Mandant wurde aus einem fadenscheinigen Grund nach 2 Jahren ohne Rückmeldung des Insolvenzgerichts die Stundung der Verfahrenskosten versagt. Angeblich wäre ein Grund erfüllt, dem Schuldner später die Restschuldbefreiung zu versagen, weshalb schon jetzt keine Verfahrenskosten gestundet werden. Soweit - gar nicht so gut.
Ist der Schuldner damit ausgeschlossen, an seinem jetzigen Wohnort einen neuen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Stundung der Verfahrenskosten zu stellen. Wie gesagt, meines Erachtens liegen die Gründe nicht vor, aber es wäre meines Erachtens leichter, die später meinem eigenen Insolvenzrichter zu erklären.