KFB für Streitgenossen nach Klagerücknahme bzgl. anderem Streitgenossen

  • Hallo Leute,

    ich habe hier eine - für mich - komplizierte Konstellation vielleicht hattet Ihr schon mal so einen ähnlichen Fall, also:

    Klage A gegen B auf Zahlung. Beide Parteien sind anwaltschaftlich vertreten. Es stellt sich heraus, dass eigentlich C der Vertragspartner war. Klage wird nun gegen C erweitert. C wird auch vom Anwalt des B vertreten.
    Im mündlichen Termin nimmt A die Klage gegen B zurück.
    Es ergeht Kostenentscheidung, dass dem A die außergerichtlichen Kosten des B zur Last fallen.
    C erklärt Anerkenntnis.
    Die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil lautet: Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    RA des A beantragt seine Kosten gegen den C festzusetzen. (Kein Problem!)

    RA des B beantragt die Kosten gegenüber dem A festzusetzen. Dabei macht er eine 1,3 VG + 1,2 TG, AP, MwSt. geltend.

    RA des A wendet ein, dass die außergerichtlichen Kosten des B nur in Höhe von dem Kläger zu tragen wären, als der B wegen dieser Kosten alleine - und nicht gesamtschuldnerisch mit C - gegenüber ihrem Anwalt haftet.

    RA des B bleibt bei seinem Antrag.

    Wie seht Ihr das?:gruebel:
    Muss ich Haftungsanteile bei der Festsetzung berücksichtigen? (Falls ja, wie mach ich das?) Habe schon nach Rechtsprechung in Juris gesucht, jedoch nix passendes gefunden. :oops:

    :ironie:Lieber Glatze als garkeine Haare!!:toot:

  • Wenn der RA B beide Beklagte vertreten hat, kommt nach m.A. § 100 ZPO zum Tragen. Er kann die Kosten incl. einer Erhöhungsgebühr geltend machen und davon 1/2 gegen die Klägerseite festsetzen lassen.

  • Und immer noch: :abklatsch:D

  • ... bin noch etwas unsicher bzgl. der (halben) Erhöhungsgebühr. Kann ich diese auch gegen den Kl festsetzen, obwohl die Erhöhung eigentlich doch keine außergerichtlichen Kosten des B sind. Oder sehe ich da mal wieder was falsch? Wie kann man das begründen? :gruebel:

    :ironie:Lieber Glatze als garkeine Haare!!:toot:

  • Doch, die hälftige Erhöhungsgebühr sind die außergerichtlichen Kosten des B, da dieser für die Hälfte der auf Beklagtenseite insgesamt entstandenen Gebühren haftet - und diese sind ja auch geringer als wenn B alleine einen RA beauftragt hätte und dann für die vollen Gebühren haften müsste..

  • Hallo, ich hänge mich mal an. Weiß im Moment nicht weiter und brauche eure Hilfe !!

    Habe folgende Konstellation:
    Klage durch A und B gegen C auf Grund von Mietrückständen. Anschließend wird die Klage gegen den Beklagten D erweitert. Nachdem dieser den Insolvenzbeschluss vorgelegt hatte, wurde die Klageerweiterung jedoch wieder zurückgenommen.

    Nach der Kostenentscheidung trägt der Beklagte C die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des ursprünglichen Beklagten D. Die Kosten des Beklagten D haben die Kläger gesamtschuldnerisch zu tragen.

    Die Kläger melden ihre Kosten gegen den Beklagten C an. Hier gibt es kein Problem. Ein KFB gegen den Beklagten C.

    Auf Beklagtenseite meldet der RA eine Verfahrensgebühr + Erhöhungsgebühr und eine Terminsgebühr plus Mehrwertsteuer und Zinsen an. Diese sollen gem. § 103 ff gegen die Kläger festgesetzt werden. Heißt ein weiterer KFB, weil ich ja in diesem Fall nicht aufrechnen kann.

    Aber handelt es sich bei C und D überhaupt um Streitgenossen? Falls ja, muss doch eig die Haftung im Innenverhältnis angegeben werden oder?
    Kann die Erhöhungsgebühr gegen die Kläger festgesetzt werden?

  • Soweit C + D einen gemeinsamen RA hatten, kann D nur die Hälfte der Gesamtkosten des gemeinsamen RA (also inkl. Erhöhungsgebühr) erstattet erhalten (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., Rn. 283 zu Nr. 1008 VV).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • :daumenrauSiehe auch # 2. :D

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