Vor zig Jahren hat A an B Grundbesitz übertragen und sich die Rückübertragung für bestimmte Fälle vorbehalten. Gemeinsam mit der Umschreibng auf B wurde eine RückAV für A eingetragen.
Inzwischen ist der frühere Eigentümer B verstorben und von A allein beerbt worden. GB ist auf A berichtigt.
Jetzt beantragt A in einfacher Schriftform die Löschung der AV "als gegenstandslos", da ihn selbst die gesicherte Rückübertragungsverpflichtung nicht treffen könne. Evtl. Ansprüche seien durch Konfusion erloschen, so dass die RückAV zu löschen ist.
Weitere eingetragene Belastungen gibt es nicht.
Wie seht Ihr das? Mir wäre eine Löschungsbewilligung natürlich lieber aber mir fällt im Moment wenig ein, womit man die Argumente des A entkräften könnte.
Vor allem auch das Wiederaufladen usw. zieht hier ja nicht, da dieses nur zwischen A und B möglich gewesen wäre, so dass evtl. geänderte Ansprüche nun erloschen sein dürften.