Abtretung und nachträgliche Brieferteilung

  • ich hänge mich hier mal ran:

    Hab ein Buchrecht, welches nunmehr abgetreten wurde. Eintragung ist bewilligt und beantragt. In der Abtretungserklärung ist gleichzeitig die Zustimmung des (alten) Gläubigers zur Aufhebung des Briefausschlusses und die Bestimmung den neuen Brief an den neuen Gläubiger auszuhändigen. Antrag und Bewilligung des Eigentümers liegt vor.
    Muss ich jetzt zuerst die Aufhebung des Briefausschlusses eintragungen und dann die Abtretung?

    Wie verfahren ich bei Erstellen des Briefes?
    Brief mit dem Inhalt der Eintragung erstellen und anstatt des alten Gläubigers gleich den neuen Gläubiger eintragen und als Eintragungsdatum dann das heutige
    oder
    Brief für den alten Gläubiger erstellen und dann auf der Rückseite die Abtretung vermerken?

    Danke für eure Hilfe.

  • Hab ein Buchrecht, welches nunmehr abgetreten wurde. Eintragung ist bewilligt und beantragt. In der Abtretungserklärung ist gleichzeitig die Zustimmung des (alten) Gläubigers zur Aufhebung des Briefausschlusses und die Bestimmung den neuen Brief an den neuen Gläubiger auszuhändigen. Antrag und Bewilligung des Eigentümers liegt vor.
    Muss ich jetzt zuerst die Aufhebung des Briefausschlusses eintragungen und dann die Abtretung?

    Was spricht dagegen, es gleichzeitig einzutragen?

    Sonst muss wohl die Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung zuerst eingetragen werden, weil nach der Abtretung der alte Gläubiger nicht mehr bewilligungsberechtigt ist.

    Zitat

    Wie verfahren ich bei Erstellen des Briefes?
    Brief mit dem Inhalt der Eintragung erstellen und anstatt des alten Gläubigers gleich den neuen Gläubiger eintragen und als Eintragungsdatum dann das heutige
    oder
    Brief für den alten Gläubiger erstellen und dann auf der Rückseite die Abtretung vermerken?


    Ich würde den bisherigen Inhalt der Eintragung aufnehmen, aber die Abtretung und den Abtretungsgläubiger gleich aufnehmen:

    "Grundschuld zu xtausend Euro, abgetreten mit Zinsen seit ... an Sparkasse Neuschwanstein; 15 % Zinsen etc. etc. eingetragen am ....A

    Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung eingetragen am ...."

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich häng mich hier mal dran!

    Mir liegen auch Abtretungserklärung und Bewilligung der Aufhebung des Briefausschlusses durch die Zedentin vor. Bewilligung Eigentümerin liegt vor. Antrag wird durch die Zessionarin gestellt, welche keine Bewilligung hinsichtlich der Aufhebung des Briefausschlusses abgegeben hat.

    Ich stell mir grad die Frage, ob die Zessionarin bezüglich der Aufhebung überhaupt antragsberechtigt ist. Verfügungs- und damit antragsberechtigt ist sie ja erst mit Vollzug der Abtretung. Dann kann ich aber die Bewilligung der Zedentin nicht mehr verwenden, sondern bräuchte die Bewilligung der Zessionarin.

    Oder muss man das Ganze als einheitlichen Vorgang betrachten (Beantragt wird praktisch die Abtretung der Grundschuld mit dem aufgehobenen Briefausschluss)? Ich steh grad auf dem Schlauch:gruebel:

  • Wer hat denn die not. begl. Abtretungserklärung und den GS-brief vorgelegt ?

    Wenn dies die Zessionarin war, wäre die Vermutung der Rechtsinhaberschaft der eingetragenen Gläubigerin widerlegt (s. BayObLG, B. vom 03.07.1991, BReg 2 Z 71/91 = Rpfleger 1992, 56; Leitsatz 2 lautet: „Bewilligt der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Briefgrundschuld den Rangrücktritt mit dem Recht, legt aber ein anderer Beteiligter (eine Bank) den Grundschuldbrief und die privatschriftliche Abtretungserklärung des eingetragenen Berechtigten an sie vor, so ist die Vermutung für die Rechtsinhaberschaft des eingetragenen Gläubigers widerlegt; er ist nicht mehr bewilligungsberechtigt“). Damit wäre dann anzunehmen, dass die Grundschuld nach §§ 1154 I, 1192 I BGB außerhalb des Grundbuchs auf die Zessionarin übergegangen ist (BGH, B. vom 28.01.1997, XI ZR 168/96 = NJW-RR 1997, 910; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 2013, § 891, RN 48, 49 mwN; OLG München, Beschl. v. 19. 10. 2011 − 34 Wx 208/11,
    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

    so dass der Zedentin die Befugnis, die Aufhebung des Briefausschlusses zu bewilligen, nicht mehr zukommen kann (s. BayObLG, aaO).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Sorry, hatte es -fälschlicherweise- so verstanden, dass eine Brief- in eine Buch-GS umgewandelt werden soll. In Deinem Fall fehlt es zu der GB-Erklärung der Zedentin über die Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung an einem wirksamen Antrag. Gehe ich von der Rechtsprechung zum Antragsrecht des Vormerkungsberechtigten aus, könnte der dazu von der Zessionarin gestellte Antrag nicht vollzogen werden, da sie nur mittelbar, aber nicht unmittelbar betroffen ist. Allerdings sehe ich das bei einem Anwartschaftsberechtigten anders. Dazu habe ich in 2012 an anderer Stelle ausgeführt:

    „Dem -lediglich- Vormerkungsberechtigten fehlt zwar vor dem Eigentumswechsel das Antragsrecht zur Beseitigung nicht übernommener Belastungen; dieses Antragsrecht besteht vielmehr erst ab Eigentumsumschreibung, soweit es nicht um die Eigentumsumschreibung selbst geht (OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1996, 1482 = FGPrax 1996, 208 = Rpfleger 1997, 63; OLG Düsseldorf, Rpfleger 2007, 69; BGH, WM 1982, 929/930 und Urteil vom 2.7.2010, V ZR 240/09 = NJW 2010, 3367 = NZM 2010, 799 = WM 2010, 1710). Dem Anwartschaftsberechtigten dürfte es aber zustehen. Falls die Pfandfreigabe auch vom Erwerber beantragt wurde, würde ich sie nach dem Eigentumswechsel vollziehen. Damit hätte zwar der bisherige Eigentümer sein Antragsrecht verloren; für die Kostenfolge kommt es auf auf die Zulässigkeit des jeweiligen Antrags aber nicht an (Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/ Reimann, KostO, 18. Aufl. 2010 § 2 KostO RN 16).“

    Und wenn die Zessionarin unter Vorlage der Abtretungserklärung und der Bewilligung der Zedentin über die Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung die Eintragung beantragt hat, würde ich sie einem Anwartschaftsberechtigten gleichstellen wollen. Aber selbst wenn Du die Umwandlung in ein Briefrecht ohne wirksamen Antrag eintragen würdest, hätte dies nicht die GB-Unrichtigkeit zur Folge (BGH, B. v. 6.5.1999, V ZB 15/99). Ich würde daher zunächst den Ausschluss der Aufhebung der Brieferteilung und dann die Abtretung eintragen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Guten Morgen,

    von der in Abt. III eingetragenen Buch-Grundschuld zu 100.000 Euro wird ein erstrangiger Teilbetrag abgetreten. Der "alte Gläubiger" bewilligt die Abtretung und die Rangänderung im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wird die Aufhebung des Ausschlusses der Erteilung eines Grundschuldbriefes bewilligt.

    Bewilligung des Eigentümers liegt ebenfalls vor.

    Bezieht sich die Aufhebung des Briefausschlusses nur auf den abgetretenen Teilbetrag oder auf die gesamte Grundschuld?

    Bei letzterem Fall, wird dann zunächst ein Grundschuldbrief erstellt und dann gleich ein Teilbrief gebildet? Bin grad etwas ratlos:oops:

  • M. E. bezieht sich das nur auf den abgetretenen Teilbetrag. Warum sollte der Gläubiger, der bislang brieflos gelebt hat, nun einen Brief haben wollen? Wenn aber die Auslegung in Deinen Augen kein eindeutiges Ergebnis erbringt, ist das ein Fall für eine Zwischenverfügung.

    Im zweiten Fall - von dem ich aber nicht ausgehe - würde ich gleich zwei normale Briefe erteilen, weil es mit der Teilung bereits zwei verschiedene Grundschulden sind.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Gleicher Fall wie unter #21 geschildert, nur ohne Zusatz der Zedentin, dass der Brief dem Zessionar ausgehändigt werden soll.
    Ich würde jetzt erst die Umwandlung eintragen, dann - quasi in einer logischen Sekunde - den der Zedentin erteilten Brief von dieser für die Abtretung erfordern, dann die Abtretung eintragen und den Brief dem Zessionar aushändigen.
    Ist das richtig oder bedarf es einer weiteren Erklärung der Zedentin?

  • [FONT=&quot]Meikel/Bestelmeyer (10.) § 60 Rn. 33:

    Ist die Hypothek im Zuge der Umwandlung abgetreten worden, so ist der Brief an den bisherigen Gläubiger auszuhändigen, sofern nicht eine anders lautende Aushändigungsbestimmung des Zedenten vorliegt[FONT=&quot][83][/FONT]. [/FONT]


    [FONT=&quot][83][/FONT] OLG Dresden ZBlFG 5, 724; Hügel-Kral RdNr 8; Güthe-Triebel RdNr 3; Demharter RdNr 3.

  • Guten Morgen, ich hänge mich hier mit meinem Problem mal ran:

    Mir liegt eine Teilabtretungserklärung bzgl. eines erstrangigen Teilbetrages vor. Im Grundbuch eingetragen ist eine Buchgrundschuld i.H.v. 69.024,40 Euro, von der nun ein Teilbetrag in Höhe von 32.480,00 Euro abgetreten werden soll.
    Bei ursprünglicher Eintragung des Rechts wurde die Gläubigerin vom (damaligen) Eigentümer bevollmächtigt, nachträglich die Brieferteilung zu beantragen (dort ist alles ordnungsgemäß). Eine nachträglich Briefbildung wurde jedoch nicht beantragt.
    Vorgelegt wird nun die Teilabtretungserklärung mit folgendem Zusatz "sofern es sich um eine Briefgrundschuld handelt, wird die Bildung eines Teilbriefs bewilligt." Es handelt sich aber nicht um ein Briefrecht!? Sprich: die Bewilligung dürfte erst mal ins Leere laufen!?

    Die neue Gläubigerin hat ausschließlich einen schriftlichen Antrag auf Bildung eines Teilbriefs gestellt.

    Oder bin ich auf dem Holzweg und kann die Abtretung mit Bildung des Teilbriefs eintragen - irgendwie komme ich nicht von der Leitung, auf der ich stehe, runter... :confused::gruebel:

  • Da es sich im Rechtssinne im eine Buchgrundschuld handelt, ist der in der Teilabtretungserklärung enthaltene besagte Passus ("sofern ...") gegenstandlos. Demzufolge geht auch der Antrag auf Erteilung eines Teilbriefs ins Leere, zumal der "neue" Gläubiger noch gar nicht Gläubiger sein kann (und ihm daher aktuell auch kein Antragsrecht auf Teilbriefbildung zustünde), weil die Abtretung einer Buchgrundschuld erst mit Eintragung der Abtretung im Grundbuch wirksam wird.

    Der Antrag auf Eintragung der Teilabtretung der Buchgrundschuld ist nach dem Gesagten vollzugsreif. Alles andere liegt neben der Sache.

    Nebenbei: Es ginge gar nicht darum, nachträglich die bloße Bildung eines Briefs zu "beantragen", sondern darum, den Ausschluss der Brieferteilung mittels materieller Inhaltsänderung aufzuheben. Eine derartige Bewilligung (von Eigentümer und Gläubiger) liegt nicht vor. Im Übrigen ginge die vom vormaligen Eigentümer erteilte diesbezügliche Vollmacht ohnehin ins Leere, weil er nicht mehr Eigentümer ist.

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