Einen Aspekt aus "Fragen bei Einbenennungsanhörung" möchte ich herausgreifen, bevor er dort untergeht.
Bamberger/Roth, BGB, Rdnr. 14 zu § 1618 (in beck-online) sagt:
"Sind beide Eltern sorgeberechtigt, muss der Familienrichter entscheiden, da es sich inhaltlich um die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Sorgeberechtigten handelt (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 RPflG)."
Das Problem, das Bamberger/Roth anspricht gibt es wohl erst seit 2002, seit die Einbenennung durch eine Änderung des § 1618 BGB auch bei gemeinsamer Sorge möglich ist.
Gibt es dazu schon Gerichtsentscheidungen?