Einkommensteuer bei Einziehung der Mieten durch Zwangsverwalter

  • Zitat

    Aber in der Entscheidung steht wortwörtlich drin, dass der ZV und nicht der IV Steuerpflichtiger ist.

    Aua-ha.
    Der BFH zeigt ja schon länger die Tendenz, die Umsatzsteuer als vom Zwangsverwalter zu berichtigende Verwaltungsausgabe i. S. d. § 155 ZVG anzusehen - was nicht richtig sein kann.
    Möglicherweise meint der BFH jetzt, dass auch die Einkommenssteuer eine solche Verwaltungsausgabe sei.

    Mit einer solchen Entscheidung hätte der BFH die Vollstreckungsmaßnahme "Zwangsverwaltung" de facto abgeschafft.

  • Zitat

    Aber in der Entscheidung steht wortwörtlich drin, dass der ZV und nicht der IV Steuerpflichtiger ist.

    Aua-ha.
    Der BFH zeigt ja schon länger die Tendenz, die Umsatzsteuer als vom Zwangsverwalter zu berichtigende Verwaltungsausgabe i. S. d. § 155 ZVG anzusehen - was nicht richtig sein kann.
    Möglicherweise meint der BFH jetzt, dass auch die Einkommenssteuer eine solche Verwaltungsausgabe sei.

    Mit einer solchen Entscheidung hätte der BFH die Vollstreckungsmaßnahme "Zwangsverwaltung" de facto abgeschafft.

    Die Tendenz ist aber schon sehr lang, BFH vom 23.06.1988, V R 203/83. Vergleiche hierzu auch das zugehörige BMF-Schreiben.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zitat

    Die Tendenz ist aber schon sehr lang, ...

    Deshalb bin ich ja auch bisher gar nicht auf die Idee gekommen, an der Unfehlbarkeit des BFH zu zweifeln.
    Und in dem schweinsalten BMF-Schreiben wird ja auch schön erklärt, was im Hinblick auf die USt. wie zu machen ist.

    Aber wie soll das bei der Einkommenssteuer funktionieren und - dies dürfte dann wohl die entscheidende Frage sein - was bleibt eigentlich für den bestrangig betreibenden Grundpfandgläubiger übrig, wenn aus den Immobilieneinnahmen zunächst persönliche Steuerforderungen des Vollstreckungsschuldners ausgeglichen werden müssen.

  • Der Zwangsverwalter erklärt hier nur die Beträge, soweit seine Verfügungsmacht reicht.....

    Was im Endeffekt dazu führen wird, das jeder für seinen Teil im Rahmen einer einheitlichen Erklärung tätig wird, Insolvenzverwalter, Schuldner, Zwangsverwalter 1, Zwangsverwalter 2, Testamentsvollstrecker, + weiß der Fuchs und hieraus dann im Wege eines Aufteilungsbescheides die Steuern zugewiesen werden.

    Stellt sich dann die Frage, wie denn Verlustvorträge zuzuordnen sind.....


    .und der Grundpfandrechtsgläubiger ?

    Da spielen dann Gleichbehandlungsgedanken eine Rolle: "Es kann nicht sein, dass der Grundpfandrechtsgläubiger die Mieten vereinnahmt, während die übrigen Gläubiger, über § 55 InsO, die Steuern zu tragen haben.

    Da freue ich mich doch schon riesig auf die Umsetzung der Diskussion, dass der Zwangsverwalter auch den freihändigen Verkauf einer Immobilie durchführen soll. Das kann dann zu einer schönen Masseentlastung führen....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Kür wird sein, den Schuldner zur Abgabe einer Steuererklärung zu bewegen. Ansonsten wird dem Zwangsverwalter nur übrig bleiben, seine Einnahmen und Ausgaben dem Finanzamt darzulegen und auf eine gnädige Schätzung zu hoffen. Auch wird es spannend wie zu verfahren ist, wenn die Zwangsverwaltung aufgehoben wird und das Kalenderjahr der Aufhebung noch nicht veranlagt werden kann. Muss der ZV dann Geld zur Seite legen?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Hier hat jetzt der BFH ein Machtwort gesprochen. BFH v. 10.02.2015 - IX R 23/14.
    Die Einkommensteuer ist keine Masseverbindlichkeit sondern vom Zwangsverwalter zu entrichten. :eek:

    Und auch hier: Entscheidung ist jetzt veröffentlicht:

    http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechts…31701&linked=pm

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • UStG § 15

    Dient ein Insolvenzverfahren sowohl der Befriedigung des zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmens wie auch der Befriedigung von Privatverbindlichkeiten des Unternehmers, so ist der Unternehmer aus der Leistung des Insolvenzverwalters grundsätzlich im Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten, die im Insolvenzverfahren jeweils als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden, zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt.

    BFH, Urteil vom 15. April 2015 – V R 44/14

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