Aktenführung bei Aufgebot von mehreren Briefen

  • Hallo zusammen,

    ich habe gerade schon die SuFu bemüht, aber nichts Richtiges gefunden.

    Ich wüsste gerne, wie das an anderen Gerichten mit der Aktenführung gehandhabt wird, wenn ein Schriftsatz mit Anträgen auf Durchführung des Aufgebotsverfahren für mehrere verloren gegangene Briefe eingeht.

    Hier wird es bisher so gemacht, dass dann eine Akte angelegt wird, Schriftsatz reingeheftet, fertig.
    Das kommt schon öfter mal vor, meistens sind es dann aber nur zwei Briefe.

    Jetzt habe ich allerdings ein Verfahren, in welchen für fünf!!! Briefe auf einmal das Aufgebot beantragt wurde. Es handelt sich um denselben Eigentümer, jedoch drei verschiedene Grundstücke sowie drei verschiedene Gläubiger.

    Ich habe allein für die erste Prüfung des Antrags und das Verfassen der Zwischenverfügung 90 Minuten gebraucht (hab extra auf die Uhr geguckt), da natürlich wieder einige Angaben/Nachweise fehlten.

    Dieses Verfahren habe ich jetzt mal zum Anlass genommen, die hier praktizierte Verfahrensweise, einen Schriftsatz als eine Sache einzutragen, in Frage zu stellen.

    Leider konnte ich weder der AktO etwas Verbindliches entnehmen, noch wusste von den Kollegen jemand genau wie es richtig geht.
    Einen Anhaltspunkt bietet nur das hiesige PC-Programm, mit welchem die Aufgebote und Ausschließungsbeschlüsse gefertigt werden. Das sieht immer nur einen Brief pro Verfahren vor.
    Was aber nichts heißen muss, da dieses Programm bekanntermaßen nicht immer praxistauglich ist.

    Es widerstrebt mir nun, dass dieses Mammutverfahren, das mich bestimmt noch einige Stunden Zeit kosten wird (inklusive Rumbasteln an dem Aufgebot in dem Computerprogramm), nur als ein einziges Verfahren gezählt wird (und nachher heißt es dann noch, die Zahlen sind rückläufig).

    Bisher habe ich keine Vorschrift gefunden, die einer Trennung in fünf Verfahren entgegenstehen würde.
    Ich wollte aber gerne nochmal hier nachhören, wie das grundsätzlich so an anderen Gerichten gemacht wird und, ob vielleicht doch jemand etwas weiß, was einer Trennung entgegen stünde (außer, dass die Kosten für die Veröffentlichung mehrmals anfallen würden).

    Vielen Dank schonmal!

  • :D hallo Katharina....

    also bei mir hier ist es ebenfalls so, dass es nur ein Aktenzeichen ist.

    Ich (persönlich) verstehe deine Ansichten und deinen Unmut...

    Ich denke aber das es sich nicht immer anders machen lässt.

    * du ziehst 1 mal die Grundakten bei und nicht 5 mal....
    * du prüfst e1 mal und nicht 5 mal und monierst daher auch nur 1 x alle Fehler etc
    * du kannst es in einem "Rutsch" veröffentlichen und musst es nicht 5 mal machen..

    daher ist es aus prozessökonomischer und kostenrechtlicher Sicht sinnvoll es auch als eine Akte laufen zu lassen....

    auch wenn diese Akten den Zeitrahmen manchmal mächtig ausreizen..

    Wir sind hier mehrere Kollegen und ich mache die Aufgebote nicht alleine.. wenn ich jetzt überlege 5 Akten und 3 Kollegen damit befasst... das gibt auch nur "kuddelmuddel"....

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Auch bei uns wird in dem geschilderten Fall nur eine Akte angelegt. Beim Aufgebot und AB arbeite ich dann regelmäßig mit a), b), c) oder 1., 2., 3. usw.

  • * du ziehst 1 mal die Grundakten bei und nicht 5 mal....
    * du prüfst e1 mal und nicht 5 mal und monierst daher auch nur 1 x alle Fehler etc
    * du kannst es in einem "Rutsch" veröffentlichen und musst es nicht 5 mal machen..


    Das ist ja gerade das Problem in dem vorliegenden Riesenverfahren:

    Ich muss drei Grundbuchakten beiziehen (und durchgucken).
    Ich muss für drei verschiedene Gläubiger die Vertretungsberechtigung der handelnden Personen prüfen sowie die Rechtsnachfolge und die e.V.
    Ich muss fünfmal prüfen, wo bzw. bei wem der Brief verloren gegangen ist.

    Und wenn ich nachher das Aufgebot bzw. den Beschluss mache, muss ich auch fünfmal den Text per Hand eintippen (dank dem PC-Programm).

    Das einzige, was ich nur einmal gemacht habe ist die Zwischenverfügung.
    Die ist dafür aber auch 1 1/2 Seiten lang.

    Trotzdem danke für deine/eure Antwort/en, auch wenn ich mir eine andere gewünscht hätte ;)

  • Wir machen pro Brief ein Verfahren. Wieso weshalb warum, ehrlich gesagt keine Ahnung.

    Aber ich finde es auch praktischer und übersichtlicher. So wird auch verhindert, dass wenn in bei einem Brief Rechte angemeldet werden das restliche Verfahren gestoppt/verzögert wird. Oder wenn wegen einem Brief intensiver noch ermittelt werden muss usw. Kam alles schon vor und hat gezeigt, dass es so besser geht.

  • Und wie läuft das praktisch? Es kommt ein Antrag mit verlorenen 3 GS-Briefen rein. Der wird jetzt kopiert und aufgeteilt? :gruebel:
    Es müsste dann ja auch 3x Vorschuss erfordert werden. Irgendwie habe ich bei der Methode Bedenken. Bei uns würden sie wahrscheinlich sagen: "Nummern-Schinderei". :D

  • Ein bisschen Arbeitsbeschaffung ist die geschilderte Vorgehensweise schon. Warum in aller Welt sollen für ein Aufgebotsverfahren Grundakten beigezogen werden?

    Das Aufgebot hat mit dem Grundbuch eher wenig zu tun. Es geht nicht um die Grundpfandrechte, es geht nur um ein buntes DIN-4-Blatt.

    Was das Eintippen angeht, so hat doch jeder WORD-Vorlagen angelegt, z. B. für mehre Briefe, für Zwischenscheine, Texte für Banken die durch Fusion verschwunden sind. Man kann doch nicht jedesmal das Rad neu erfinden. Texte, die von Routinetexten abweichen, werden doch als Vorlage abgespeichert. Es gibt fast nichts, was nicht wiederkehrt.

  • 13 genau so und Nummerschinderei naja bei uns wird das ganze eh nicht gezählt weder bei Se noch bei Rpfl.


    @rusu also ich schau in der Regel ins Grundbuch aber nur in Solum, alleine um zu sehen ob die Bezeichnung usw. stimmen. Bei Gläubigeraufgeboten ziehe ich auch mal die GB-Akte zu rate.

  • Warum in aller Welt sollen für ein Aufgebotsverfahren Grundakten beigezogen werden?

    Habe ich aber auch immer so gemacht. Aus den Grundakten ergibt sich z.B., wem der Brief (zuletzt) übersandt wurde und es können sich möglicherweise Anhaltspunkte zum Verbleib ergeben. Und zweimal befand sich sogar der angeblich verschwundene Brief schon seit Jahren bei der Grundakte.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Warum in aller Welt sollen für ein Aufgebotsverfahren Grundakten beigezogen werden?

    Habe ich aber auch immer so gemacht. Aus den Grundakten ergibt sich z.B., wem der Brief (zuletzt) übersandt wurde und es können sich möglicherweise Anhaltspunkte zum Verbleib ergeben. Und zweimal befand sich sogar der angeblich verschwundene Brief schon seit Jahren bei der Grundakte.

    Die Grundakte ist zwingend beizuziehen, da nur so geprüft werden kann, ob der Brief tatsächlich das Grundbuchamt verlassen hat. Wenn nicht, fehlt das Rechtschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren!

  • Ein bisschen Arbeitsbeschaffung ist die geschilderte Vorgehensweise schon. Warum in aller Welt sollen für ein Aufgebotsverfahren Grundakten beigezogen werden?

    Das Aufgebot hat mit dem Grundbuch eher wenig zu tun. Es geht nicht um die Grundpfandrechte, es geht nur um ein buntes DIN-4-Blatt.

    Das Recht hat ja möglicherweise Veränderungen erfahren. Wenn sich solche aus dem Grundbuch ergeben (eine Blattabschrift hast du doch sicher oder machst eine Einsicht?), ziehe ich die Grundakte auf jeden Fall bei. So manches Mal wurde der Brief nicht an den Gläubiger, sondern den antragstellenden Notar zurückgesandt. Dort wurde er nicht weitergeleitet oder auch schon mal abgeheftet - alles schon vorgekommen. Oder es war gar kein Briefrecht, ist halt Eintragung fehlerhaft gewesen. Hier werden nicht immer Kopien von den Briefen mit dem Antrag vorgelegt.
    Ich geb ja zu, dass es für mich ein leichtes ist, die Grundakte zu "besorgen" - ich bearbeite eben auch Grundbuchsachen. ;)

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Grundbuchakten habe ich zu Anfang auch beigezogen. Mittlerweile erfordert die SE bei Antragseingang einen GB-Auszug. Der reicht mir i.d.R. auch. Nur bei zweifelhaften oder völlig wirren Sachen ziehe ich noch die Akte bei.

  • mache ich auch so wie 13. Der kleine Satz "Wird um Prüfung gebeten, ob der GB-Brief vorliegt" ist auch hilfreich. Bei uns war der Brief allerdings nie bei der Akte.

  • Bei uns wird auch alles in einer Akte gemacht. Grundakten werden regelmäßig beigezogen (kommen schnell vom GBA). Ich denke, dass dies auch der AktO entspricht.

    Ich hatte vor 6 W. einen Antrag eines älteren Paares wg. zweier Sparbücher ... jedem gehörte ein Buch allein. Da habe ich 2 Verfahren anlegen lassen. Anders hätte ich es gesehen, wenn eines der Bücher gemeinschaftl. gewesen wäre.

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Ich habe mein Verfahren inzwischen in 3 Verfahren, eins mit einem Brief und zwei mit jeweils zwei Briefen aufgeteilt, da dies zur sachgemäßen Bearbeitung einfach erforderlich war. Da es sich ja auch um verschiedene Gläubiger handelt, haben sich inzwischen auch unterschiedliche Problematiken ergeben. In zwei der drei Verfahren werde ich wohl zurückweisen müssen.
    Im Übrigen halte ich das nicht für Nummerschinderei, wenn bei Sachverhalten, denen nur der Grundstückseigentümer = Antragsteller gemein ist, verschiedene Verfahren anlegt. Es gibt auch Kanzleien, die kommen gar nicht erst auf die Idee, alles in einem Antrag zu verwursten.
    Nur weil die Grundpfandrechte zufällige alle bei einem Amtsgericht eingetragen sind und der Antragsteller derselbe ist, führt das nicht dazu, dass zwischen den aufzubietenden Rechten automatisch ein Sachzusammenhang besteht.

    Zu der Beiziehung der Grundakten: Diese halte ich auch für zweckmäßig und erforderlich. Meine Vorposter haben ja schon entsprechende Gründe dafür genannt. Es können sich auch zusätzlich zu Hinweisen auf den Verbleib des Briefes wichtige Hinweise für die Antragsberechtigung o.ä. ergeben, z. B. hat in einem Verfahren der Gläubiger in der Grundakte zu einer Hypothek bereits 1963 mitgeteilt, dass die Forderung getilgt ist, und die Unterlagen an den damaligen Eigentümer übersandt wurden. Daran konnte sich inzwischen niemand mehr erinnern, die Gläubigerin hat natürlich keine Unterlagen mehr und der damalige Eigentümer ist längst verstorben.

    @ rusu bzgl. der WORD-Vorlagen: Ich arbeite nicht mit Word, sondern dem Programm Judica, vielleicht ist dir dieses Programm nicht bekannt. Je nach Art der Verfügungsvorlage hat es so seine Tücken, es tauchen bei händischer Ergänzung leicht Fehlermeldungen auf oder es kann auch passieren, dass der Veröffentlichungstext unvollständig ausgespuckt wird, die SE guckt nicht richtig, schickt das so raus und ich bekomme den Veröffentlichungstext erst viel später zu Gesicht. Ist alles schon vorgekommen, dann muss im besten Fall alles nochmal veröffentlicht werden, im schlechtesten Fall ist die Frist kaputt und man kann das Aufgebot nochmal machen.

    Einmal editiert, zuletzt von Katharina (6. Juni 2012 um 12:26) aus folgendem Grund: missverständliche Formulierung

  • Bei uns wird auch alles in einer Akte gemacht. Grundakten werden regelmäßig beigezogen (kommen schnell vom GBA). Ich denke, dass dies auch der AktO entspricht.

    Ich hatte vor 6 W. einen Antrag eines älteren Paares wg. zweier Sparbücher ... jedem gehörte ein Buch allein. Da habe ich 2 Verfahren anlegen lassen. Anders hätte ich es gesehen, wenn eines der Bücher gemeinschaftl. gewesen wäre.

    :daumenrau:genauso:

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