Wann entsteht eigentlich ein Anspruch auf Erstattung von Kfz-Steuer. Doch wohl erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sofern das Fahrzeug nicht Massebestandteil ist. Anderenfalls mit Abmeldung des Fahrzeugs.
Ich frage deshalb, weil bei mir jetzt vermehrt Fälle auftreten, die alle ähnlich dem nachfolgenden Sachverhalt ablaufen.
Eine größere Gesellschaft stellt am 20. Juli 2011 Insolvenzantrag; die Eröffnung findet am 01. Oktober 2011 statt. Nachdem irgendwer dem Finanzamt weiß gemacht hat, zwei Fahrzeuge der Schuldnerin wären unpfändbar und deshalb nicht Bestandteil der Insolvenzmasse, teilt dass Finanzamt am 15. Februar 2012 mit, dass es die zu viel gezahlte Kfz-Steuer (Zeitraum 01.04.2011 bzw. 08.04.2011) erstattet, zugleich aber mit Lohnsteuer für den Monat Juni 2011 verrechnet wird.
Sofern man darauf abstellen will, dass das Finanzamt bei Entstehung der Aufrechnungslage die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin kannte, muss man wohl den relevanten Zeitraum frühestens auf den 10. Juli 2011 (Fälligkeit der Vorauszahlung Lohnsteuer Juni 2011) legen. Am 10. Juli 2011 bestanden Steuerrückstände von insgesamt EUR 251.869,47, die im Wesentlichen aus den Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate April 2011 und Mai 2011 resultieren. Meines Erachtens spricht hier alleine die Höhe der Steuerrückstände für sich.