ZitatAber in der Entscheidung steht wortwörtlich drin, dass der ZV und nicht der IV Steuerpflichtiger ist.
Aua-ha.
Der BFH zeigt ja schon länger die Tendenz, die Umsatzsteuer als vom Zwangsverwalter zu berichtigende Verwaltungsausgabe i. S. d. § 155 ZVG anzusehen - was nicht richtig sein kann.
Möglicherweise meint der BFH jetzt, dass auch die Einkommenssteuer eine solche Verwaltungsausgabe sei.
Mit einer solchen Entscheidung hätte der BFH die Vollstreckungsmaßnahme "Zwangsverwaltung" de facto abgeschafft.