GbR als Nießbrauchsberechtigte - Tod eines Gesellschafters!?

  • Hallo!

    Mir brennt mal wieder eine Frage unter den Nägeln, auf die ich keine Antwort habe:

    Im Grundbuch als Nießbrauchsberechtigte eingetragen sind A und B - als GbR. Nun ist einer der Gesellschafter verstorben. Laut Gesellschaftsvertrag geht das Gesellschaftsvermögen auf den übrig gebliebenen Gesellschafter über.

    Sehe ich es somit richtig, dass der Nießbrauch nun dem verbliebenen Gesellschafter alleine zusteht (und dieser auch die Löschung alleine bewilligen kann)? Der Nießbrauchsberechtigte ist auch der Alleinerbe des verstorbenen Gesellschafters.

  • Wenn er ausgewiesener Alleinerbe und letzter verbliebener Gesellschafter ist, sehe ich da kein Problem.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Warum die Erbfolge noch prüfen? Waren die bisherigen Beiträge zur GbR umsonst?


    Du würdest die Erbfolge also nicht prüfen?! Warum nicht?

    Ulf

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  • Die Nachfolge in den Gesellschaftsanteil bestimmt sich nach Gesellschaftsrecht und nicht nach Erbbrecht (Übernahme kraft Vereinbarung).

  • Richtig. Wir haben aber schon häufiger diese Sachen diskutiert und dabei bemerkt, dass für den Tod eines Mitgesellschafters ja mehrere Alternativen denkbar sind - je nach GbR-Vertrag.

    Problem ist dann, dass man aber nie sicher sein kann, dass der dem GBA vorgelegte Vertrag auch noch der aktuelle ist.

    Schon deshalb müssen m.E. grundsätzlich auch die Erben des verstorbenen Gesellschafters beteiligt werden.

    Ulf

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  • Es spekuliert ja auch niemand, denke ich.

    Fakt ist aber, dass das GBA einen förmlichen Nachweis darüber braucht, was bei Tod mit der GbR bzw. den Anteilen passiert. Nach meiner Ansicht kann dazu ein vorgelegter Gesellschaftsvertrag (in den allermeisten Fällen*) nicht ausreichen, da ein solcher jederzeit formfrei geändert worden sein könnte. Dieser Nachweis ist daher in meinen Augen nur mittels Berichtigungsbewilligungen aller potentiell Betroffenen (also aller verbliebenen Gesellschafter und aller Erben des Verstorbenen) zu führen.

    (* Anders mag es vielleicht sein, wenn ein der Form des § 29 GBO entsprechender Vertrag vom Tage des Todes vorliegt, wovon ich hier aber jetzt mal nicht ausgehe.)

    Ulf

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  • Es spekuliert ja auch niemand, denke ich.

    Fakt ist aber, dass das GBA einen förmlichen Nachweis darüber braucht, was bei Tod mit der GbR bzw. den Anteilen passiert. Nach meiner Ansicht kann dazu ein vorgelegter Gesellschaftsvertrag (in den allermeisten Fällen*) nicht ausreichen, da ein solcher jederzeit formfrei geändert worden sein könnte. Dieser Nachweis ist daher in meinen Augen nur mittels Berichtigungsbewilligungen aller potentiell Betroffenen (also aller verbliebenen Gesellschafter und aller Erben des Verstorbenen) zu führen.

    (* Anders mag es vielleicht sein, wenn ein der Form des § 29 GBO entsprechender Vertrag vom Tage des Todes vorliegt, wovon ich hier aber jetzt mal nicht ausgehe.)

    Weitere Information für euch: Mir liegt eine beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrages vom 13.10.2011 vor - verstorben ist der eine Gesellschafter am 02.04.2010.

  • Hää?! Der Gesellschaftsvertrag wurde erst nach dem Tod geschlossen?! Wie das?? :confused:

    Ulf

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  • (Das ist sicherlich möglich, weil es sich um eine GbR handelt. Dieser Umstand ermöglicht bekanntlich manches. So habe ich hier gerade folgende Anfrage: Eine Miteigentümergemeinschaft will eine GbR gründen. Zwei von ihnen werden bevollmächtigt, diese GbR zu gründen und den Gesellschaftsvertrag festzulegen. Tatsächlich wird diese GbR laut Vortrag jedoch nie gegründet. Geraume Zeit später, im Jahre 2009, wird dann eine Grundschuld für die besagte GbR eingetragen, nach Vorgabe des BGH ohne die in der Grundschuldbestellung genannten Gesellschafter. Einer dieser Gesellschafter ist nunmehr spurlos verschwunden. Die Frage ist nun, ob die seinerzeitige GbR-Gründungsvollmacht für die Löschung ausreicht, zumal ja die GbR = Grundschuldgläubiger nie gegründet worden ist.)

    Naja ... zurück zum Thema.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich würde sagen, den Vertrag kann man aus Sicht des GBA in die Tonne kloppen!

    Ulf

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  • Wie kann ein Toter seine Unterschrift zum Zwecke deren Beglaubigung anerkennen?


    Berechtigte Frage! Schon alles sehr merkwürdig!

    Vielleicht wurde auch lediglich eine begl. Kopie eines in einfacher Schriftform vorliegenden GbR-Vertrages gefertigt und vorgelegt. Sowas wird manchmal versucht... :eek:

    Ulf

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  • Ich ergreife mal die Gelegenheit und komme auf den Ausgangsfall zurück. Die Lösung sähe bei mir anders aus:

    Ich habe den ähnlichen Fall, dass eine zweigliedrige GbR Berechtigte eines Wohnungsrechts (1093 BGB) ist. Einer der Gesellschafter stirbt und der Gesellschaftsvertrag i.V.m. dem Erbschein ergibt, dass der Anteil auf den anderen Gesellschafter übergegangen ist, weil dieser Alleinerbe ist. Der Erbe soll nach dem GbR Vertrag Sonderrechtsnachfolger sein. Damit ist eine Ein-Mann-GbR entstanden und dieses führt nach dem Gesellschaftsvertrag (übrigens in beurkundeter Form in der Akte) sofort zum Erlöschen der GbR.

    In Kurzform: ich lösche das Wohnungsrecht wegen Gegenstandslosigkeit, habe auch Grund dazu und das ganze Amtsverfahren (Anhörung, keine neuer GbRVertrag, Löschungsankündigung mit Zustellung) durchgeführt, §§ 84, 85 und 87 GBO.

    Weil: Das Recht erlischt mit Erlöschen der GbR, § 1093, 1090 BGB, es sei denn die Gesellschafter haben eine Gesamtrechtsnachfolge ausdrücklich vereinbart, §§ 1090, 1092, 1059aI Nr. 1, 1061, 736 BGB, z.B. in der Bewilligung oder bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung (das letzte wäre allerdings ein anderer Fall).


    Was meint Ihr?

  • Daß die Dienstbarkeit beim Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters und Anwachsung aufgrund Übernahme in entsprechender Anwendung des § 1059a Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den verbleibenden Gesellschafter übergeht, ist wohl gängige Ansicht (vgl. MünchKomm/Pohlmann § 1061 Rn 10; Keller DNotZ 2011, 99, 100; je m.w.N.). Aber wenn der letzte Gesellschafter den vorletzten beerbt, geht das Vermögen unter sofortiger Vollbeendigung der Gesellschaft (vgl. MünchKomm/Ulmer/Schäfer Vorbemerkungen zu §§ 705 - 740 BGB Rn 9) doch eigentlich auch "im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über", so daß dabei ebenfalls § 1059a Abs. 1 Nr 1 BGB Anwendung finden müßte.

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