Adoption, polizeiliches Führungszeugnis

  • Halle alle zusammen,

    ich habe da eine Frage, weil ich einfach nichts dazu finde.

    Es gibt ja 2 Arten von polizeilichen Zeugnissen, für privaten Gebrauch (Belegart N) und für die Vorlage bei einer Behörde (Belegart O).

    Welches Führungszeugnis (natürlich bezogen auf den Annehmenden) ist nun zum Zwecke der Annahme bei Gericht vorzulegen? Da mir nur widersprüchliche Aussagen vorliegen, und ich sonst nichts handfestes finden konnte, bitte ich etwas verwirrt.

  • Beim hiesigen AG (Sachsen) interessiert es die Richter nicht, welche Belegart das Zeugnis hat, ich hab schon solche und solche gesehen. Hauptsache, es ist ein aktuelles Führungszeugnis.

    Hab deshalb damit zu tun, weil es bei uns im GVP geregelt ist, daß die Rechtspfleger die Adoptionsverfahren vollständig vorbereiten und dann sozusagen entscheidungsreif erst an den Richter vorgelegt werden, der dann Termin bestimmt und seinen Beschluß macht.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Hab deshalb damit zu tun, weil es bei uns im GVP geregelt ist, daß die Rechtspfleger die Adoptionsverfahren vollständig vorbereiten und dann sozusagen entscheidungsreif erst an den Richter vorgelegt werden, der dann Termin bestimmt und seinen Beschluß macht.

    Dafür hätte ich gerne die gesetzliche Grundlage, da das von § 14 Abs. 1 Nr. 15 RPflG nicht gedeckt ist. Ich würde dringend anraten, die Kommentierung zu diesem § zu lesen.

    Der Rechtspfleger ist im Adoptionsverfahren nur zuständig für die Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft des JA (§ 1751 Abs 1 S 4 BGB) und für § 1758 Abs 2 S 2. Der Rest ist Richtersache.

  • Dafür hätte ich gerne die gesetzliche Grundlage, da das von § 14 Abs. 1 Nr. 15 RPflG nicht gedeckt ist.

    Dafür gibt es auch keine, das wurde hier schon immer so gemacht :D

    Als problematisch würde ich es aber nicht ansehen, ich sehe das einfach als eine verwaltungstechnische Anordnung im GVP. Dort steht halt drin, daß das so zu sein hat und berührt mich mE nicht als Rechtspfleger (denn das RPflG ist insoweit ja eindeutig), sondern als weisungsgebundener Beamter.

    Im Übrigen sind die Sachen auch relativ simpel zu bearbeiten, die Richter haben Listen erstellt mit den für die jeweiligen Fälle (mdj./vollj.) erforderlichen Unterlagen. Meine Aufgabe ist es lediglich, allen Beteiligten so lange nachzurennen, bis alle Unterlagen vorliegen. Ggf. bestelle ich mal noch einen Erg.-Pfl. zur Anhörung eines mdj. Geschwisterkindes, aber das mache ich dann in meiner originären Funktion als RPfl.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Diese vorbereitende Tätigkeit hat mit § 14 RpflG nichts zu tun, sie stellt nämlich keine Rpfl-Tätigkeit dar. Genauso gut hätte man diese Vorbereitung dem einfachen Dienst zuweisen können; die Bearbeitung im Sinne des Gesetzes wird erst dann vorgenommen, wenn der Richter sich den Antrag und das Elaborat desjenigen, dem die Vorbereitung zugewiesen ist, schnappt. Ob da jemand schon drübergeguckt hat bzw. sogar ein unterschriftsreifes Ergebnis zu Papier gebracht hat, interessiert nicht.
    Der Geschäftsverteilungsplan weist somit die Vorbereitung nicht dem Funktionsträger "Rechtspfleger" zu, sondern dem weisungsgebundenen Beamten des gehobenen Dienstes.

  • Vielen Dank für Eure Meinungen.
    Der in meinem Fall zuständige Richter begnügt sich auch mit dem Führungszeugnis zum privaten Gebrauch.


    Da scheinbar jedes Gericht, bzw. jeder Richter dies unterschiedlich handhabt, ist dieser Umstand aus der Sicht eines Beraters äußerst unbefriedigend.

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