Mitteilungen bei Vollrausch

  • VU wurde verurteilt wegen fahrlässigem Vollrausch (323 a StGB), § 21 StGB wurde angewandt, da eine verminderte Schuldfähigkeit zumindest nicht ausgeschlossen werden konnte. Rauschtaten waren eine sexuelle Nötigung, Körperverletzung und Sachbeschädigung.
    Für die sexuelle Nötigung wäre als Nebenfolge § 45 StGB (Verlust Amtsfähigkeit..) eingetreten, und es wäre eine Mitteilung nach § 25 JArbSchG zu machen. Da es sich aber "nur" um Vollrausch handelt, trifft dies nicht zu? Ich glaube mich dunkel zu erinnern, dass ich irgendwo gelesen habe, dass § 45 StGB auch dann eintritt, wenn die Rauschtat mit der Nebenfolge bewehrt ist, obwohl der 323 a StGB nur ein Vergehen und kein Verbrechen ist.
    Liege ich damit falsch, oder kann mir irgendjemand auf die Sprünge helfen?

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Hallo RpflinHof!

    Eine Antwort auf Deine Frage weiß ich aus dem Stegreif auch nicht (und hab leider grad keine Zeit nachzulesen...), aber was macht Dich so sicher, dass für die sexuelle Nötigung § 45 StGB einschlägig gewesen wäre? Wäre evtl. auch FS unter einem Jahr gem. § 177 Abs. 5 StGB denkbar? Oder ergibt sich hierzu aus dem Urteil mehr?

    Vielleicht können wir so die Antwort ja vertagen und Du bekommst trotzdem Deine Akte vom Tisch... ;)

    Liebe Grüße,
    Paula

  • § 177 I StGB spricht von Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr. § 12 StGB definiert als Verbrechen alles, was mit Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr bedroht ist. § 45 StGB geht von einer Verurteilung wegen eines Verbrechens aus.

    Grundsätzlich hab ich ja eigentlich keine Verurteilung wegen eines Verbrechens, sondern "nur" wegen Vollrausch.

    Ich bin mir deswegen nicht sicher, weil ich glaube gelesen zu haben, dass bei Vollrausch auf die Rauschtat abgestellt wird. Meine Kollegen hier können sich auch an so etwas erinnern, nur findet es keiner (es könnte allerdings auch sein, dass das mit HEADS zusammenhing.:gruebel:)
    Daher hatte ich auf die Schwarmintelligenz des Forums gehofft.;)

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Ich habe leider auch nichts gefunden. Selbst Juris schweigt bei den Schlagwörtern "Vollrausch" und "Nebenfolge".

    Aber eine Meinung habe ich trotzdem :D:

    Verurteilt wegen der Rauschtat wurde der Herr ja eben NICHT, da er schuldunfähig war. Insoweit also Freispruch.

    Allerdings hat er diese Schuldunfähigkeit zu verantworten => Vollrausch. Und genau dafür wurde er verurteilt.

    Ergo: Vergehen, kein 45 StGB.

    :gruebel:

    Die Möglichkeit von Schmerz ist der Punkt, an dem Liebe entsteht.

  • Hallo!

    Also ich habe noch in Erinnerung, dass " ein Verbrechen, ein Verbrechen bleibt, egal ob ein Minderungsgrund vorhanden ist".
    Und auch laut HRP heißt es, dass die Nebenfolgen unabhängig von der Teilnahmeform des Verbrechens eintreten.

    Das spräche für eine Eintragung ins Register. Aber eine wirkliche Fundstelle habe ich auch nicht , sorry :(

  • Lyra, Du hast völlig recht. Aber hier liegt ein anderer Fall vor. Es geht nicht um "Minderungsgründe" und auch nicht um "Teilnahmeformen".

    Der Herr ist ungemildert als Täter wegen Vollrauschs verurteilt, was eine eigenständige Straftat ist.

    Die Möglichkeit von Schmerz ist der Punkt, an dem Liebe entsteht.

  • § 177 I StGB spricht von Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr. § 12 StGB definiert als Verbrechen alles, was mit Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr bedroht ist. § 45 StGB geht von einer Verurteilung wegen eines Verbrechens aus.

    Für den Verlust gem. § 45 StGB ist neben Verurteilung wegen eines Verbrechens auch Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mind. 1 Jahr erforderlich. Gem. § 177 Abs. 5 wäre bei sexueller Nötigung auch Freiheitsstrafe unter 1 Jahr möglich (obwohl es ein Verbrechen bleibt...). Daher meine obige Nachfrage - unabhängig davon, ob nun der Verlust bei Vollrausch wegen der "eigentlichen" Tat eintreten kann oder nicht.

    Bin gespannt, ob jemand noch was findet. Ansonsten finde ich Dirks und Esras Auffassung absolut nachvollziehbar.

  • Hallo Paula,

    es muss eine Verurteilung wegen eines Verbrechens zu (mind.) 1 Jahr Freiheitsstrafe vorliegen.
    Fischer StGB 59. Auflage § 45a Rn 6: "Bei Gesamtstrafe kommt es darauf an, dass eine Einzelstrafe wegen eines Verbrechens diese Höhe erreicht."

    Wenn der Mensch also wegen sex. Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monten verurteilt ist, fällt § 45a StGB weg.

    Die Möglichkeit von Schmerz ist der Punkt, an dem Liebe entsteht.

  • Hallo Paula,

    es muss eine Verurteilung wegen eines Verbrechens zu (mind.) 1 Jahr Freiheitsstrafe vorliegen.
    Fischer StGB 59. Auflage § 45a Rn 6: "Bei Gesamtstrafe kommt es darauf an, dass eine Einzelstrafe wegen eines Verbrechens diese Höhe erreicht."

    Wenn der Mensch also wegen sex. Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monten verurteilt ist, fällt § 45a StGB weg.

    Ja, weiß ich.

    Wollte mit meinem ersten Post nur erfragen, warum RpflinHof davon ausgeht, dass er wegen der sexuellen Nötigung tatsächlich zu mind. 1 Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre (auch wenn es sich in jedem Falle um ein Verbrechen handelt...).

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