Kopiekosten Erstattungsfähig

  • Hallo,
    der Rechtsanwalt beantragt folgende Kopien zu erstatten:
    210 Kopien aus der Fallakte der Polizei, 438 Kopien der Strafakte, 32 Kopien der Strafanzeige, 82 Kopien aus der Hauptakte eines verbundenen Verfahren, 34 Kopien von Belegen und REchnungen.
    Ich hatter vorher nur Anmeldungen zur Erstattung von Kopien, die aus der Strafakte stammen, sind die anderen Kopien aus dem Ermittlungsverfahren (Polizeiakten etc.) auch erstattungsfähig?
    Gruß

  • Überprüfung der Geltendmachung der Dokumentenpauschale im (sozial)gerichtlichen Verfahren
    Die Kosten für Ablichtungen sind erstattungsfähig, soweit sie zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten sind. Bei der Beurteilung, was zur Bearbeitung der Sache sachgemäß ist, ist auf die Sicht abzustellen, die ein verständiger und durchschnittlich erfahrener Rechtsanwalt haben kann, wenn er sich mit der betreffenden Verwaltungs- bzw. Gerichtsakte beschäftigt und alle Eventualitäten bedenkt, die bei der dann noch erforderlichen eigenen Bearbeitung der Sache auftreten können. Dem Rechtsanwalt ist ein gewisser Ermessensspielraum zu überlassen.Allerdings kann derjenige, der sich nicht der Mühe unterziehen will den Umfang der Ablichtungen bei Erhalt der Akten konkret und sachbezogen zu bestimmen, die Kosten für überflüssige Schreibauslagen nicht auf die Staatskasse bzw. den erstattungspflichtigen Gegner abwälzen. Voraussetzung für die Anerkennung von Fotokopierkosten im Festsetzungsverfahren ist nach Nr. 7000 Ziff. 1 a) VV RVG, dass der Beteiligte Tatsachen darlegt, aus denen sich schlüssig die Notwendigkeit der Kopien für eine sachgerechte Prozessführung ergibt. Dabei ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Gebotenheit der Anfertigung von Kopien zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache zu ermitteln. SG Stuttgart, Beschluss vom 10.01.2011, S 24 SF 9117/09 E, S 24 SB 6379/07, juris

    Ich glaube schon, dass er auch diese Kosten geltend machen kann. Jedoch muss er dir die Notwendigkeit nachweisen. Hierzu auch im RAST Forum unter Rechtsprechungshinweise, Seite 1 weitere Entscheidungen einiger Obergerichte.

  • Nein, nicht der Rechtsanwalt muß die Notwendigkeit nachweisen. Die Staatskasse muß nachweisen, welche Auslagen im konkreten Einzelfall gerade nicht notwendig gewesen sein sollen.

    KG vom 20. Juni 2005, 3 Ws 20/05 (LS): Grundsätzlich sind alle Auslagen des beigeordneten Anwaltes, mithin auch die Kosten für das Anfertigen von Aktenauszügen, als für eine sachgerechte Wahrnehmung der Interessen eines Beschuldigten bzw. Angeklagten notwendig und erforderlich anzusehen und es obliegt der Staatskasse nachzuweisen, welche Auslagen im konkreten Einzelfall für die sachgerechte Interessenwahrnehmung nicht geboten waren. Dies gilt indes nicht, wenn gewichtige Anhaltspunkte ersichtlich sind, nach denen einzelne Auslagen unnötig verursacht wurden. In diesen Fällen obliegt es dem Rechtsanwalt, die Erforderlichkeit der Auslagen zu belegen, wobei ihm allerdings ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen ist.

    Oder auch OLG Düsseldorf vom 5. März 2007, 1 Ws 12/07 (LS): Die Ablehnung der Erstattung der Auslagen mit der Begründung, die Ablichtungen seien nicht notwendig gewesen, kommt nur dann in Betracht, wenn schon zum Zeitpunkt der Fertigung der Ablichtungen zweifelsfrei feststand, dass die abgelichteten Unterlagen für eine sachgerechte Verteidigung nicht benötigt werden.

    Wenn Beiakten vorhanden sind, dann hat das einen Grund. Dieser Grund ist für StA und Gericht genauso vorhanden wie für den Verteidiger. Nach der Aufzählung sind das sowieso alles Kopien aus der Akte, wenn auch differenziert wird nach Fallakte/Strafakte/Hauptakte etc.

  • Würde ganz aus der Ferne betrachtet durchaus zur Erstattungsfähigkeit tendieren, solange der gesamte Aktenumfang nicht überschritten wird - wäre z.B. dann der Fall wenn die Strafanzeige lediglich 20 Seiten einschließlich Anlagen hätte, er aber wie oben 32 abrechnet.

  • Wie kommt der RA an Polizeiakten? Bei uns ist immer alles zusammen im Akt. Würd da nicht allzu kleinlich sein, da wirst Du ja nicht fertig. Verbundene Verfahren sind auf jeden Fall erstattungsfähig und auch die ganzen Belege usw. aus den Sonderheften.
    Wenn natürlich die Fallakte der Polizei und die Anzeige relativ identisch sind, dann könnt man überlegen..

    Ich werd meistens erst wach, wenn die Kopien doppelt so viel wie der Aktenumfang sind. Dann sind s oft Kopien für den Mandanten und da kann man dann besser streiten.

  • Wie kommt der RA an Polizeiakten? Bei uns ist immer alles zusammen im Akt. Würd da nicht allzu kleinlich sein, da wirst Du ja nicht fertig. Verbundene Verfahren sind auf jeden Fall erstattungsfähig und auch die ganzen Belege usw. aus den Sonderheften.


    Den von mir fett markierten Teil würde ich so nicht unterschreiben.

    Eine Erstattung von Kopiekosten für verbundene Verfahren im Rahmen der Pflichtverteidigervergütung ist nur möglich, wenn die Pflichtverteidigerbestellung auf diese erstreckt wurde bzw. die Verbindung vor der Bestellung erfolgte.

  • sofern es hier um beiordnungsansprüche geht (ist dies denn so?), stimme ich adora belle vollumfänglich zu.
    es ist meist sehr schwer, dann geltend gemachten kopiekosten (auch wenn sie manchmal recht hoch sind) zu widersprechen. hatte in den letzten zwei jahren nur einen einzigen fall, dieser liegt jedoch noch beim olg ^^

  • Wie kommt der RA an Polizeiakten? Bei uns ist immer alles zusammen im Akt. Würd da nicht allzu kleinlich sein, da wirst Du ja nicht fertig. Verbundene Verfahren sind auf jeden Fall erstattungsfähig und auch die ganzen Belege usw. aus den Sonderheften.


    Den von mir fett markierten Teil würde ich so nicht unterschreiben.

    Eine Erstattung von Kopiekosten für verbundene Verfahren im Rahmen der Pflichtverteidigervergütung ist nur möglich, wenn die Pflichtverteidigerbestellung auf diese erstreckt wurde bzw. die Verbindung vor der Bestellung erfolgte.

    Seh ich nicht so. Der Anwalt kann immer argumentieren, dass er die verbundenen Verfahren zur Verteidigung/Vorbereitung benötigt hat. Da kann man schwer was dagegen sagen. Würde zu einem unverhältnismäßigen Notwendigkeitsstreit führen.

  • Hallo, es geht um einen Antrag eines Rechtsanwalts, der die Gebühren zzgl. Auslagen gegen Landeskasse festsetzen lassen will aufgrund Freispruch des Angeklagten.

  • dann liegt der fall anders!
    zum einen entscheidest du als rechtspflegerin und nicht als udg, zum anderen hörst du ja die bez.rev.´in (und zwar als vertreterin der gegenseite=staatskasse) vorher an. wenn die keine einwände gegen die kopiekosten geltend macht, würde ich entsprechend festsetzen. außer du hast viel zeit und findest auf anhieb etwas, dass dir als begründung für eine absetzung ausreicht.

  • ... außer du hast viel zeit und findest auf anhieb etwas, dass dir als begründung für eine absetzung ausreicht.

    Eben. Wenn das Nichterfordernis hier nicht geradewegs ins Auge springt und die Kopiezahlen vom Umfang her passen: festsetzen.

  • Hatte den bezi vorher schon angehört und dieser meinte, dass die Kopiekosten ihm zu hoch vorkommen und ich sollte dann die Nachweise einholen und über die Erstattungsfähigkeit selbst entscheiden. Werde das jetzt auch machen und bejahe die Erstattungsfähigkeit. Danke....

  • Guten Morgen zusammen, ich würde dieses Thema gerne nochmal aus der Versenkung holen, habe nichts Passenderes gefunden.

    Ich habe einen Pflichtverteidigerantrag vorliegen. Wir haben mehrere verbundene Verfahren, in den meisten war er vor Verbindung nicht tätig, sodass hierfür keine Gebühren angefallen sind. Jetzt hat der RA aber die Kopiekosten jeweils unter den zugehörigen Aktenzeichen aufgelistet (mit Mehrwertsteuer dazu), was zur Übersichtlichkeit ja eine gute Idee ist. Aber dabei hat er für jede Akte die ersten 50 Kopien à 0,50 EUR abgerechnet.. das stört mich. Die Kopien sind ja nur nach der Verbindung im Rahmen der Bearbeitung des laufenden Verfahrens im Ganzen entstanden, nicht bereits durch eigene Einarbeitung in diese Verfahren. Müssten diese Kopien dann nicht auch nur mit 0,15 EUR abgerechnet werden, da sie zu den Kopien im führenden Verfahren gehören?

    Freue mich über jede Meinung :saint:

  • Jep. Wenn die Kopien überhaupt erst nach Verbindung gefertigt wurden, dann gibt es nur noch ein Verfahren, in dem diese Kosten anfallen können.

    Bei den hinzuverbundenen Verfahren, in denen der RA vorher bereits tätig war, kommt es auf den konkreten Zeitpunkt an. Akteneinsicht vor Verbindung - gesonderte Abrechnung der Kopien. Akteneinsicht erst danach - Abrechnung der Kopien mit der Hauptakte.

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