Leider hat mir die Suche nicht richtig weitergeholfen, deshalb mal meine Bitte um gedankliche Hilfe:
Die Gemeinde beantragt unter Bescheinigung der Vollstreckbarkeit die Eintragung einer Sicherungshypothek nach der Grundsteuer B (Gebühren Wasser- und Bodenverband) für den Zeitraum 01.01.11 bis 31.01.11. Der ehemals eingetragene Eigentümer hat wirksam auf sein Eigentum verzichtet, der Verzicht ist am 31.08.2010 eingetragen worden. Der Fiskus hat von seinem Aneignungsrecht keinen Gebrauch gemacht (bisher).
Ich frage mich jetzt, ob die Vollstreckbarkeitsbescheinigung ausreichend ist, um die Sicherungshypothek am Grundstück einzutragen, da es sich ja offentsichtlich um öffentliche Lasten handelt.