Abtretung der Sicherheitsleistung an anderen Bieter beim Gebot auf mehrere Ausgebote

  • Hallo Leute!

    Eine Frage:
    Wir haben im Versteigerungstemrin den Fall, dass es 2 Einzelausgebote gibt (Grdst.1 und Grdst.2). Der Wert von Grdst. 1 ist höher als der von Grdst. 2.

    Es bietet der A) auf Einzelausgebot Grdst. 1 und die Gläubigerin verlangt Sicherheitsleistung. Der A leistet durch Scheck in korrekter Höhe.

    Jetzt bietet B auf Einzelausgebot Grdst. 2) und die Gläubigerin verlangt auch Sicherheitsleistung. Der B hat keine Sicherheitsleistung dabei und tritt B jetzt seine SHL ab. Da der Wert des Grdst. 1 höher ist als der Wert von Grdst. 2, ist auch die Höhe der SHL nicht zu beanstanden

    Was mache ich dann? Meiner Meinung nach muss ich das jetzt nach Wegfall der SHL der A das Gebot des A) zurückweisen, da nunmehr die SHL nicht mehr ordnungsgemäß erbracht wird. :gruebel:

  • Bitte den Sachverhalt noch mal klarstellen:
    A leistet in korrekter Höhe?
    Wenn Höhe nur für Grundstück 1, ist seine SHL "aufgebraucht", wenn Höhe für Gesamtausgebot, ist höherer Betrag frei und kann verwendet werden. Ebenso wenn Gebot A erloschen ist. Aber nicht das dann A und B abwechselnd mit der gleichen Sicherheit bieten wollen, sobald ein Gebot erlischt...

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Grdst A: Wert 100.000,00 €, SHL: 10.000,00 €
    Grdst B: Wert 40.000,00 €, SHL: 4.000,00 €


    A hat SHL in Höhe von 10.000,00 € geleistet und sagt jetzt (sein Gebot besteht noch auf Grdst. A und er hat nur 10.000,00 € als SHL): Ich trete meine SHL an B in Höhe von 4.000,00 € ab.

    Geht das?

  • Nein, außer wenn A überboten wurde.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hallo Leute!

    Eine Frage:
    Wir haben im Versteigerungstemrin den Fall, dass es 2 Einzelausgebote gibt (Grdst.1 und Grdst.2). Der Wert von Grdst. 1 ist höher als der von Grdst. 2.

    Es bietet der A) auf Einzelausgebot Grdst. 1 und die Gläubigerin verlangt Sicherheitsleistung. Der A leistet durch Scheck in korrekter Höhe.

    Jetzt bietet B auf Einzelausgebot Grdst. 2) und die Gläubigerin verlangt auch Sicherheitsleistung. Der B hat keine Sicherheitsleistung dabei und tritt B jetzt seine SHL ab. Da der Wert des Grdst. 1 höher ist als der Wert von Grdst. 2, ist auch die Höhe der SHL nicht zu beanstanden

    Was mache ich dann? Meiner Meinung nach muss ich das jetzt nach Wegfall der SHL der A das Gebot des A) zurückweisen, da nunmehr die SHL nicht mehr ordnungsgemäß erbracht wird. :gruebel:

    Wie soll da was abzutreten sein. Der Scheck des A liegt im Umschlag auf dem Tisch des Rechtspflegers und der wird ihn ohne Übergebot nicht mehr herausgeben.

    Was mir aber in diesem Zusammenhang schon untergekommen ist: Scheck für Bieter A wird abgegeben, es erfolgt Übergebot durch B. Jetzt will A sofort gehen und sofort seinen Scheck zurück haben und nicht das Ende der Versteigerung abwarten (vermutlich weil zwei Zimmer weiter ein weiterer Termin läuft). Wie würden Sie entscheiden? :teufel:

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Wenn das Gebot erloschen ist, ist auch die SHL nicht mehr erforderlich.

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  • Die Rückgabe der SHL vor Ende der Bietzeit ist "nicht ganz ohne". Es wäre denkbar, dass das Übergebot des B aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam ist (vgl. § 72 Abs. 1, 2 ZVG) und A Meistbietender bleibt. Die Sicherheitsleistung würde ich nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Beteiligten herausgeben, der sie verlangt hatte und dies protokollieren.

  • Die Rückgabe der SHL vor Ende der Bietzeit ist "nicht ganz ohne". Es wäre denkbar, dass das Übergebot des B aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam ist (vgl. § 72 Abs. 1, 2 ZVG) und A Meistbietender bleibt. Die Sicherheitsleistung würde ich nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Beteiligten herausgeben, der sie verlangt hatte und dies protokollieren.

    Andererseits ist der gültig überbotene Bieter von seiner Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, frei (vgl. Stöber RN 5 zu § 70)

    Interessante Frage, mit welcher Begründung das Gericht dem Bieter die Rückgabe der Sicherheit verweigern will.

    Im vorliegenden Sachverhalt stellt sich die Frage jedoch nicht, da A zum Zeitpunkt der vermeintlichen Abtretung noch gar nicht wirksam überboten worden war, so dass über die bereits erbrachte Sicherheitsleistung auch noch nicht verfügt werden konnte.

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

  • Danke, die Stelle hatte ich gesucht.

    "Verweigern" ist vielleicht etwas überzogen. Er muss ja nur noch ein paar Minuten länger warten. :D
    Ich habe ja nur angemerkt, dass die Rückgabe während der Bietzeit ggf. bedenklich sein könnte.

    Auch Stöber schreibt, dass sich im Fall des Übergebots empfiehlt, den Schluss der Versteigerung abzuwarten.

  • Ist ja alles richtig und praktikabel.

    Aber spinnen wir den Sachverhalt doch mal weiter.
    A hat ein gültiges Gebot inklusive Sicherheitsleistung abgegeben.
    A wird von B überboten.
    Seine Sicherheit ist folglich frei.
    Nunmehr bietet C.
    C hat keine Sicherheit.
    A ist Kumpel von C und will seine Sicherheit zurück, um sie C zu geben.
    Der Rpfl. macht das aber nicht, weil er lieber das Ende der Bietzeit abwarten will.
    Gebot von C wird mangels Sicherheitsleistung zurückgewiesen.
    B bekommt den Zuschlag und der Schuldner legt Zuschlagsbeschwerde ein.

    Auch wenn man ungern während der Bietzeit Sicherheitsleistungen herausgibt, wird das
    wohl im Zweifel auf ausdrücklichen Antrag unumgänglich sein.

    Die Frage von Bukowski (#7) ist deshalb wie folgt zu beantworten:
    A darf die Sicherheit zurückverlangen, um zwei Zimmer weiter erneut zu bieten.

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    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

  • Und was wäre daran falsch, wenn ich dazu noch die Zustimmung des die Sicherheit Verlangenden erwarte, erhalte und protokolliere? :confused:

  • Kurze Frage nach Freigabe, kurze Antwort ("ja") und Rückgabe sodann ist kein Problem und es wird sich sicherlich auch keiner dagegen beschweren. Problematisch wird es dann erst, wenn die Zustimmung nicht erteilt wird. M.E. ist ein erloschenes (!) Gebot erledigt, SHL nicht mehr erforderlich, für was auch, und kann zurückgegeben werden. Wenn das Gebot nicht erloschen ist, ist auch die SHL nicht frei.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich halte es mit jörg und verlange Zustimmung des Gläubigers. Dieser hat die Sicherheit verlangt, diese wurde geleistet und zwar auch für zukünftige Gebote des Sicherheitsleistenden. Die Sicherheitsleistung ist dadurch mitnichten frei, wenn der Sicherheitsleisende überboten wurde. Vorzeitige Rückgabe daher nur mit Zustimmung des Gläubigers.

  • Ich habe es noch nicht erlebt, dass jemand, der die SHL zurückhaben will, weil er keine Gebote mehr abgeben oder sogar den Termin verlassen will, dann doch noch mal bietet. Falls das doch mal passieren sollte, gillt das frühere Verlangen nach SHL.

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