Ich sitze gerade in einer Verhandlung, in welcher ich für meinen Insolvenzverwalter nach unzulässigen Hin- und Herzahlen gegen den GmbH-Gesellschafter Ansprüche auf (nochmalige) Zahlung der Stammeinlagen und in Personalunion Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung nach § 64 GmbHG geltend gemacht habe. Erklärt mir doch der Kollege, dass Stammeinlagen niemals zweimal gezahlt werden müssen oder ich ihm mal erklären soll, was der Insolvenzverwalter mit der Geschäftsführerhaftung zu tun hat. Ich habe mich mit dem Richter (Ex-Insolvenzrichter) nur ganz verzweifelt angesehen.
Sachen zum Lachen für Insolvenzverwalter
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Gegs -
18. Januar 2012 um 16:44 -
Geschlossen
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Gab's vorher denn nicht sowas wie eine schriftliche Klageerwiderung
worin sich diese etwas unglückliche Kompetenzlage vielleicht schon angedeutet hat...?Ich meine, es ist ja nicht so, daß der Gegner in der mündl. Verhandlung mit der Sache zum allerersten Mal konfrontiert wird und sich dann gänzlich unvorbereitet zu so exotischen Rechtsfiguren, ach was sag ich: zu solchen nachgerade abwegigen und kaum vertretbaren Theorien äußern muß.
Nu, aus Anwaltssicht natürlich nicht wirklich fatal, von solchen Kollegen bekommt man ja gerne auch noch die Gebühren für eine sinnlose zweite Instanz aufgedrängt, da sagt man dann: dankeschön !
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Gibt es im dt. Recht nicht die Figur des angemessenen Schmerzensgelds .
Das Schlimme ist doch, dass derartig unqualifizierte Angaben in einer Klageerwiderung vielleicht nicht relevant sind, aber eben doch widerlegt werden müssen. Und das macht, insbesondere deshalb, weil die Buchhaltungsunterlagen meist in einem sehr unschönen Zustand sind, richtig viel Arbeit.
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Na wie getz. Wenn Einwendungen nicht erheblich sind, muß ich auch nicht drauf eingehen, oder?
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Na wie getz. Wenn Einwendungen nicht erheblich sind, muß ich auch nicht drauf eingehen, oder?
Wir wissen, dass die Einwendungen unerheblich sind. Aber weiß es auch der zuständige Zivilrichter?
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@ gegs: solltest Du den "Kollegen" noch mal treffen, frag ihn doch mal, wie er an die Anwaltszulassung gekommen ist, vieleicht so ein EU-Teil, dass ich mir dann auch besorgen kann (ich verspreche auch, auf der "richtigen" Seite zu kämpfen
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Ich sitze gerade in einer Verhandlung, in welcher ich für meinen Insolvenzverwalter nach unzulässigen Hin- und Herzahlen gegen den GmbH-Gesellschafter Ansprüche auf (nochmalige) Zahlung der Stammeinlagen und in Personalunion Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung nach § 64 GmbHG geltend gemacht habe. Erklärt mir doch der Kollege, dass Stammeinlagen niemals zweimal gezahlt werden müssen oder ich ihm mal erklären soll, was der Insolvenzverwalter mit der Geschäftsführerhaftung zu tun hat. Ich habe mich mit dem Richter (Ex-Insolvenzrichter) nur ganz verzweifelt angesehen.
Aus diesem Grund habe ich den GF/GS schon immer im Vorgespräch gesagt, dass man nur empfehlen kann, sich anwaltlichen Beistand zu besorgen, am besten jemanden, der sich damit auskennt. Der Schwager, der einen das letzte Mal so super aus der Radarfallengeschichte rausgehauen hat, ist da nicht die erste Wahl. Hat meistens geholfen. Nichts ist für den Profi gefährlicher als der ambitionierte Laie. Die sind nämlich nicht berechenbar.....
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Ich muss die ER** Versicherung mal loben. Nicht nur, dass sie nach dem Tod eines nahen Verwandten innerhalb weniger Tage abgerechnet und ausgezahlt haben, gestern kam noch ein längeres Schreiben des Vorstandsvorsitzenden mit dem Versuch Trost zu spenden und einem kleinen Büchlein zu dem Thema. Auch wenn es nur ein Textbaustein war, die waren die einzigen, die nicht nur geschrieben haben "das Kundenkonto 073557 haben wir gestrichen. Fazit: Wenn auch nur ein geringer Aufwand, aber positiv aufgefallen
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ich verspreche auch, auf der "richtigen" Seite zu kämpfen
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Ich spiele mal die Spaßbremse und schließe den Thread.
Das bedarf hier wohl nicht wirklich weiterer fachlicher Diskussion.
Ulf, Admin
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