• Wir haben wieder einmal eine spezielle Frage zur Einbenennung, die ich so im Forum nicht finden konnte:

    Eine KM stellt einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des KV zur Einbenennung ihres Kindes.
    Sie legt eine handschriftliche Zustimmungserklärung des KV ihrem Antrag bei. Sie begründet ihren Antrag damit, dass der KV nicht bereit ist diese Erklärung vor dem Standesamt abzugeben.

    Kann man so eine - doch schon vorhandenen Zustimmung - ersetzen, weil sie nicht der richtigen Form entspricht???

    Es wäre sooooo schön, wenn mir da jemand weiter helfen könnte.:)

    Vielen Dank!!

  • Wenn der Kindesvater nicht bereit ist die Erklärung formgemäß abzugeben, stimmt er m.E. nicht zu und es ist ein gerichtliches Verfahren notwendig. Seid ihr sicher, dass es sich um ein Schriftstück des Kindesvaters handelt? :teufel:
    Ich würde den Kindesvater auf jeden Fall anhören. Sollte er tatsächlich für die Einbenennung des Kindes sein, müsste ich als Gericht die Erklärung doch formgemäß aufnehmen können. Eventuell würde ich mal Rücksprache mit dem Standesamt halten, was dafür erforderlich ist. :cool:

  • Wo nimmst Du hier eine Beurkundungszuständigkeit des Gerichts her?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich würde den Kindesvater auf jeden Fall anhören. Sollte er tatsächlich für die Einbenennung des Kindes sein, müsste ich als Gericht die Erklärung doch formgemäß aufnehmen können. Eventuell würde ich mal Rücksprache mit dem Standesamt halten, was dafür erforderlich ist. :cool:


    Laut Kommentierung reicht ein Anhörungsprotokoll nicht. Es müsste schon ein gerichtlich protokollierter Vergleich sein.

    Ich denke aber auch, dass hier ein Ersetzungsverfahren nach § 1618 BGB grundsätzlich möglich ist. Allerdings liegen die Hürden hier für die gerichtliche Ersetzung m.E. genau so hoch wie in Fällen, in denen sich der KV z.B. gar nicht äußert.

    Man könnte dem Vater ja aber mal eine Abschrift des Antrags übersenden und ihn darauf hinweisen, dass das Gericht beabsichtigt, ein Verfahren zur Ersetzung seiner Zustimmung durchzuführen, wenn er nicht bis zum ... formgerecht die Zustimmung erklärt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sehr gut sogar. Von 7.30 Uhr bis mindestens 14.00 Uhr:
    Rechtsantragsstelle, Vaterschaftsanerkennungen, Unterhaltsverpflichtungen bzw. -höherverpflichtungen, Hypotheken + Grundschulden, Erbausschlagungen, Erbscheinsanträge. Alle, die mich unbedingt kennenlernen wollten, gaben sich die Klinke in die Hand.
    In regelmäßigen Abständen Zutragung neuer Aktenberge durch Wachtmeister, Bearbeitung derselben nach dem Publikum und zu Hause. War richtig nett damals.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!