VBVG - Umsatzsteuer

  • Weiß jemand schon, ab wann das gilt? Ich habe hier einen Verfahrenspfleger, der die 44 EUR beantragt, statt 33,50 pro Std.

    Die Änderung bei der Umsatzsteuer hat nichts mit den Stundensätzen zu tun. Verfahrenspfleger rechnen weiterhin nach § 277 FamFG, § 3 VBVG ab. Also in der höchsten Stufe 33,30 €.

    ... sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.


    33,50 EUR, bestimmt verschrieben, oder?

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Weiß jemand schon, ab wann das gilt? Ich habe hier einen Verfahrenspfleger, der die 44 EUR beantragt, statt 33,50 pro Std.

    Die Änderung bei der Umsatzsteuer hat nichts mit den Stundensätzen zu tun. Verfahrenspfleger rechnen weiterhin nach § 277 FamFG, § 3 VBVG ab. Also in der höchsten Stufe 33,30 €

    ... sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.

    33,50 EUR, bestimmt verschrieben, oder?

    Jau. Jetzt berichtigt.

    Natürlich bekommt nur der Verfahrenspfleger die 33,50 €, der auch die Voraussetzungen für die Erhöhung mitbringt ("also in der höchsten Stufe"). Davon bin ich nach der Schilderung des Falles ausgegangen.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • ...Er hat durch diesen "Kunstgriff" nämlich nicht nur gewolltermaßen sichergestellt, dass sich die finanzielle Inanspruchnahme der Staatskasse im Bereich der Mittellosenbetreuung in Zukunft nicht erhöht, sondern gleichzeitig auch (unwissentlich?) dazu beigetragen, dass sich die Nettovergütung aller Berufsbetreuer für den Fall bereits ernsthaft ins Gespräch gebrachter künftiger Steuererhöhungen immer weiter reduziert...

    Die vorstehenden steuerlichen Erwägungen legen den Schluss nahe, dass dem Gesetzgeber offensichtlich nicht einmal bewusst war, dass er im Falle künftiger Mehrwertsteueranhebungen mit der Norm des § 4 Abs.2 S. 1 VBVG die steuerliche Selbstverständlichkeit außer Kraft setzt, wonach die auf einen Nettorechnungsbetrag aufgeschlagene Umsatzsteuer für den Umsatzsteuerschuldner nur einen kostenneutralen monetären Durchlaufposten darzustellen hat...

    Dieser "Kunstgriff" war bewusst und gewollt gewählt. Die hierdurch herbeigeführte Einsparung ist ein sachlicher Legitimationsgrund und verfassungsrechtlich unbedenklich, vgl. BVerfG, 18.03.2009, 1 BvR 2374/07.

    Die Umsatzsteuer ist zwar ein Durchlaufposten, aber nie kostenneutral. Eine Fa., die ein Produkt für 100,- EUR verkauft, hat nach einer Steuererhöhung weniger Netto. Kann sie einen höheren Endpreis am Markt nicht durchsetzen, bleibt es beim Verlust, logisch.

    Die Änderung erfolgt auch nicht auf Grund des Inklusivstundensatzes, sondern allein wegen der Ungleichbehandlung gegenüber den Vereinen. Man greift wahrscheinlich nur der befürchteten gerichtl. Niederlage vor.

    Klar ist der Inklusivstundensatz äußerst ärgerlich und finde es gut, dass man dies nun ändert, aber jeden anderen Selbständigen trifft eine Umsatzsteuererhöhung genauso.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Passt eigentlich besser ins Familienforum.
    Thema wird aber wohl hier zentral abgehandelt .

    Wie ich es bereits mal angedeutet habe, soll es künftig auch die Umsatzsteuerbefreiung für berufliche Vormünder u. Pfleger ( für Minderjährige ) geben:

    http://www.btdirekt.de/themen-fuer-be…e-einrichtungen

    Weiterhin umsatzsteuerpflichtig sollen sein:

    Abwesenheitspfleger,Pfleger für unbek. Beteiligte,Nachlasspfleger u. Verfahrenspfleger.
    Dies gilt auch für Abrechnungen von Rechtsanwälten nach § 1835 III BGB i.V. mit RVG.

  • So, ab dem 01.07.2013 sind die Betreuer gem. § 4 Nr. 16 k UstG offiziell von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit (für die Zeit davor s. auch Urteil des BFH vom 24.07.2013 Az. V R 7/11, wo festgestellt wurde, dass auch Berufsbetreuer nach dem vorrangingen EU-Recht von der Umsatzsteuer befreit sind). Duch die Pauschalierung bei den Berufsbetreuern ändert sich für die Gerichte allerdings nichts.

    Die Frage die sich mir stellt, ob unter diese Regelung auch die Verfahrenspfleger fallen, da bei Ihnen ja auch "Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind" erbracht werden. Allerdings ist dieser Personenkreis in § 4 Nr. 16k UstG nicht genannt. Der Berufsvormund jedoch auch nicht und den würde ich auf jeden Fall zum steuerbefreiten Personenkreis zählen, da beim Vormund m.E. nichts anderes als beim Berufsbetreuer gelten kann.

    Was meint Ihr dazu?

    Edit: Der Vormund und der Pfleger stehen in § 4 Nr. 25 Buchst c UstG. Man sollte doch gleich alles lesen.

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    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • :confused::confused::confused:

    Ist doch egal, § 277 Abs. 2 FamFG i.V.m §§ 1, 2, 3 VBVG.
    Der wird schon wissen, ob er MwSt. beantragen darf oder nicht.
    Ggf. ausdrücklich nachfragen mit Hinweis auf die Entscheidung.
    Ist m.E. aber nicht notwendig, weil die Erklärung "Ich muss MwSt. zahlen" bereits im Antrag auf Erstattung derselben enthalten ist.
    Wenn er da dann lügt,...oder einfach nur doof ist....:teufel:

  • Zieht er USt. ein, obwohl er befreit ist - selbst schuld.
    Muss er doch am Ende dem FA erklären.

    Mich interessiert das daher auch eher wie die Katze im Wald...

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Muss er keine Ust. zahlen, bekommt er auch von mir keine Ust. überwiesen. Daher interessiert es mich schon, ob er Ust. moch verlagen kann oder nicht.

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  • Muss er keine Ust. zahlen, bekommt er auch von mir keine Ust. überwiesen. Daher interessiert es mich schon, ob er Ust. moch verlagen kann oder nicht.

    Familienrechtspfleger : Ja !
    Betreuungsrechtspfleger : Nein !

  • Muss er keine Ust. zahlen, bekommt er auch von mir keine Ust. überwiesen. Daher interessiert es mich schon, ob er Ust. noch verlagen kann oder nicht.

    Familienrechtspfleger : Ja !Betreuungsrechtspfleger : Nein !

    <br />

    Ähm, meine Frage bezog sich nicht auf die Betreuer, sondern die Verfahrenspfleger. Ich glaube wir haben da aneinander vorbei gepostet.

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  • Nein ich glaub das haben wir schon alle richtig verstanden.

    Mir ist auch durchaus klar, dass die Steuer nur (extra) ausgezahlt wird wenn der Vergütungsempfänger diese auch verlangen darf (1. weil die Vergütungsvorschrift das sagt und 2. weil er diese auch abführen muss) , aber ob er Umsatzsteuerpflichtig ist muss der betreffende Verfahrenspfleger mit seiner Finanzbehörde klären, da Verfahrenspfleger jeder sein kann, ein Vormund, ein Betreuer, ein Rechtsanwalt, ein sonstiger freiberufler, oder ein sonstiger Gewerbetreibender, daher muss man wenn dann im Einzelfall fragen, weil Verfahrenspfleger kein Beruf ist.

    Verfahrenspfleger ist ja ohnehin eine betreuungsrechtliche Besonderheit, aus Familiensachen ist mir nur der Verfahrensbeistand und der Verfahrensergänzungspfleger bekannt, daher dürfte sich die Problematik in der Praxis auf BB-Verfahresnpfleger und RA-Verfahrenspfleger beschränken.


  • Mir ist auch durchaus klar, dass die Steuer nur (extra) ausgezahlt wird wenn der Vergütungsempfänger diese auch verlangen darf (1. weil die Vergütungsvorschrift das sagt und 2. weil er diese auch abführen muss) , aber ob er Umsatzsteuerpflichtig ist muss der betreffende Verfahrenspfleger mit seiner Finanzbehörde klären, ...

    Bingo. :daumenrau

    Und jetzt forsche ich nicht nach - klar, aus Faulheit.
    Denn gibt er die USt. an, dann muss er sie zwingend dem FA melden was sie sich holt.
    Es ist ein Verteilen vom einen staatl. Topf in einen anderen. Ägerlich, falsch - aber deswegen
    den Verfahrenspfleger extra anschreiben?
    In meiner Kosten-Nutzen-Analyse eindeutig ein "Nein".

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  • Die Frage nach der Ust. Befreiung lässt sich meines erachtens nach sehr einfach beantworten: Berufsbetreuer und Ergänzungspfleger nach §1909BGB sind ab 1.7. von der Abführung der USst. befreit.

    Ausführlich hier ein Ausriß vom Newsletter des BdB 5/2013:

    "Umsatzsteuerbefreiung – neues Gesetz in Kraft
     Neben der BFH-Entscheidung gibt es auch eine gesetzliche Neuregelung, die die Umsatzsteuerfreiheit für die Betreuervergütung sowie die Vergütung für Vormünder ab dem 1. Juli 2013 festlegt. Enthalten ist dies in dem Gesetz mit dem sperrigen Namen „Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“, kurz auch „Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)“ genannt. Der gesamte Gesetzestext kann in der Bundesrats-Drucksache 477/13 nachgelesen werden. Die für Betreuer und Vormünder relevanten Änderungen sind dort auf S. 44 enthalten. In § 4 UStG, der die Befreiungen von der Umsatzsteuer regelt, wird die Auflistung von umsatzsteuerfreien Leistungen wie folgt ergänzt: In § 4 Nr. 16 Satz 1 wird folgender Buchstabe k eingefügt: „k) Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1896 Absatz 1des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1908i Absatz 1 in Verbindung mit § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden, oder ...“ (der bisherige Buchstabe k wird dann im Anschluss als Buchstabe l angefügt) und in Nr. 25 Satz 3 wird folgender Buchstabe c eingefügt: „c) Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden“. (Die Bezeichnung „Einrichtungen“ sollte Sie nicht irritieren – auch Einzelunternehmer sind Einrichtungen in diesem Sinne, die Neuregelung soll also nicht nur für Betreuungsvereine gelten.) Das Gesetz sieht also vor, dass die Vergütungen für Tätigkeiten als Vormund und als Ergänzungspfleger ebenfalls umsatzsteuerfrei sein werden. Nicht umsatzsteuerfrei bleiben dagegen: der Ersatz für berufliche Dienste gem. § 1835 Abs. 3 BGB sowie die Vergütungen für Abwesenheitspflegschaften, Nachlasspflegschaften, Sammlungspflegschaften, Pflegschaften für einen unbekannten Beteiligten, Verfahrenspflegschaften und Verfahrensbeistandschaften. Anders als für Betreuer/innen ergibt sich daraus für beruflich tätige Vormünder leider eine Verschlechterung: Vormünder erhalten keine Inklusivstundensätze (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VBVG), bekommen deshalb in Zukunft also auch entsprechend weniger ausgezahlt und für sie entfällt überdies die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Wir hatten schon Ende 2012 das Bundesfinanzministerium um eine Klarstellung gebeten, wie in Bezug auf die (von uns ursprünglich bereits zur Jahreswechsel erwartete) Übergangszeit zu verfahren ist. Wir haben dazu die folgende Antwort erhalten (Sch Schreiben des BMF v. 10.12.2012 mit dem Geschäftszeichen IV D 3 S 7130/10/10002): „Gemäß § 27 Absatz l Satz l UStG gilt, dass Änderungen des Umsatzsteuergesetzes auf Umsätze anzuwenden sind, die ab dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. Sonstige Leistungen sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Anzahlungen sind zwar grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu versteuern (vgl. Abschnitt 13.1 Absatz 3 UStAE). Wird die Anzahlung vor Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift vereinnahmt, die zugrunde liegende Leistung jedoch erst nach diesem Zeitpunkt ausgeführt, ist die für die Anzahlung abgeführte Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung nachträglich zu berichtigen (§ 27 Absatz l Satz 2 und 3 UStG). Für die Leistungen der Berufsbetreuer heißt das, dass die Vergütung z. B. für ein Betreuungsquartal vom 16. Oktober 2012 bis zum 15. Januar 2013 am 15. Januar 2013 als ausgeführt gilt und somit die gesamte Vergütung für dieses Betreuungsquartal unter die vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 16 UStG fällt. (...)“

    Berücksichtigt man das verzögerte Inkrafttreten der Neuregelung ergibt sich daraus, dass für die Vergütung für alle Betreuungsquartale, die nach dem 30. Juni 2013 enden, keine Umsatzsteuer mehr abgeführt werden muss. Wegen der oben dargestellten Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuerpflicht wird das aber vermutlich keine Bedeutung mehr haben, da danach alle Einnahmen für die Betreuertätigkeit – auch aus der Zeit vor der Gesetzesänderung – umsatzsteuerfrei sind. Weitere Informationen, z.B. zur Handhabung des Vorsteuerabzugs, wenn ein Betreuer neben der umsatzsteuerfreien Betreuervergütung auch Vergütungen für Tätigkeiten als Verfahrenspfleger erhält, die ja weiterhin der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, …"

    Als regelmäßig bestellter Ergänzungspfleger würde ich dann in Zukunft lediglich darum Bitten, dass in einer §1909BGB Bestellung dies kurz zur Abgrenzung von anderen Pflegschaften aufgeführt wird.

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    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • So, ab dem 01.07.2013 sind die Betreuer gem. § 4 Nr. 16 k UstG offiziell von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit (für die Zeit davor s. auch Urteil des BFH vom 24.07.2013 Az. V R 7/11, wo festgestellt wurde, dass auch Berufsbetreuer nach dem vorrangingen EU-Recht von der Umsatzsteuer befreit sind). Duch die Pauschalierung bei den Berufsbetreuern ändert sich für die Gerichte allerdings nichts.

    Die Frage die sich mir stellt, ob unter diese Regelung auch die Verfahrenspfleger fallen, da bei Ihnen ja auch "Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind" erbracht werden. Allerdings ist dieser Personenkreis in § 4 Nr. 16k UstG nicht genannt. Der Berufsvormund jedoch auch nicht und den würde ich auf jeden Fall zum steuerbefreiten Personenkreis zählen, da beim Vormund m.E. nichts anderes als beim Berufsbetreuer gelten kann.

    Was meint Ihr dazu?

    Edit: Der Vormund und der Pfleger stehen in § 4 Nr. 25 Buchst c UstG. Man sollte doch gleich alles lesen.


    Verfahrenspfleger sind nicht von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit, siehe auch hier:

    http://bt-direkt.de/index.php/them…befreiung-steht

  • Dem Gesetzestext kann nicht entnommen werden, dass Berufsbetreuer von der Umsatzsteuer befreit sind. Der BdB meint, "Einrichtungen" wären auch die Berufsbetreuer. Wie ist aber der Begriff im Umsatzsteuergesetz definiert?
    Hat jemand die Gesetzesbegründung gelesen?

  • Ja der BFH, a.a.O.," Auch die Leistungen der "Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1896 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1908i Absatz 1 in Verbindung mit § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden", sollen danach steuerfrei sein (vgl. auch den Vorschlag der Gesetzesbegründung in BTDrucks 139/13 S. 180)....".

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • steht doch extra dabei.

    steuerrechtlich ist in dem zusammenhang alles eine einrichtung was steuern zahlen muss.


    § 4 UstG:

    Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

    ...[da steht echt vieeeel Zeug]...

    16.[17] die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen, die von

    ...[da steht echt vieeeel Zeug]...

    k)[20] Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1896 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1908i Absatz 1 in Verbindung mit § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden, oder erbracht werden.

    [hier geht dann Nr. 16 direkt weiter]

    2Leistungen im Sinne des Satzes 1, die von Einrichtungen nach den Buchstaben b bis k [[Fassung ab 1. 7. 2013:] bis l][22] erbracht werden, sind befreit, soweit es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht;


    :confused::confused::confused:

    gilt aber alles nur wenn man bei § 1, 2 und 3 UStG schon ja sagt....:gruebel:

    Verfahrenspflege ist dahingehend eine Leistung, die von einem BB errbacht wird und daher dann doch befreit :gruebel:

    Also ist der zitierte Newsletter falsch.


    WER will das wirklich prüfen.

    Einmal bei Auszahlung aus StaKa BezRev vorlegen und dann immer so mache wie der dann sagt aus, wozu machen wird das denn als Kosten-/Anweisungsbeamte :D

  • Nö; BB als VP ist für mich nicht befreit s. Link .
    Dieser nimmt ja auch nur Verfahrensrechte wahr und erbringt keine sozialen Leistungen wie der BB als Betreuer oder so ähnlich......;)

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