Nun, § 15a Abs 3 InsO mag ein Haftungsrisiko mit sich bringen, aber welchen Genehmigungsparagraphen soll dies auslösen? ....
Der Ergänzungspfleger geht davon aus, dass § 1822 Nr. 3 BGB zutrifft.
Er hält die dagegen sprechende Entscheidung des BGH, Urteil vom 20. Februar 1989 – II ZR 148/88, wegen der Entwicklungen des GmbH-Rechts (siehe meinen vorherigen Beitrag) für unzutreffend/überholt.
Der Gesetzgeber scheint die Bedenken des Ergänzungspflegers tatsächlich zu teilen.
In § 1852 Nr. 1 b BGB n.F. werden nun Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft führt, ausdrücklich aufgeführt und es ist zukünftig auch der unentgeltliche Erwerb umfasst.
Es stellt sich dann natürlich die Frage, was man bei einer unentgeltlichen Übertragung von GmbH-Anteilen dann prüfen müsste.
Die vollständige Einzahlung der Geschäftsanteile muss nachgewiesen sein, das ist klar. Aber ansonsten kann man doch überhaupt nicht abschätzen, ob irgendwann ein Fall des § 15a Abs 3 InsO eintreten könnte oder andere Haftungsfallen für den Minderjährigen.