Siehe Zöller: "Der halbe Bruttobetrag des monatlichen Einkommens, höchstens jedoch 500 €, muss dem Schuldner ganz verbleiben. Die auf die Weihnachtsvergütung treffenden Steuern und Soziallasten sind dem übrigen Einkommen zu entnehmen (LG Mönchengladbach JurBüro 2007, 218)".
BAG ist a) neuer und b) höhergerichtlich.
Was aber nicht gleich richtiger sein muss. Meine Meinung dazu kennst Du.