Zutreffend. Denn die "zuständige Behörde" muss per gesetzlicher Vorschrift im konkreten Verfahren zur Abnahme einer eV berechtigt sein. Das wäre nur der Fall, wenn § 31 FamFG einschlägig wäre. Bei der Rechnungslegung handelt es sich nach meiner Ansicht jedoch nicht um glaubhaft zum machende Tatsachen, sondern um zu belegende Verfügungen des Betreuers. Dass die in # 6 vorgeschlagene -nicht strafbewehrte- eidesstattliche Versicherung besser ist als nichts, steht auf einem anderen Blatt.
Das überzeugt mich nicht. Es geht nicht um die RL per se, sondern um die Behauptung des Betreuers, dass er selbst keine Barverfügungen vorgenommen hat. Dies ist zweifellos eine Negativtatsachenbehauptung. Das Betr.G hat! im Rahmen der Aufsichtspflicht die Vermögensverwaltung bei RL sachl. und rechn. im Rahmen des § 29 FamFG zu prüfen. § 31 FamFG erfährt lediglich insoweit eine Einschränkung, dass der Betreuer eben nicht Positivtatsachen nur an Eides statt versichern kann, sondern muss, soweit üblich, Belege vorlegen, § 1841 BGB.
Dies heißt aber nicht, dass Negativtatsachen, nicht durch e.V. im Rahmen des Freibeweises glaubhaft gemacht werden können. Da das BetrG die Vermögensverwaltung zu prüfen hat, muss es auch nach §§ 29, 31 FamFG auch zuständige Behörde im konkreten Fall sein.
Die Frage, ob der Betreuer dem Verlangen nachkommen muss bzw. ob dieses mittels Zwangsgeld durchgesetzt werden kann, richtet sich nach der Freibeweiswürdigung, also ob das Ermessen bei einer etwaigen ZG-festsetzung sachgerecht ausgeübt wurde. Ergibt sich aus der übrigen Verwaltung, den sonstigen bisherigen Verfahren, dem Gesundheitszustand des Betroff. (kann er also überhaupt das Bett verlassen) etc. das die Angaben des Betreuers plausibel sind, ist das pauschale durchsetzen der e.V. mittels ZG fehlerhaft.
Ich fordere daher eine e.V. nur im Ausnahmefall an. (Positivtatsachen, also der Empfang des Bargeldes vom Betreuer oder die Erklärung des Betreuten, soweit möglich, lasse ich mir grundsätzlich schon vorlegen, spielt er aber nicht mit, übertreibe ich es nicht.)