ich auch nicht erkennen, deswegen frage ich ja. :gruebel:

  • Ich vermute das liegt eher daran, dass im Moment noch so viele Schuldnerkonten nicht umgestellt sind, dass aus der Not heraus jetzt pauschal zum P-Konto geraten wird. Für weitere Differenzierungen und Feinheiten im Einzelfall fehlt die Zeit und außer, dass bei manchen KI höhere Gebühren anfallen (wobei das im Endbetrag auch nicht unbedingt mehr sein muss als bei normalen Girokonten), sehe ich auch keinen Nachteil für den Schuldner. Nächstes Jahr werden die meisten Schuldner doch ohnehin mit einem schon errichtetetem P-Konto ins neue Insolvenzverfahren gehen wegen der vorher erfolgen Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen.

  • So sehe ich das auch, dass hier mit der Brechstange ran gegangen wird, teilweise ohne eine wirkliche Notwendigkeit.

    Wenn die Einrichtung eines P-Kontos während des eröffneten Verfahrens danach noch Sinn macht (Post von Tube vorgestern 13:01 Uhr), sehe ich in der Wohlverhaltensphase aber keinen Sinn mehr darin, weil da nur die pfändbaren Teile aus dem Arbeits- oder sonstigen Einkommen abgetreten sind.

  • Naja, man kann das mit dem P-Konto schon problematisieren. Zunächst einmal kann man darüber streiten, was es mit der Freigabe so auf sich hat (s.o. Defaitist). Praktisch wurde die Freigabe wohl immer deshalb gemacht, damit die netten IV/TH dem Insolvenzgericht Freigabebeschlüsse und somit Arbeit ersparen. Mit 01.01.2012 gibt es aber keinen Pfändungsschutz mehr für Nicht-P-Konten und bisherige Freigaben für diese Konten dürften wegfallen. Dann kann man sich schon fragen, was das im Bezug auf die Freigabe bedeutet. In dem Zusammenhang ist auch interessant, wie das die Banken sehen.
    Der IV/TH kann natürlich, wenn die Banken fragen, ob die Freigabe wirksam ist, sagen, dass ihn das Konto nach wie vor nicht interessiert. Dabei könnte es allerdings pikant für den IV/TH sein, wenn er auf Dinge verzichtet, die zur Masse gehören und für die es eben auch auf Antrag keinen Pfändungsschutz mehr geben kann (§ 765a ZPO könnte vielleicht gehen, wobei es m.E. keine unzumutbare Härte ist, wenn der Schuldner ein P_konto hätte einrichten können...).
    Insodern kann es da auch in der Insolvenz Aufregung geben...

  • Das sehe ich ja alles ein und habe es auch bestätigt, aber mein Schuldner ist in der WVP und das ist das, was ich nicht verstehe, warum der ein P-Konto brauchten sollte :gruebel:

  • Das sehe ich ja alles ein und habe es auch bestätigt, aber mein Schuldner ist in der WVP und das ist das, was ich nicht verstehe, warum der ein P-Konto brauchten sollte :gruebel:

    Altpfändung von vor der Insolvenz, die der Gläubiger nicht zurückgezogen, sondern nur ruhend gestellt hat? Auch das könnte u.U. ab 01.01.2012 Probleme geben.

  • Das ist das grundsätzliche Problem der Deutschen. Man wechselt eher den (Ehe-)Partner als die Bankverbindung.

    Würde man sich von seiner Hausbank mit den ganzen Pfübs verabschieden und bei einem anderen Geldinstitut, was insolvenzrechtlich jungfräulich :oops: ist, wechseln, würden viele Probleme der Kontenfreimachung erst garnicht auftauschen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich glaube, all die Jahreswechselprobleme haben sich erledigt, wir haben es alle viel zu eilig, der BGH hat in weiser Voraussicht eine ganz andere Übergangsfrist bestimmt:

    Zitat


    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ab dem 1. Juli 2010 auf Verlangen des Schuldners ein sogenanntes P-Konto zu führen ist (§ 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO n.F.); ab 1. Dezember 2012 steht nur noch das P-Konto zur Verfügung (zum Übergangsrecht vgl. Zöller/Stöber, aaO Anhang zu § 850k Rn. 1). Werden der Existenzsicherung dienende Einkünfte auf ein P-Konto gutgeschrieben, kann der Schuldner im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen die Geldgeschäfte des täglichen Lebens trotz der Pfändung vornehmen. In diesem Umfang sind Last-
    schriften selbstverständlich nur noch vom Schuldner, nicht mehr vom Insolvenzverwalter/Treuhänder zu genehmigen. Obsolet ist auch das Problem, dass der Pfändungsschutz des § 850k ZPO grundsätzlich nur auf Antrag gewährt wird.

    BGH, Urteil v. 20.07.2010, AZ: IX ZR 37/09 am Ende

    :strecker

  • würde der 1.12.2011 nicht mehr sinn machen:confused:

    Ich grüble noch über das Datum. Denke auch, dass es ein Schreibfehler ist. Aber vielleicht hamse sich auch watt jedacht. Wer weiß das schon so genau....

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