P-Konto & Weihnachtsgeld

  • Siehe Zöller: "Der halbe Bruttobetrag des monatlichen Einkommens, höchstens jedoch 500 €, muss dem Schuldner ganz verbleiben. Die auf die Weihnachtsvergütung treffenden Steuern und Soziallasten sind dem übrigen Einkommen zu entnehmen (LG Mönchengladbach JurBüro 2007, 218)".

    BAG ist a) neuer und b) höhergerichtlich.

    Was aber nicht gleich richtiger sein muss. Meine Meinung dazu kennst Du.

  • BAG ist a) neuer und b) höhergerichtlich.

    ... aber c) für die Klärung von Zwangsvollstreckungsfragen nur bedingt zuständig. Durchaus möglich, dass es der BGH anders sieht... ;)

    Das BAG argumentierte ja u.a. damit, dass für den Arbeitgeber die Berechnung nach der Nettomethode problemlos machbar sei. Für Nicht-Arbeitgeber ist sie - ohne entsprechend detailliert aufgeschlüsselte Lohnabrechnung - allenfalls annäherungsweise möglich. M.E. ist es noch keineswegs Standard, dass die auf das Weihnachtsgeld anfallenden Steuern und SV-Beiträge gesondert ausgewiesen werden.

    .... und erst recht nicht die auf die unpfändbaren Teile des Weihnachtsgeldes.

  • ... und was bliebe denn übrig, wenn ein normaler Arbeitsnehmer mit 1800 € Netto noch weitere 200 € brutto Weihnachtsgeld bekäme:gruebel: Da hat er in diesem Monat vielleicht insgesamt mal 50 € mehr netto. So (nur weitere 50 € unpfändbar) hat das der Gesetzgeber mit dem Weihnachtsgeld bestimmt nicht gewollt.
    Wir sehen das immer, wenn hier mal einzelne Bedienstete eine Prämie im Dezember bekommt, was da netto übrig bleibt, wobei da noch zwischen Angestellten und Beamten zu unterscheiden ist, weil letztere einkommensunabhängig ihre Krankenversicherung zahlen.

  • ... und was bliebe denn übrig, wenn ein normaler Arbeitsnehmer mit 1800 € Netto noch weitere 200 € brutto Weihnachtsgeld bekäme:gruebel: Da hat er in diesem Monat vielleicht insgesamt mal 50 € mehr netto. So (nur weitere 50 € unpfändbar) hat das der Gesetzgeber mit dem Weihnachtsgeld bestimmt nicht gewollt.
    Wir sehen das immer, wenn hier mal einzelne Bedienstete eine Prämie im Dezember bekommt, was da netto übrig bleibt, wobei da noch zwischen Angestellten und Beamten zu unterscheiden ist, weil letztere einkommensunabhängig ihre Krankenversicherung zahlen.

    Aber die PKV ändert sich durch eine Prämienzahlung oder das Weihnachtsgeld nicht, im Gegensatz zu pflichtig beschäftigten Arbeitnehmer.

    Das mit dem Weihnachtsgeld ist ja genau meine Rede.

    Allerdings gilt, dass es keinen WFB gibt, wenn es auch kein WG gibt. Werden nur 200,00 € WG gezahlt, ist auch nur der Nettobetrag davon unpfändbar. Das ist zwar eigentlich noch logisch, wenn man davon ausgeht, dass nicht weniger pfändbar sein dürfte, als wenn es kein WG geben würde. Anders sieht es dann aus, wenn das (netto) Weihnachtsgeld höher als der Freibetrag ist. Dann bleibt der pfändbare Betrag des Monatseinkommens unangetastet.

    Eine Regelung wo beide Fälle unterschiedlich behandelt werden, ist jedoch nicht Sinn des Gesetzes und somit unzulässig. Wenn es also in Einzelfällen oder wie beim Urlaubsgeld so ist, dass weniger oder gar nichts pfändbar ist, dann muss man das so hinnehmen oder das Gesetz ändern.

    Allerding weist in § 850e Nr. 1 ZPO keine einzige Silbe darauf hin, dass die Abzüge nur von dem pfändbaren Einkommen zu berücksichtigen sind. Ich weiß, dass ich mich da wiederhole. Aber den Wortlaut des Gesetzes so hinzubiegen, dass es einem in den Kram passt, wie das das BAG gemacht hat, ist wohl im Wege der Auslegung auch nicht möglich. Hoffentlich sagt der BGH dem BAG mal wieder wer der Herr im (Pfändung-) Haus ist.

  • @ Coverna
    Deine ablehnende Meinung zum Urteil des BAG und zur Nettomethode hast Du nun ja zur Genüge ausführlich kundgetan. Aber Urteilsschelte und Wunschvorstellungen führen in der Sache nicht weiter, weil das BAG und die darauf basierende Rechtsprechung eine anderslautende Meinung von Coverna sicherlich nicht interessiert.

    Darauf zu hoffen, dass der BGH oder das BVerwG anders als gegenständlich das BAG entscheidet, bleibt ein frommer Wunsch. Der Diskussion ist es nicht förderlich, die bisher einzige Entscheidung eines Bundesgerichts zur Berechnungsmethode einfach zu negieren, mag sie nun richtig oder nach anderer Ansicht zweifelhaft sein. Es lesen hier ja auch Drittschuldner mit. Was sollen die nun denken und wie sollen sie in der Praxis verfahren?

    Sollen sie die Entscheidung des BAG missachten und es auf einen Prozess mit dem Gläubiger ankommen lassen, wenn sie anders abrechnen?

    Aber auch der Rechtspfleger ist auf der sicheren Seite, wenn er seiner Entscheidung das Urteil des BAG (10 AZR 59/12) zugrunde legt, kann er sich zur Begründung in diesem Falle doch auf eine höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.


  • Aber auch der Rechtspfleger ist auf der sicheren Seite, wenn er seiner Entscheidung das Urteil des BAG (10 AZR 59/12) zugrunde legt, kann er sich zur Begründung in diesem Falle doch auf eine höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.

    Das sehe ich auch so, in den Fällen des § 850k Abs. 4 ZPO i.V.m. § 850a Nr. 4 ZPO halte ich mich unter Berufung auf die Entscheidung des BAG an die Nettomethode. Dann mach ich die Wirksamkeit der Entscheidung von der Rechtskraft wirksam, mag der Schuldner dann Rechtsmittel einlegen. Dann gebe ich die Sache hoch und harre der Dinge, die dann kommen

  • @ Coverna

    ....

    Sollen sie die Entscheidung des BAG missachten und es auf einen Prozess mit dem Gläubiger ankommen lassen, wenn sie anders abrechnen?

    Aber auch der Rechtspfleger ist auf der sicheren Seite, wenn er seiner Entscheidung das Urteil des BAG (10 AZR 59/12) zugrunde legt, kann er sich zur Begründung in diesem Falle doch auf eine höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.

    Du wirst aus keinem meiner Beiträge lesen können, dass ich irgend einem Arbeitgeber etwas ähnliches raten würde. Auch wenn es letztlich mal eine andere Entscheidung des BGH oder des BVerwG geben sollte, geht es mir immer darum, den Bearbeiter bei dem Arbeitgeber davor zu bewahren, dass er von seinem Arbeitgeber dafür zur Rechenschaft gezogen wird, dass er entgegen der aktuellen Rechtsprechung gehandelt hat. Sollte dieser Eindruck dennoch entstanden sein, bedauere ich dies sehr. Das war nicht von mir gewollt. Trotzdem erlaube ich mir eine (andere) Meinung dazu zu haben. Aber scheinbar bin ich mit dieser Meinung nicht ganz alleine hier.

    Die Berechnung macht nun auch (wie wir hier lesen können) den Rechtspflegern zu schaffen, auch wenn es sich in dem meisten Fällen nur um eine zeitaufwändige zusätzliche Berechnung handelt. Die Beschlüsse, die dabei raus kommen möchte ich nicht unterschreiben müssen. Gut für die Rechtspfleger ist nur, dass diese Beschlüsse mit den üblichen RM angreifbar sind. Anders als die Arbeitgeber sind die Rechtspfleger allerdings wohl nicht haftbar zu machen.

    Und nochmals: Ich will mit meiner Meinung niemand auffordern, die BAG Entscheidung zu ignorieren und weiterhin nach der Bruttomethode zu berechnen.

  • Irgendwie habe ich die Begriffe verwechselt (Bruttomethode, Nettomethode):

    Beispiel: 2200 Brutto Lohn + 800 Brutto Weihnachtsgeld = 3000 Brutto ..... der Einfachheit halber seien die Abzüge mal mit 20% angesetzt

    a) Bruttomethode: 3000 ./. 500 (unpfändbares WG) ./. 0,20x 3000 = 1900
    b) Nettomethode: 3000 ./. 500 ./. 0,20x 2500 = 2000

    Der pfändbare Betrag wird somit im Falle b höher ausfallen und somit das, was dem Schuldner verbleibt, niedriger.

    Wenn ich jetzt dieses simple Beispiel betrachte, habe ich es doch schon immer so gemacht, wie Fall b es ausdrückt, also die Nettomethode angewandt. Für uns als Gericht ist es halt notwendig, in die einschlägigen Lohnsteuertabellen zu schauen, weil es eben nicht mit dem 20%-Abzug für Sozialbeiträge getan ist, dieser Prozentsatz lässt sich ja leicht nach der Lohnabrechnung ermitteln, man braucht also noch die Steuertabelle.
    Warum man von dem unpfändbaren Teil beim pfändbaren Anteil etwas abziehen soll, entbehrt tatsächlich der Logik. Insoweit habe ich - entgegen meiner bisherigen Darstellungen - kein Problem damit, dem BAG zu folgen, da ich es ja praktisch schon immer so gehandhabt habe. Der genaue Inhalt der BAG-Entscheidung war mir zwischenzeitlich nur wieder entfallen. Ist eben so, wenn man älter wird. :)

  • Du wirst aus keinem meiner Beiträge lesen können, dass ich irgend einem Arbeitgeber etwas ähnliches raten würde. Auch wenn es letztlich mal eine andere Entscheidung des BGH oder des BVerwG geben sollte, geht es mir immer darum, den Bearbeiter bei dem Arbeitgeber davor zu bewahren, dass er von seinem Arbeitgeber dafür zur Rechenschaft gezogen wird, dass er entgegen der aktuellen Rechtsprechung gehandelt hat. Sollte dieser Eindruck dennoch entstanden sein, bedauere ich dies sehr. Das war nicht von mir gewollt. Trotzdem erlaube ich mir eine (andere) Meinung dazu zu haben. Aber scheinbar bin ich mit dieser Meinung nicht ganz alleine hier.

    Die Berechnung macht nun auch (wie wir hier lesen können) den Rechtspflegern zu schaffen, auch wenn es sich in dem meisten Fällen nur um eine zeitaufwändige zusätzliche Berechnung handelt. Die Beschlüsse, die dabei raus kommen möchte ich nicht unterschreiben müssen. Gut für die Rechtspfleger ist nur, dass diese Beschlüsse mit den üblichen RM angreifbar sind. Anders als die Arbeitgeber sind die Rechtspfleger allerdings wohl nicht haftbar zu machen.

    Und nochmals: Ich will mit meiner Meinung niemand auffordern, die BAG Entscheidung zu ignorieren und weiterhin nach der Bruttomethode zu berechnen.

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