Formerfordernis

  • Hallo,

    ich bin neu hier im Forum und habe eine Frage zum Formerfordernis (§ 29 GBO).

    Der Verkauf eines Grundstücks in einem Umlegungsgebiet (§§ 45 - 79 BauGB) bedarf der umlegungsrechtlichen Genehmigung nach § 51 BauGB. Zuständig ist der Umlegungsausschuss der Gemeinde. Wenn nun solch eine Genehmigung etwas umfangreicher ausfällt (mehrere Seiten), muss sie dann entsprechend § 29 Abs. 1 GBO in Form einer öffentlichen Urkunde gefertigt werden (Siegel, Unterschrift, untrennbar verbinden) oder genügen entsprechend § 29 Abs. 3 GBO lediglich Unterschrift und Siegel auf der letzten Seite des Schriftstücks.

    Ich muss als Mitarbeiter des Umlegungsausschusses eine solche Genehmigung vorbereiten.

    Vielen Dank im Voraus.

  • Streng genommen müssen die einzelnen Seiten der Genehmigung m.E. untrennbar verbunden sein, wenn sich nur am Ende Siegel und Unterschrift befinden. Andernfalls wäre wohl jede Seite mit Siegel und Unterschrift zu versehen.

    In der Praxis werden aber häufig auch Genehmigungen usw. akzeptiert, die diese Voraussetzungen nicht voll erfüllen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe die seinerzeit zurückgehen lassen. Nach dem dritten oder vierten Mal hatte es der Umlegungsausschuß (bzw. dessen Geschäftsstelle) begriffen. Davon haben dann auch die Kolleginnen profitiert.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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