• Guckst Du hier. Der eigentliche Hammer an der Entscheidung ist, dass man die Masseverbindlichkeiten aus Raummiete statt mit Kündigungsfrist nach § 109 InsO mit der Freigabe auf einen Schlag loswerden kann.

    (Ergänzung: Nur Arbeitsverhältnissen kann man sich nicht sofort entledigen, da hat der BAG ja vor geraumer Zeit entschieden, dass man hier vorgehen muss wie bei einem Betriebsübergang.)

  • (Ergänzung: Nur Arbeitsverhältnissen kann man sich nicht sofort entledigen, da hat der BAG ja vor geraumer Zeit entschieden, dass man hier vorgehen muss wie bei einem Betriebsübergang.)

    Wirklich wahr? Das Problem hat sich bisher nie gestellt, da die Arbeitnehmer in diesen Fällen meist eh schon gekündigt waren oder sich nicht gerührt haben. Aber für den Fall, dass sie einfach im freigegebenen Unternehmen weiterarbeiten, können sie doch nur dort Gehaltsansprüche geltend machen?!

  • Ich bin gerade nicht sicher, ob der BAG das schonmal ausdrücklich entschieden hat, oder ob ich das aus der Entscheidung des BAG vom 05.02.2009 entnommen habe (dort Rz. 25f.).

    In der Praxis wird das natürlich gerade bei Kleinstunternehmern nicht so heißt gegessen wie es gekocht wird, zumal wenn es um Minijobber geht.


  • In der Praxis wird das natürlich gerade bei Kleinstunternehmern nicht so heißt gegessen wie es gekocht wird, zumal wenn es um Minijobber geht.

    Ds stimmt, aber auch einen Minijobber müsste man kündigen und hätte im Auslauf der Kündigungsfrist eine Masseverbindlichkeit an der Backe...

  • Guckst Du hier. Der eigentliche Hammer an der Entscheidung ist, dass man die Masseverbindlichkeiten aus Raummiete statt mit Kündigungsfrist nach § 109 InsO mit der Freigabe auf einen Schlag loswerden kann.

    (Ergänzung: Nur Arbeitsverhältnissen kann man sich nicht sofort entledigen, da hat der BAG ja vor geraumer Zeit entschieden, dass man hier vorgehen muss wie bei einem Betriebsübergang.)

    Das mit den Arbeitsverhältnissen und der von Dir weiter oben zitierten Entscheidung des BAG steht natürlich jetzt im Widerspruch zu der BGH-Entscheidung, mindestens jedoch scheinbar.

    Zitat

    Es handelt sich um eine Art Freigabe des Vermögens, welches der gewerblichen Tätigkeit gewidmet ist, einschließlich der dazu gehörenden Vertragsverhältnisse (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 175/10)

    da wäre jedoch noch zu klären, was ein dazugehöriges Vertragsverhältnis ist, insbesondere wenn der Schuldner vorher einen Betrieb mit 50 AN gehabt hat.

    Vielleicht mal wieder was für den Großen Senat, bei dem der BGH, wie mit der Anfechtung bei AN, den den kürzeren Strohhalm zieht.....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Dito.

    Ich glaube allerdings nicht, dass das eine Sache für den Großen Senat werden kann, weil die Arbeitnehmer-Forderungen sich ja wirklich auf Gehaltszahlung richten würden, und da ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte eindeutig.

  • Zuständigkeit der Arbeitsgerichte eindeutig.


    Ja, wenn ein AN sein Gehalt beim IV einklagte, müßte das wohl am Ende das BAG entscheiden. Aber wenn es bei seiner Entscheidung inhaltlich von der o.g. BGH-Entscheidung abweichen wollte, müßte das BAG nach § 2 RsprEinhG den GemS anrufen, oder? Immer vorausgesetzt, man versteht den BGH so, daß auch Arbeitsverhältnisse gemeint sind.

    Einmal editiert, zuletzt von zonk (28. März 2012 um 17:47)


  • Bei der normalen "Wer-nichts-wird-wird-Wirt" Klientel ist eine Fortführung im Insolvenzverfahren ein - nett ausgedrückt - mutiges Unterfangen, zumal man in einer Kneipe keinerlei Kontrolle über Umsatz, Wareneinsatz und Entnahmen hat.

    Dies ist ein unvollständiges Zitat:

    Wer nichts wird wird Wirt, wer garnichts wird wird Schankwirt.

    Ergänzung: und ist ihm auch dieses nicht gelungen, macht er in Versicherungen. (jetzt der Spruch eines guten Freundes von mir: und ist er dazu noch zu dumm, besucht er das juridicum). :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • ja ja, der neue 35 Inso.... hm, das ist so ein Teil alla ichsche binne voll de beste pizzabäcker, aber küche iste zu heiße...
    Irgendwie gab es mal den 157 InsO (hab jetzt nicht nachgeguckt, ob der schon wieder wech ist....).
    Also die Situ der Verfahrenseröffnung eines laufenden Unternehmens sollte den Verwalter nicht unvermittelt treffen (Gerichte, die da kein Gutachten einholen - allein schon wg. der anzunehmenden sonstigen Masseverbindlichkeiten in spe - arbeitet nicht lege artis. Für den Fall, dass das Verfahren über Kostenstundung eröffnet wurde, muss sich das Gericht bzw. der Gutachter fragen, ob bei Aufrechterhaltung der Selbständigkeit eine wirtschaftlich sinnvolle Prognose gegeben ist. Ist sie dies nicht, wäre der Stundungsantrag zurückzuweisen; ist eine sinnvollve wirtschaftiche Prognose gegeben, ist bis zum Berichtstermin fortzuführen.
    Diese "die Angst des Tormanns vor'm Elfmeter" - Regelung gehört in die Tonne !

    Diese Meinung, die ich - glaube ich - von Dir schon einmal hier gelesen habe, teile ich nicht. Die Freigabe hat m.E. nichts mit irgendwelchen Verwalterängsten zu tun sondern ist einfach ein vernünftiges Mittel, um unsinnige selbständige Tätigkeiten zu behandeln.

    Ich bin aber der Meinung, dass eine Freigabe ordentlich begründet werden muss. Letztendlich muss man genau darstellen, wie die Ertragslage aussieht, wie sie sich entwickeln könnte (Prognose) etc. Wenn dabei nur Minus oder Minimalbeträge rauskommen, ist 35 Abs. 2 m.E. eine sinnvolle Sache.

    Gegenüber den Gläubigern gehört so etwas jedoch gut begründet. Deswegen ja auch meine Frage.

    Genau darum geht es: Gegenüberstellung von Fortführungs- und Liquidationsbilanz. Fällt die Fortführungsprognose negativ aus ist zu liquidieren. Ist aber nix zu liquidieren ist freizugeben. Das war schon zu Zeiten der KO so, und das lief - jedenfalls bei unseren Verwaltern - so. Die befürchteten Dinge, wie Haftung für UST etc. waren schon vor der Neuregelung abgegessen !

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