Teilzeit ohne Anspruch...

  • Wenn ich das richtig mitgeschnitten habe, ist nicht die Teilzeit selbst das Problem, sondern das evtl. spätere "Wiederaufstocken".

    Will sagen: der Dienstherr hat Dich zu 100% eingestellt und von ihm ist es - wenn nicht Gründe vorliegen wie Kinder, gesundheitliche Beeinträchtigungen (Teildienstunfähigkeit) - abhängig, ob er Dir Teilzeit genehmigt. Hier wird diesen Anträgen zwar zugestimmt, jedoch ist der Beamte dann auch wirklich nur noch z.B. 75% da. Die Möglichkeit, wie z.B. bei Kindern, später wieder auf 100% aufzustocken, fällt weg.

  • Ja, da geht. Ich kenne es so, dass Teilzeitbeschäftigung für ( mind. ) ein Jahr beantragt werden kann. Die Bewilligung wurde dann auch exakt für diesen Zeitraum ausgesprochen. Wird kein Verlängerungsantrag gestellt, rutscht man automatisch wieder in die 100 %. Ansonsten rechtzeitig vorher Antrag auf Verlängerung für ein weiteres Jahr stellen.

  • Ob hier ein Missverständnis vorliegt ?
    Grisu meint den Fall, dass jemand unbefristet seine Arbeitszeit ermäßigt bekommt und dann keinen Anspruch mehr auf Aufstockung hat (ist m.W. nur bei Angestellten möglich).
    Paula habe ich so verstanden, dass sie ihre Arbeitszeit ermäßigen lassen möchte, ohne dass sie Kinder oder Angehörige betreut. Hier ist sehr wohl die Bewilligung der Teilzeit selbst das Problem. Der Dienstherr kann sie bewilligen, muss es aber nicht, wenn dienstliche Belange entgegenstehen, d.h. wenn die Personaldecke zu dünn ist. Man kann und sollte im Einzelfall bei der Verwaltung nachfragen, die über den Antrag entscheidet.

  • Paula habe ich so verstanden, dass sie ihre Arbeitszeit ermäßigen lassen möchte, ohne dass sie Kinder oder Angehörige betreut.

    Richtig.

    Und mich interessiert vor allem, ob und wie solch ein Antrag anderswo zu begründen ist.

    Nochmals danke, auch für die bereits gegebenen Antworten!!!

    Paula

  • Und mich interessiert vor allem, ob und wie solch ein Antrag anderswo zu begründen ist.

    Nochmals danke, auch für die bereits gegebenen Antworten!!!

    Paula

    Wenn ein Landes-Beamtengesetz die voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung zulässt, muss der Antrag nicht begründet werden, weil keine Voraussetzungen vorliegen müssen.

  • Wie #5 und #7.
    Die Gründe sind im Gesetz genannt, die Aufzählung ist meist abschließend. Bei dünner Personaldecke ist nix mit Teilzeit weil Lust drauf.;)

    Muss das Land aber sparen und die Personalsituation lässt es zu, kann der Behördenleiter auch schonmal anders entscheiden.
    Kenne Kollegen, bei denen wurde das gemacht - aber in den 90er Jahren!
    Je nach BL und Rpfl.mangel ist die Erfolgsaussicht derzeit wohl eher mau.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Ob hier ein Missverständnis vorliegt ?
    Grisu meint den Fall, dass jemand unbefristet seine Arbeitszeit ermäßigt bekommt und dann keinen Anspruch mehr auf Aufstockung hat (ist m.W. nur bei Angestellten möglich).

    Wird hier mit Beamten so gemacht.

    Der Kollege wollte Teilzeit für zunächst zwei Jahre nehmen (ohne Gründe). Dies wurde abgelehnt; gleichzeitig wurde ihm angeboten unbefristet Teilzeit zu arbeiten mit den oben beschriebenen Folgen.

  • Wenn ein Landes-Beamtengesetz die voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung zulässt, muss der Antrag nicht begründet werden, weil keine Voraussetzungen vorliegen müssen.

    Voraussetzung ist, dass keine dienstlichen Belange entgegestehen (=dass wir auch so noch genung Leute haben).
    Das kann aber der Antragsteller nicht begründen.

  • Wenn ein Landes-Beamtengesetz die voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung zulässt, muss der Antrag nicht begründet werden, weil keine Voraussetzungen vorliegen müssen.

    Voraussetzung ist, dass keine dienstlichen Belange entgegestehen (=dass wir auch so noch genung Leute haben).
    Das kann aber der Antragsteller nicht begründen.


    Der Antragsteller sollte so gewichtige Gründe vorweisen können, dass bei Abwägung der Interessen die dienstlichen den persönlichen Belangen zurückstehen.

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