Hallo,
ich habe folgenden Fall: Erblasserin, deutsche Staatsangehörige, letzter Wohnsitz und Aufenthalt in den USA (Ohio), Nachlass ist in den USA und in meinem AG Bezirk vorhanden (hier Eigentumswohnung nebst Einrichtung und Bankkonto).
Es liegen mir 2 Testamente vor: 1 notarielles von 2001 und 1 handschriftliches von 2011. In beiden Testamenten hat sie nur über ihren Nachlass in Deutschland verfügt. Die Wohnung und das Barvermögen sollen laut dem letzten Testament an ihren Bruder gehen. Die Einrichtung an den Neffen.
Es liegt mir nun ein ES-Antrag vor (AG Schöneberg hat die Sache an mich zurückverwiesen): Der Bruder beantragt den Alleinerbschein. Der Erbschein soll auf das inländische Vermögen beschränkt sein.
Es wird nur auf die beiden mir vorliegenden Testamente Bezug genommen. Ich gehe aber davon aus, dass die Erblasserin in Amerika noch über ihren weiteren Nachlass verfügt hat. Welche weiteren Nachlassgegenstände in den USA noch vorhanden sind, ist mir nicht bekannt. Es sind außerdem noch weitere Geschwister als gesetzliche Erben vorhanden.
Es wird angegeben, dass die Erblasserin in den Testamenten über ihren gesamten inländischen Besitz verfügt hat.+
Meine Frage: Eigentlich wäre es ja das deutsche Erbrecht, weil die Erblasserin Deutsche war. Ich komme aber trotzdem zur Nachlassspaltung, weil das amerikanische Recht (Domizilrecht für bewegliche Sachen, Belegenheitsrecht für Grundbesitz) vorgeht, oder?
Demnach könnte nur der Grundbesitz in Deutschland nach deutschem Recht vererbt werden, nicht aber die Einrichtung und das Bankkonto, oder?
Wie soll ich nun den Erben feststellen?
Wenn der Antrag nun noch gegenständlich auf den Grundbesitz beschränkt werden würde, kann ich mich dann mit den Testamenten, die mir vorliegen, zufrieden geben, da darin ja über den inländischen Grundbesitz verfügt wurde, und alles andere aufgrund der Nachlassspaltung sowieso nicht meiner Entscheidung unterliegt?