Hallo, ich wollte dem Schuldner einen KFB nach §788 ZPO zustellen. Die Zustellungsurkunde samt Kostenfesetzungsbeschluss kam jetzt zurück und auf der Zustellungsurkunde ist vermerkt "Briefkasten voll". Also scheint der Schuldner noch da zu wohnen. Die Geschäftstelle konnte also bislang keine vollstreckbare Ausfertigung an den GL übersenden, da der KFB an den S zurück kam. Was nun?
Briefkasten voll
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sonnenberg -
5. Dezember 2011 um 15:54
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Das könnte passen. Aber wie soll das praktisch geschehen? Wer nimmt denn die Benachrichtigung, dass das Schriftstück niedergelegt wurde, vor? Man kann es ja nicht ganz normal per Brief mitteilen, da der Briefkasten ja voll ist. Es müsste also eine Benachrichtigung an der Tür des Schuldners angebracht werden. Aber wer macht das? Die Post?
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Hallo, ich wollte dem Schuldner einen KFB nach §788 ZPO zustellen. Die Zustellungsurkunde samt Kostenfesetzungsbeschluss kam jetzt zurück und auf der Zustellungsurkunde ist vermerkt "Briefkasten voll". Also scheint der Schuldner noch da zu wohnen. ...?
Ich hätte daraus das Gegenteil vermutet
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Hallo, ich wollte dem Schuldner einen KFB nach §788 ZPO zustellen. Die Zustellungsurkunde samt Kostenfesetzungsbeschluss kam jetzt zurück und auf der Zustellungsurkunde ist vermerkt "Briefkasten voll". Also scheint der Schuldner noch da zu wohnen. ...?
Ich hätte daraus das Gegenteil vermutet
Das hätte ich auch so gedeutet
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Das könnte passen. Aber wie soll das praktisch geschehen? Wer nimmt denn die Benachrichtigung, dass das Schriftstück niedergelegt wurde, vor? Man kann es ja nicht ganz normal per Brief mitteilen, da der Briefkasten ja voll ist. Es müsste also eine Benachrichtigung an der Tür des Schuldners angebracht werden. Aber wer macht das? Die Post?
Ja, der Zusteller heftet das an die Tür. Bei uns wird oft niedergelegt... wir erhalten dann eine Zustellurkunde darüber.
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Die Zustellungsurkunde samt KFB kam ja zurück mit dem Vermerk, dass der Briefkasten voll ist. Müsste man dann die Post nochmal damit beauftragen, eine Zustellung zu versuchen und dann eine Benachrichtigung über die Niederlegung anzubringen? Hätte evt. die Post das mit der Niederlegung von sich aus automatisch machen müssen?
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eben. Ich würde daher den ZU-Auftrag erneut absenden mit vorgeheftetem Anschreiben an die Post, § 181 ZPO zu beachten.
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Wenn der Briefkasten übervoll ist hätte ich vermutet, daß der Schuldner nicht mehr unter der Anschrift zu erreichen ist und zunächst versucht über das Einwohnermeldeamt die neue Anschrift zu erhalten.
Hat der Schuldner seine Wohnung bereits aufgegeben und sich umgemeldet, nützt auch eine Ersatzzustellung nicht. -
Was für Kosten sind denn da festgesetzt - Zwangsräumung aber nicht, oder?
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Nein, keine Kosten für Zwangsräumung. Nur Kosten für EV.
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Gerichtsvollzieher anrufen. Der kennt seine Pappenheimer und weiss ob der Schuldner da noch wohnt. Wenn ja. Die Post auf 181 ZPO hinweisen und eine Kostenfreie Neuzustellung verlangen, da ja die Post einen Fehler gemacht hat.
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... ob der Schuldner da noch wohnt. Wenn ja. Die Post auf 181 ZPO hinweisen und eine Kostenfreie Neuzustellung verlangen, da ja die Post einen Fehler gemacht hat.
Habe jetzt denselben Fall:
ZU kam mit Vermerk "Empfänger nicht da, Briefkästen voll" zurück.Empfänger ist dort gemeldet und auch noch wohnhaft (war er zumindest zz. des Zustellversuchs).
Wie setze ich den obigen Tipp jetzt praktisch um? Hat da jemand Erfahrungen? Oder ein Muster, was ich verfüge?
Vielen Dank! -
Entweder du beauftragst den GV mit einer persönlichen Zustellung oder du weist die Post darauf hin, dass die Zustellung durch Ersatzzustellung durch Niederlegung erfolgen soll.
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Oder aber du gibst die Sache deiner Geschäftsstelle zurück, da diese für die Zustellung zuständig ist und eben nicht der Rechtspfleger, vgl. ausdrücklich § 176 ZPO.
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